Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/20
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 30.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az: 2 O 387/14) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach einer angeblich von ihr initiierten, gesteuerten und finanzierten Rufmordkampagne. Der Kläger verlangt darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
4Er ist Gründer der A-Gruppe (früher: B-Gruppe). Diese besteht aus den im Berufungsantrag genannten Gesellschaften und weiteren Unternehmen, an denen der Kläger und/oder seine Familienangehörigen beteiligt sind. Der Kläger realisierte mit der A-Gruppe ab 1975 zahlreiche Immobilienprojekte, u.a. das Hotel C in X, das (..) Hotel Z in Z, die sog. D-Grundstücke in X und das Q(..)-Passagen E in X. Für die Immobilienprojekte initiierte er mehrere geschlossene Immobilienfonds, u.a. die Klägerin für das Hotel C.
5Die Klägerin ist ein vom Kläger 1994 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG mit dem Geschäftsgegenstand Wiederaufbau des Hotels C in X. Sie ist Eigentümerin der Immobilie Hotel C und des Ergänzungsbaus C Palais in X. Komplementär der Klägerin ist der Kläger. Kommanditisten sind u.a. ca. 4.500 Anleger, die teils unmittelbar als Kommanditisten, teils als Treugeber beteiligt sind. Die Beklagte ist als Kommanditistin mit einer Einlage von fünf Millionen Euro an der Klägerin beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist geregelt, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung auf Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten oder des Verwaltungsrats stattfindet (§ 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags).
6Tochtergesellschaft der Klägerin ist die C Residenz GmbH & Co. KG (Residenz Fondgesellschaft). Diese ist Eigentümerin des Ergänzungsbaus C Residenz. Komplementärin der Tochtergesellschaft ist die F Immobilien Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer Herr Y ist. Kommanditistin ist wiederum die Klägerin mit 89 % der Anteile.
7Das Hotel C und beide Ergänzungsgebäude sind verpachtet. Pächterin des Hotels C ist die Hotel C GmbH, eine Tochtergesellschaft der I AG. Pächterin des C Palais und der C Residenz ist die C Holding GmbH, welche die Flächen untervermietete. Gesellschafter der C Holding GmbH sind nahe Verwandte des Klägers. Ein Ausgangspunkt der Streitigkeit zwischen den Parteien sind Maßnahmen des Klägers in Zusammenhang mit diesen Pachtverhältnissen (s.u.).
8Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Sie ist u.a. als Finanzdienstleister tätig und investiert in Kapitalanlagen. Sie ist an der Klägerin und an der Z Fondgesellschaft, einem weiteren geschlossenen Immobilienfonds der A-Gruppe, mit einer Einlage von jeweils fünf Millionen Euro beteiligt. Diese Anteile hatte sie 2006 als Rechtsnachfolgerin der J Versicherung AG erworben. Derzeitiger Vorstandsvorsitzender ist Herr G. Dieser leitete im maßgeblichen Zeitraum als Vorstandsmitglied das Ressort 0 der Beklagten, das für Kapitalanlagen zuständig war. Damaliger Vorstandsvorsitzender war Herr H, damaliger Bereichsleiter des Ressorts 0 Herr K.
9Die A-Gruppe besteht aus zahlreichen Unternehmen. Hierzu gehören u.a. die im Berufungsantrag genannten Gesellschaften, die durch eine angebliche Rufmordkampagne der Beklagten geschädigt worden sein sollen:
10Die Treuhandgesellschaft A & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH ist eine vom Kläger gegründete Treuhandgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin war die A Beteiligungsgesellschaft mbH. Geschäftsführer war zunächst der Kläger. Im März 2010 übertrug er seine Geschäftsanteile auf Herrn V, der alleiniger Geschäftsführer wurde.
11Die B Fonds-Verwaltungen KG ist die Geschäftsbesorgerin der vom Kläger initiierten Immobilienfonds. Rechtsvorgängerin war die B Fonds Verwaltungen GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Die B Fonds-Verwaltungen KG schloss u.a. 1994 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung und Abwicklung aller Geschäftsführungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Verwaltung und Vermietung des Fondsobjekts.
12Die F Deutschland GmbH und ihre Tochtergesellschaft F (..) Bauen GmbH & Co. KG waren Generalunternehmer beim Wiederaufbau des Hotels C. Geschäftsführer der F Deutschland GmbH ist der Kläger. Komplementärin der Tochtergesellschaft ist die F (..) Bauen GmbH, deren Geschäftsführer der zwischenzeitlich verstorbene Bruder des Klägers war. Kommanditisten sind wiederum die F Deutschland GmbH und die B Fonds-Verwaltungen KG.
13Die L Grundbesitzverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH gehört ebenfalls zur A-Gruppe. Gesellschafter ist die O Verwaltungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der verstorbene Bruder war und der Sohn des Klägers ist.
