Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 15 B 35/26

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Dezember 2025 gegen den Bescheid und die Entscheidung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 14. November 2025 anzuordnen,

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ist unzulässig.

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Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 171 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) statthaft. Dem Antragsteller fehlt allerdings das als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass ein Antragsteller durch die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine Rechtsstellung verbessern kann und der Rechtsschutz für ihn nicht nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 12 CS 24.1408 –, juris Rn. 5).

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Dies ist hier nicht der Fall, weil eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ihm in einem Kündigungsschutzprozess keinen Vorteil vermittelt. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hemmt nur die Vollziehbarkeit der angefochtenen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers, nicht jedoch die Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass die Beigeladene gehindert wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hat. Denn für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung an, nicht aber auf deren Vollziehbarkeit. Dies ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion bereits daraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach erteilter Zustimmung erklären kann (§ 171 Abs. 3 SGB IX), die nicht gehemmt oder unterbrochen wird, wenn die Zustimmung nicht vollziehbar ist. Diese Frist hängt alleine davon ab, dass eine Zustimmung (wirksam) erteilt worden ist, nicht jedoch davon, ob die erteilte Zustimmung vollziehbar ist. Dementsprechend ist es auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Erforderlich ist alleine, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Ist dies – wie hier – der Fall, ist das Arbeitsgericht gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattzugeben. Dies ist vielmehr nur möglich, wenn die Zustimmung fehlt, weil ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung entweder bestandskräftig abgelehnt oder eine erteilte Zustimmung aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden ist. Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung „schwebend wirksam“. Wird die Zustimmung zur Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig aufgehoben, wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) die Änderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 24. November 2022 – 3 B 266/22 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 4 ME 311/13 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 Bs 56/15 –, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 2025 – 10 B 236/25 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 12 S 3214/11 –, juris Rn. 1 ff.).

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Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus einer etwaigen Berücksichtigung bei einer Entscheidung über eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 148 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2024 – 12 B 783/24 –, juris Rn. 24 ff.). Einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens steht das prozessuale Beschleunigungsgebot entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 – 2 AZR 991/11 –, juris Rn. 28). Das Oberverwaltungsgericht Münster unterstellt insofern, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung in einem parallel geführten Kündigungsschutzprozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht jedenfalls bei einer ermessensgerechten Entscheidung über eine Aussetzung zu berücksichtigen ist. Diese Annahme verkehrt das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ohne überzeugenden Grund. Eine bloß mögliche und unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unwahrscheinliche Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellt keinen unmittelbaren Nutzen für die Gewährung eines solchen dar (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 2025 – 10 B 236/25 –, juris Rn. 28 f.; VG München, Beschluss vom 3. Juli 2025 – M 15 SN 25.2733 –, juris Rn. 34).

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Losgelöst davon ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den falschen Antragsgegner gerichtet ist. Denn die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers erging mit Bescheid vom 14. November 2025 durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde. Demgegenüber ist das antragsgegnerische Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein lediglich Widerspruchsbehörde, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ).


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