Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
ZPO § 309 Erkennende Richter
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.