14Das Immobilienprojekt Wiederaufbau des (..) Hotels Z ist Geschäftszweck der (..) Hotel Z GmbH & Co. KG (Z Fondsgesellschaft), an der die Beklagte beteiligt ist (s.o.). Komplementärin ist die (..) Hotel Z GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Zur Realisierung des Immobilienprojektes erwarb und restaurierte die M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH & Co. KG (M) den Ortskern von Z zu einer 5-Sterne-plus-Hotelanlage. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Kläger ist. Kommanditisten sind weitere Unternehmen der Familie A, u.a. die N-Treuhand GmbH & Co. KG (N), deren Gesellschafterin die Ehefrau des Klägers ist. Die M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG verwaltet weitere Immobilien in Z, u.a. eine Villa an der (..)küste, einen Gutshof und andere größere Grundstücke. 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z Fondsgesellschaft eröffnet.
15Die P Projektentwicklung GmbH & Co. KG (P Fondsgesellschaft) ist Eigentümerin der D-Grundstücke in X. Komplementärin ist die P Immobilienverwaltungs GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist. 2008 wurde die Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
16Die Q(..)-Passagen E Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (Qstraßen Fondsgesellschaft) war Eigentümerin der Immobilie "E" in X. Komplementäre waren der Kläger und sein Sohn. Die Zwangsverwaltung der Immobilie wurde angeordnet.
17Ausgangspunkt der Streitigkeiten zwischen den Parteien waren (a) eine vom Kläger im Jahr 2006 veranlasste Aufgabe einer Platzierungsgarantie bzw. Umfinanzierung des Eigenkapitals der Klägerin, (b) eine vom Kläger in den Jahren 2008/2009 initiierte Anerkennung und Verrechnung eines Schadensersatzanspruchs sowie (c) ein vom Kläger in denselben Jahren in die Wege geleiteter mehrjähriger Verzicht auf Pachtzinszahlungen für die Jahre 2008 bis 2011:
18(a) Die Klägerin und die Residenz Fondsgesellschaft erweiterten 2002 das Hotel C um die Ergänzungsgebäude C Palais und C Residenz. Die Klägerin und die B Fonds-Verwaltungen KG vereinbarten hierfür eine(n) „Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung“ und einen „Vertrag zur Übernahme einer Zinsgarantie“. Die B Fonds-Verwaltungen KG verpflichtete sich darin, Gesellschaftskapital bis zu einem Betrag von 82 Millionen Euro zu zeichnen oder der Fondsgesellschaft entsprechende Darlehen zu gewähren bzw. zu vermitteln. Die Platzierungsgarantie war bis Ende 2005 befristet. Diese Befristung wurde später mit Zustimmung der Beklagten bis Ende 2010 verlängert. Die B Fonds-Verwaltungen KG konnte aber nur 56,5 Millionen Euro platzieren. Daraufhin wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin geändert, dass das Eigenkapital nur noch um 56,5 Millionen Euro erhöht wurde. Anschließend wurde auf Veranlassung des Klägers das nicht eingeworbene Eigenkapital anstelle der Inanspruchnahme der B Fonds-Verwaltungen KG über zwei Kredite bei der R AG finanziert. Statt der zunächst beabsichtigten Ablösung erheblicher Bankkredite durch Eigenkapital erfolgte somit eine Umschuldung von Fremdkapital.
19(b) Im April 2008 vereinbarten die Klägerin, vertreten durch den Kläger, und die C Holding GmbH eine Stundung der Pachtzahlungen von April 2008 bis Ende 2009. Die jährlichen Pachtzinsen für das C Palais betrugen 613.000 Euro und 767.000 Euro. Im August 2008 verständigten sich zudem die Residenz Fondsgesellschaft und die C Holding GmbH auf einen Pachtzinsverzicht für 2008. Der jährliche Pachtzins für die C Residenz betrug 613.000 Euro. Im Dezember 2008 erkannte die Residenz Fondsgesellschaft einen angeblichen Schadensersatzanspruch der C Holding GmbH in Höhe von 750.000 Euro wegen Beeinträchtigung des Gastronomiebetriebs an, der mit Pachtzinsforderungen verrechnet werden sollte. Anfang 2009 kam es zwischen Klägerin, der Residenz Fondsgesellschaft und der C Holding GmbH zu Abtretungen von Pachtzinsforderungen und zu Verrechnungen dieser Forderungen mit den zuvor anerkannten Schadensersatzforderungen. Die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen sind zwischen den Parteien streitig.
20(c) Am 17.06.2009 einigten sich die Klägerin, die Residenz Fondsgesellschaft und die C Holding GmbH auf einen Pachtzinserlass bis Ende 2009 und einen „Besserungsschein". Nach dem „Besserungsschein“ sollte die C Holding GmbH ab dem Geschäftsjahr 2010 an die Klägerin und die Residenz Fondsgesellschaft nur noch den Bilanzgewinn aus einer Spartenbilanz bis zur Höhe des Pachtzinsverzichts auskehren. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin genehmigte am 16.09.2009 den Verzicht und den „Besserungsschein“. Im Folgejahr stimmte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin einem weiteren Pachtzinsverzicht für 2010 und 2011 zu. Die Gesellschaftsbeschlüsse wurden später wirksam angefochten.
