Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 229/07

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 238/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 03. Juni 1997 des Notars Dr. L. A. (Urkundennummer XXX für 1997) mit der Vollstreckungsklausel vom 23.04.2007 wird für unzulässig erklärt, soweit der sogenannte „Verbilligungsabschlag“ in Höhe von 25.521,17 € inklusive Zinsen betroffen ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen die Kläger zusteht.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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