21Wesentliche Anknüpfungspunkte für das klägerische Begehren auf Feststellung des Schadensersatzes und Zahlung des Schmerzensgeldes sind (a) Gründung und Beitritt der Beklagten zur sog. Schutzgemeinschaft der C-(..) (Schutzgemeinschaft), (b) Äußerungen des inzwischen verstorbenen Herrn Rechtsanwalt S in Rundbriefen und Schreiben an Mitglieder der Schutzgemeinschaft sowie auf deren Internetseite, (c) eine namens und im Auftrag der Beklagten erstattete Strafanzeige vom 07.04.2011 und (d) Gründung der (..) Hotel W Verwaltungs GmbH, die den Kläger als Komplementär der Klägerin ablösen sollte. Diese Maßnahmen und eine damit verbundene angebliche negative Medienkampagne sollen dem Kläger und den im Berufungsantrag genannten Unternehmen aus der A-Gruppe einen Schaden in Milliardenhöhe sowie der Klägerin in Höhe von mindestens 900.000 Euro verursacht haben. Im Einzelnen:
22(a) Die Aufgabe der Platzierungsgarantie, die Anerkennung und Verrechnung des Schadensersatzanspruchs und der Pachtzinsverzicht waren Thema der Verwaltungsratssitzung der Klägerin und der Residenz Fondsgesellschaft am 21.10.2008, in der insbesondere das Verwaltungsratsmitglied Herr T den Verzicht heftig kritisierte. Er stellte sich den Vereinbarungen entgegen und informierte Anleger über die aus seiner Sicht rechtswidrigen Vorgänge. Der Kläger rechtfertigte seine Vorgehensweise mit einem Schreiben aus Dezember 2008 an den Verwaltungsrat damit, dass die C Holding GmbH aus mehreren Gründen die positive Geschäftserwartung nicht habe realisieren können und 2008 einen Verlust von drei Millionen Euro erlitten habe. Die Vorgehensweise des Klägers war zudem Gegenstand einer weiteren Verwaltungsratssitzung vom 05.03.2009, in der Herr T eine rechtliche Überprüfung der Vorgehensweise des Klägers forderte.
23Im Frühjahr/Sommer 2009 kam es zur Gründung der Schutzgemeinschaft, welche für die Interessen der Anleger eintreten sollte. Sie betrieb eine eigene Internetseite (http:// Webadresse01). Einzelheiten der Gründung sind umstritten. Ein Beitritt zur Schutzgemeinschaft konnte durch Abschluss des „Vertrags der Schutzgemeinschaft der C-(..)“ erklärt werden. Nach Ziffer 5 dieses Vertrags mandatierte die Schutzgemeinschaft Herrn Rechtsanwalt S mit der „Vertretung und Organisation“ der Schutzgemeinschaft (U 23).
24Herr Rechtsanwalt S wandte sich mit Schreiben vom 12.05.2009 an die Beklagte und setzte sie u.a. über Einzelheiten des Pachtzinsverzichts in Kenntnis. Am 02.06.2009 forderte er die Beklagte auf, sich der Schutzgemeinschaft anzuschließen. Mit Rundschreiben vom selben Tag rief Herr T weitere anlagestarke Kommanditisten auf, der Schutzgemeinschaft beizutreten. Zeitgleich erstattete das spätere Verwaltungsratsmitglied Herr U eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Untreue. Die Beklagte schloss sich der Schutzgemeinschaft an. Die Beitrittserklärung datiert auf den 10.06.2009.
25Die Beklagte begehrte mit Schreiben des Herrn Rechtsanwalts S vom 09.07.2009 vom Kläger Auskünfte über die Kreditverträge mit der R AG und die Pachtverträge mit der C Holding GmbH. Der Kläger lehnte das ab. Später stritten der Kläger und die Beklagte vor dem Landgericht Aachen über das Auskunftsbegehren. Die Parteien beendeten das Verfahren mit Vergleich vom 02.06.2010, wonach die Beklagte persönlich, nicht aber Herr Rechtsanwalt S, Einblick in bestimmte Geschäftsunterlagen nehmen durfte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Verschwiegenheit. Die Einsichtnahme erfolgte durch Herrn V aus der Rechtsabteilung der Beklagten, der über seine Erkenntnisse einen Vermerk anfertigte. Die Beklagte leitete diese Erkenntnisse an Herrn Rechtsanwalt S weiter, der die gewonnenen Erkenntnisse später für Schreiben an die Anleger und die Strafanzeige verwandte.
26(b) Herr Rechtsanwalt S übersandte in der Zeit von 2009 bis 2011 die im Berufungsantrag genannten Rundbriefe unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei A1 & Partner an die Mitglieder der Schutzgemeinschaft. Darin informierte er diese über das Anliegen der Schutzgemeinschaft und äußerte sich kritisch zu diversen als pflichtwidrig angesehenen Handlungen des Klägers und seiner Unternehmensgruppe. Er verfasste darüber hinaus in 2011 ebenfalls unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei Proband & Partner mehrere Schreiben an die Anleger. Die Beklagte verfasste selbst keine Schreiben und Rundbriefe, war aber Adressat dieser Schriftstücke.
27(c) Am 07.04.2011 erstattete Herr Rechtsanwalt S namens und im Auftrag der Beklagten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger und weitere Personen wegen des Verdachts der Untreue und des Parteiverrats in Zusammenhang mit der Aufgabe der Platzierungsgarantie und dem Pachtzinsverzicht gegenüber der C Holding GmbH sowie anderen Vorgängen in Zusammenhang mit den D-Grundstücken in X. Kurz vor Erstattung der Strafanzeige hatte er mit der Staatsanwaltschaft Köln wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens korrespondiert, das Herr U bereits in 2009 eingeleitet hatte. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob am 17.08.2012 Anklage gegen den Kläger. Das Landgericht Aachen lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung erhobene sofortige Beschwerde.
28(d) Ziel der Schutzgemeinschaft war u.a. die Abwahl des Klägers als Komplementär der Klägerin und dessen Ersetzung durch eine GmbH als neue Komplementärin. Am 05.05.2011 verfasste Herr Rechtsanwalt S ein Schreiben an die Klägerin, in dem er unter Berufung auf § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beantragte, mit der er einen Beschluss über den Ausschluss des Klägers und dessen Ablösung anstrebte. Neue Komplementärin sollte die zu diesem Zweck gegründete (..) Hotel W Verwaltungs GmbH werden. Die Initiative zur Gründung der Gesellschaft ging von Herrn Rechtsanwalt S aus, der die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die erste Gesellschafterversammlung veranlasste. Geschäftszweck waren die Vertretung der Interessen der Schutzgemeinschaft und die Übernahme der Komplementärstellung der Klägerin. Geschäftsführer war Herr B1. Die Beklagte war Gesellschafterin. Am 26.08.2011 scheiterte die beabsichtigte Ablösung des Klägers. Daraufhin trat die Beklagte am 21.11.2011 aus der Schutzgemeinschaft aus.
29Der Kläger, seine Ehefrau und die Treuhandgesellschaft gingen zunächst gerichtlich gegen Herrn Rechtsanwalt S vor. Der Kläger erwirkte gegen diesen zwei Entscheidungen des Landgerichts Köln, wonach dieser zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Nichtaufrechterhaltung mehrerer Aussagen in den Rundbriefen vom 05.05.2011 und 19.05.2011 sowie auf der Internetseite der Schutzgemeinschaft verurteilt wurde.
30Die Kommanditisten der Klägerin fochten die Gesellschafterbeschlüsse an, mit denen dem Pachtzinsverzicht, dem „Besserungsschein“ und der Entlastung des Klägers zugestimmt worden war. Das Landgericht Aachen stellte fest, dass die angegriffenen Beschlüsse aus formellen Gründen nichtig waren, soweit sie den Pachtzinsverzicht und den "Besserungsschein" betrafen. Das Oberlandesgericht Köln wies die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung zurück. Die angefochtenen Gesellschaftsbeschlüsse wurden auf einer späteren Gesellschafterversammlung bestätigt.
31Die Geschehnisse waren Gegenstand zahlreicher Berichterstattungen in der Presse, u.a. zweier Artikel des Journalisten C1 in „D1“ unter den Titeln „A feiert Sieg" vom 00.00.2014 und „E1s Interesse am Hotel C" vom 00.00.2014.
32Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte habe eine Rufmordkampagne gegen ihn geführt. Zuvor hätten er und seine Familie jahrelang höchstes Vertrauen bei Banken, Anlegern und Anlagevermittlern genossen. Er habe mit der A-Gruppe über einen Zeitraum von 25 Jahren etwa 800 Projekte mit einem Investitionsvolumen von ca. fünf Milliarden Euro realisiert. Für seine Tätigkeit, insbesondere für die Pionierarbeit in Z, habe er in der Presse große Anerkennung und positive Beachtung erfahren.
33Die Beklagte habe die Rufmordkampagne initiiert, gesteuert und finanziert. Diese habe darauf gezielt, ihn persönlich und die Unternehmen der A-Gruppe zu ruinieren, sein Lebenswerk zu zerstören und seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Die Beklagte habe bis zuletzt versucht, ihn durch öffentlichkeitswirksame Falschbehauptungen und diffamierende Darstellungen aus der Geschäftsführung der Klägerin zu verdrängen, um selbst die Kontrolle über das Prestigeobjekt C zu gewinnen. Die Beklagte habe Herrn Rechtsanwalt S mandatiert und zum deliktischen Handeln, insbesondere zur Erhebung der unwahren und schikanösen Strafanzeige vom 07.04.2011 beauftragt. Hierfür habe die Beklagte gesellschaftsinterne Informationen ausgenutzt, obwohl sie sich im Vergleich vom 02.06.2010 zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Außerdem habe sich Herr Rechtsanwalt S seit der Gründung der Schutzgemeinschaft bis 2012 als Sprachrohr der Beklagten kontinuierlich mit wahrheitswidrigen, herabsetzenden, ehrverletzenden und schikanösen Äußerungen in Rundbriefen und Schreiben an die Anleger der Klägerin und die Öffentlichkeit gewandt.
34Die Beklagte habe Anfang Juni 2009 zu diesem Zweck die Schutzgemeinschaft gegründet. Hierfür habe sie sich mit den Herren Rechtsanwalt S, U und T abgestimmt. Herr Rechtsanwalt S habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 12.05.2009 kontaktiert und ihr Verwaltungsinterna vorgelegt. Der Beitritt sei im Vorstand der Beklagten in der Zeit vom 12. bis 20.05.2009 erörtert worden. Die Beklagte habe die Beitrittserklärung zur Schutzgemeinschaft in Wirklichkeit vor dem 10.06.2009 unterschrieben. Die falsche Datierung habe den Gründungsprozess verschleiern sollen. Die Änderungen unter den Ziffern 4 und 6 des Vertrags der Schutzgemeinschaft seien auf Veranlassung des Bereichsleiters der Beklagten Herrn K erfolgt, um die Stellung der Beklagten in der Schutzgemeinschaft zu verbessern. Die Beklagte und Herr Rechtsanwalt S hätten gemeinsam die Ziele der Schutzgemeinschaft abgestimmt und aus taktischen Gründen teilweise nicht in die Satzung aufgenommen. Sodann habe Herr K Herrn Rechtsanwalt S die Teilnahme der Beklagten an der Schutzgemeinschaft telefonisch zugesichert. Erst nach dieser Zusage hätten die Herren Rechtsanwalt S, U und T die gemeinsame Aktion am 02.06.2009 gestartet. Hierbei habe es sich um ein koordiniertes, mit der Beklagten abgestimmtes Verhalten gehandelt, um ihm, dem Kläger, zu schaden.
35Die Beklagte sei wesentlicher Finanzier der Schutzgemeinschaft gewesen. Sie habe von Anfang an ihre Seriosität ausgenutzt, um der Schutzgemeinschaft in der Öffentlichkeit mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit zu geben. Die Schutzgemeinschaft habe die Mitgliedschaft der Beklagten auch öffentlichkeitswirksam ausgenutzt, was u.a. der 11. Rundbrief vom 24.08.2010 belege. Das habe das Medienecho verstärkt. Erst durch die Beteiligung der Beklagten habe die Schutzgemeinschaft hinreichenden Einfluss auf die Klägerin erlangt. Diese habe die Schutzgemeinschaft von Anfang an aus dem Hintergrund gesteuert und vor allem die Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt S im Detail überwacht und geleitet. Dieser habe nur nach außen als Gesicht, Sprecher und Organisator der Schutzgemeinschaft agiert.
36Die Beklagte sei nicht freiwillig aus der Schutzgemeinschaft ausgetreten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe sie aufgefordert, die Schutzgemeinschaft zu verlassen, um der Rufmordkampagne ein Ende zu setzen.
37Zur Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt S hat der Kläger vorgetragen, zwischen der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt S habe ein lang andauerndes und unbeschränktes Mandatsverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der Klägerin bestanden. Das ergebe sich aus der Vollmacht vom 09.07.2009. Diese belege den engen Austausch zwischen der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt S im zeitlichen Umfeld der Gründung der Schutzgemeinschaft. Der Umfang der Vollmacht lasse nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt S zur Durchsetzung ihrer Machtinteressen genutzt habe. Dieser sei als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft aufgetreten, und die Beklagte habe sich aus der Medienöffentlichkeit herausgehalten, um nicht als „Drahtzieher" wahrgenommen zu werden. Auf Seiten der Beklagten sei dieses Vorgehen auf Vorstandsebene koordiniert worden. So habe Herr K das klägerische Schreiben vom 21.07.2009 an den Vorstandsvorsitzenden weitergeleitet, weshalb dieser Kenntnis von den rufschädigenden Äußerungen des Herrn Rechtsanwalts S gehabt habe.
38Die Schreiben und Rundschreiben von Herrn Rechtsanwalt S im Namen der Schutzgemeinschaft hätten unwahre und rufschädigende Äußerungen enthalten, die der Beklagten zuzurechnen seien. Die Schutzgemeinschaft habe die Rundbriefe, mehrere Schreiben und weitere rufschädigende Äußerungen auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht, um sie einer breiten Öffentlichkeit weltweit zugänglich zu machen. Herr Rechtsanwalt S habe sich in derselben ehrverletzenden, kreditgefährdenden und kreditschädigenden Weise in der Presse (u.a. in der F1 Zeitung und der G1 Zeitung) geäußert. Zentrale Falschaussagen seien, dass er, der Kläger, kriminell und ein „Pleitier“ sei, dass er durch ein mafiaartiges System seine Familie begünstige und dass er Untreue begehe. Die Vorwürfe gegen ihn seien falsch, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Denn ausweislich des Vermerks von Herrn V vom 18.08.2010 über die Einsichtnahme der Geschäftsunterlagen habe sie gewusst, dass es keine Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben habe.
39Der Kläger hat weiter vorgebracht, die Beklagte habe trotz Kenntnis der Haltlosigkeit der Vorwürfe über Herrn Rechtsanwalt S die Strafanzeige vom 07.04.2011 gegen ihn erstattet. Sie habe die Strafanzeige nicht gestellt, um Ermittlungen in Gang zu setzen, sondern um sie öffentlichkeitswirksam gegen ihn einzusetzen, indem sie den haltlosen Vorwürfen mit ihrer Bekanntheit den Anschein von Substanz gegeben habe. Zugleich habe sie mit der Strafanzeige Druck in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über seine Absetzung als Komplementär ausüben wollen. Die Beklagte habe die Erstattung der Strafanzeige bewusst erst im April 2011 mit Blick auf die anstehende Gesellschafterversammlung freigegeben. Die Beklagte habe ausweislich seiner, des Klägers, Schreiben vom 04.10.2010 und 08.04.2011 Kenntnis von der Haltlosigkeit der Vorwürfe gehabt. Gleichwohl habe sie an der Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt S festgehalten und wenig später die (..) Hotel W Verwaltungs GmbH mitgegründet, die ihn als Komplementär habe ersetzen sollen. Dieses Vorgehen habe darauf abgezielt, ihn in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seine Geschäftsführung zu erschüttern. Die Beklagte habe in Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige zwei eklatante Verletzungen der Vergleichsvereinbarungen vom 02.06.2010 begangen, indem sie die durch die Einsichtnahme der Geschäftsunterlagen erlangten Informationen an Herrn Rechtsanwalt S und dieser sie an die Staatsanwaltschaft weitergegeben habe. Wesentlicher Teil der Rufmordkampagne sei gewesen, dass Herr Rechtsanwalt S in späteren Rundbriefen habe mitteilen können, eine große deutsche Versicherungsgesellschaft habe Strafanzeige gegen ihn stellen können.
40Der Kläger hat ferner vorgetragen, die Beklagte habe erreicht, dass die falschen geschäftsschädigenden Behauptungen Verbreitung im Kreis der Anleger, Steuerberater, Vermögensberater, Anlageberater und Banken gefunden hätten. Die Einschätzung der Beklagten habe höchstes Gewicht bei Anlageentscheidungen und Vergaben von Krediten. Ihr werde im hohen Maße Vertrauen geschenkt, weshalb sich die falschen Vorwürfe schnell verbreitet hätten. In den Medien seien mehr als 300 Artikel und Meldungen veröffentlicht worden. Die Beklagte habe die falschen Vorwürfe anzeigen und verbreiten lassen. Alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch.
41Die Beklagte habe selbst während des Verfahrens eine Verschleierungskampagne gegen ihn geführt. Sie habe im März 2015 gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt A1 Akten der Schutzgemeinschaft vernichtet und die vom Gericht geladenen Zeugen aus dem Lager der Beklagten einem „Zeugencoaching" durch das Unternehmen H1 GmbH unterzogen, um ihre Aussagen abzustimmen.
42Der Kläger hat zu den Folgen der Rufmordkampagne behauptet, er, seine Familie, die im Berufungsantrag genannten Unternehmen der A-Gruppe und weitere Familienunternehmen hätten massive finanzielle Nachteile erlitten. Die Rufmordkampagne habe gravierende Auswirkungen auf sein persönliches Umfeld, seine Lebensqualität und seine Reputation gehabt. Die B Fonds-Verwaltungen KG habe ihr Geschäft einstellen müssen. Die Treuhandgesellschaft habe keine neuen Mandate akquirieren können. Keine Bank sei mehr bereit gewesen, ihm oder seinen Unternehmen Kredit zu gewähren. Die gesamte Kapitalanlagebranche habe Abstand davon genommen, seine Anlageprodukte zu vertreiben. Es sei nicht mehr möglich gewesen, eine neue Anlage zu platzieren. Finanzierungen seien mit dem Hinweis auf die negative Berichterstattung und die erhobenen Strafbarkeitsvorwürfe abgelehnt worden. Die Geschäftstätigkeit sei abrupt und vollständig zu Ende gegangen. Der Gesamtschaden betrage mehr als eine Milliarde Euro. Allein der entgangene Gewinn in den Geschäftsbereichen Wohnungs- und Gewerbebau betrage 540 Millionen Euro. In der aktuellen Marktlage fehlten Verkaufsprojekte, die er ab 2011 hätte erwerben können. Auch die geplante Sanierung der Z Fondsgesellschaft sei trotz Rekonstruierungskonzept gescheitert, was zu ihrer Insolvenz geführt habe. Die P Fondsgesellschaft habe 2014 die D-Grundstücke unter Wert verkaufen müssen, weil es wegen der Rufmordkampagne nicht gelungen sei, ein fälliges Darlehen umzufinanzieren. Der dortige Projektgewinn sei verloren gegangen; der Gesamtschaden betrage 275 Millionen Euro. Auch der Qstraßen Fondsgesellschaft sei es nicht gelungen, ein neues Darlehen von 10 Millionen Euro für die Instandhaltung und Mieterausbauten zu bekommen. Die Investitionsmaßnahmen seien ausgeblieben. Das Objekt befinde sich nun in der Zwangsverwaltung, weil zahlungskräftige Mieter ausgezogen seien. Eine Neuvermietung sei unmöglich geworden.
43Der Kläger hat den Schaden weiter konkretisiert: Er sei vom Landgericht Aachen und Oberlandesgericht Köln wegen der Insolvenz der Z Fondsgesellschaft als Bürge zur Zahlung von 4,1 Millionen Euro verurteilt worden. Der Insolvenzverwalter beanspruche weitere 2,5 Millionen Euro. Die Kosten der Rechtsberatung seien sechsstellig. Der Wert der B Fonds-Verwaltungen KG habe sich von 33,4 Millionen Euro auf 0 Euro reduziert. Eine Darlehensforderung der B Fonds-Verwaltungen KG gegen die insolvente Z Fondsgesellschaft in Höhe von 1,6 Million Euro lasse sich nicht mehr realisieren. Der Wert der Treuhandgesellschaft habe sich von fast 15 Millionen Euro auf nahezu 0 Euro reduziert. Forderungen der Treuhandgesellschaft gegen die insolvente Z Fondsgesellschaft in Höhe von 1,3 Million Euro hätten sich nicht mehr realisieren lassen. Für die F Deutschland GmbH sei es unmöglich geworden, das Bauträger- und Projektentwicklungsgeschäft fortzuführen. Die Geschäfte seien eingebrochen. Der Wert der Gesellschaft habe sich von 54,2 Millionen Euro auf 9,2 Millionen Euro reduziert. Die Einlagen der F Deutschland GmbH von 1,6 Million Euro und der F (..) Bauen GmbH & Co. KG von einer Million Euro seien verloren. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einlagen der M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH & Co. KG in die Z Fondsgesellschaft von 5,6 Millionen Euro verloren gehen würden. Der M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG sei es unmöglich geworden, das Bauträgergeschäft fortzuführen. Es hätten keine Verkäufe realisiert werden können. Die Schäden seien noch nicht bestimmbar. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einlagen der N-Treuhand GmbH & Co. KG in die Z Fondsgesellschaft verloren gingen. Hinzu kämen Schäden wegen des Notverkaufs der D-Grundstücke. Weiter sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Rückzahlung des Darlehens der L Grundbesitzverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH in Höhe von ca. 350.000 Euro ausfallen werde. Die P Fondsgesellschaft habe Grundstücke deutlich unter Wert verkaufen müssen. Dadurch seien 55 Millionen Euro verloren gegangen. Zudem sei ihr ein realisierbarer Projektgewinn von ca. 200 Millionen Euro entgangen. Die Qstraßen Fondsgesellschaft habe keine Anschlussfinanzierung erhalten, Investitionsmaßnahmen seien ausgeblieben und Mieter seien ausgezogen. Der Mietausfall betrage mehr als 10 Millionen Euro. Der Sanierungsstau und der Leerstand hätten eine Abwertung der Liegenschaft um 136 Millionen Euro verursacht.
44Die geschädigten Unternehmen hätten ihm die Schadensersatzansprüche abgetreten.
45Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er gegen die Beklagte Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht auf Ersatz der bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden sowie ein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung in Höhe von mindestens 100.000 Euro auf Grundlage der § 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB; § 824 BGB; § 826 BGB und § 823 Abs. 1 BGB habe. Anknüpfungspunkt für den vertraglichen Schadensersatz sei die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten. Die deliktische Haftung werde durch das eigene Verhalten der Beklagten und das zurechenbare Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S ausgelöst.
46Die Klägerin hat ihr Klagebegehren im Wesentlichen auf dieselben Behauptungen gestützt.
47Sie hat ebenfalls behauptet, die Beklagte habe eine Rufmordkampagne gegen ihren Komplementär geführt. Diese habe versucht, den Kläger aus der Geschäftsführung zu drängen und selbst die Kontrolle über das Hotel C zu gewinnen. Hierfür habe sie die Schutzgemeinschaft und Herrn Rechtsanwalt S instrumentalisiert, weshalb ihr dessen Verhalten zuzurechnen sei. Die Beklagte habe Herrn Rechtsanwalt S ausdrücklich zum Zweck seines späteren deliktischen Verhaltens, insbesondere zur Erhebung der Strafanzeige, beauftragt. Um ihren Komplementär aus der Geschäftsführung zu verdrängen und sich selbst eine lukrative Einnahmequelle zu verschaffen, habe sich Herr Rechtsanwalt S seit der Gründung der Schutzgemeinschaft bis in das Jahr 2012 kontinuierlich mit wahrheitswidrigen, herabsetzenden, ehrverletzenden und schikanösen Äußerungen an ihre Gesellschafter und an die Öffentlichkeit gewandt.
48Die Beklagte habe falsche Vorwürfe hinsichtlich der Platzierungsverpflichtung, betreffend angeblich pflichtwidrige und schädigende Pachtzinsverzichte, betreffend ihre Insolvenz sowie Falschbehauptungen der betrügerischen Rückführung der Einlage ihres Komplementärs und falsche Vorwürfe betreffend eine angebliche Beeinflussung des Stimmverhaltens der Treuhandgesellschaft durch den Komplementär, den falschen Vorwurf der bewussten Schädigung der Anleger und unzulässiger Insich-Geschäfte erhoben. Die Rufmordkampagne habe in der haltlosen und schikanösen Strafanzeige unmittelbar vor der Gesellschafterversammlung über die angestrebte Abwahl des Klägers „gegipfelt“. Die Strafanzeige habe Vorwürfe enthalten, deren Unwahrheit die Beklagte gekannt habe. Diese habe die Strafanzeige nicht gestellt, um eine Ermittlung in Gang zu setzen, sondern einzig und allein, um durch ihre Bekanntheit den Vorwürfen den Anschein von Substanz und Seriösität zu geben und die Existenz und den Inhalt der Strafanzeige öffentlichkeitswirksam „auszuschlachten". Die Vorwürfe seien von einer massiven Internet- und Pressekampagne flankiert gewesen.
49Der Schaden betrage mindestens 900.000 Euro. Sie habe erhebliche Rechtsverfolgungs- und Beratungskosten aufwenden müssen, um sich gegen die Falschdarstellungen wehren zu können. Zudem habe sie die Rechtsverfolgung ihres Komplementärs unterstützen müssen. Außerdem habe sich der Unternehmenswert erheblich reduziert. Es sei zu befürchten, dass der Wert langfristig negativ beeinflusst bleibe.
50Auch die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz der bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden auf Grundlage der § 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB; § 824 BGB; § 826 BGB und § 823 Abs. 1 BGB zustünden.
51Der Kläger hat beantragt,
52- 53
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die
54- 55
ihm,
- 56
der B Fonds-Verwaltungen KG,
- 57
der Treuhandgesellschaft A & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH,
- 58
der F Deutschland GmbH,
- 59
der F (..) Bauen GmbH und Co. KG,
- 60
der L Grundbesitzverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH,
- 61
der M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH & Co. KG,
- 62
der M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG,
- 63
der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG,
- 64
der N-Treuhand GmbH & Co. KG,
- 65
der Q(..)-Passagen E Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
- 55
bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden,
67- 68
aufgrund der Äußerungen, die namens der „Schutzgemeinschaft der C-(..)" GbR auf der Website Webadresse01, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im 11. Rundbrief vom 24.06.2010, im 12. Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der A-Hotel C B FONDS Nr. 31 KG sowie gegenüber Presseorganen, darunter der dpa, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100,
- 69
aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn Rechtsanwalt S erstatteten Strafanzeige vom 07.04.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt S
- 70
sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit insbesondere des Klägers und der Treuhandgesellschaft A & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, der B Fonds-Verwaltungen KG, der N-Treuhand GmbH & Co. KG und der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG durch Herrn Rechtsanwalt S;
- 72
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
74festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden
75- 76
aufgrund der Äußerungen, die namens der „Schutzgemeinschaft der C-(..)" GbR auf der Website Webadresse01, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im 11. Rundbrief vom 24.06.2010, im 12. Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der A-Hotel C B FONDS Nr. 31 KG sowie gegenüber Presseorganen, darunter der dpa, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 58,
- 77
aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn Rechtsanwalt S erstatteten Strafanzeige vom 07.04.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt S
- 78
sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung ihrer Geschäftstätigkeit durch Herrn Rechtsanwalt S.
Die Beklagte hat beantragt,
80die Klagen abzuweisen.
81Sie ist dem Klagebegehren umfassend entgegengetreten:
82Den Vorwurf einer Rufmordkampagne hat sie zurückgewiesen. Es habe keinen Plan gegeben, den Kläger, seine Familie oder Unternehmen der A-Gruppe zu schädigen. Hierfür habe sie kein Motiv. Für sie habe die Beteiligung an der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft eine absolut untergeordnete Bedeutung gehabt. Alle Maßnahmen, die sie ergriffen habe, hätten der legitimen Verfolgung gesellschaftsrechtlicher Interessen gedient.
83Der Kläger habe mit seinem pflichtwidrigen Verhalten selbst Anlass zur Gründung der Schutzgemeinschaft gegeben. Damals habe Herr T Kontakt zu Anlegern aufgenommen, was zur Bildung der Schutzgemeinschaft geführt habe. Am 12.05.2009 habe Herr Rechtsanwalt S erstmals ihren damaligen Bereichsleiter für Kapitalanlagen, Herrn K, angerufen und mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass sich der Kläger in seiner Funktion als Komplementär pflichtwidrig verhalten habe, insbesondere weil er Pachtzinsverzichte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen habe. Daraufhin habe Herr K mit Herrn V aus ihrer Rechtsabteilung besprochen, ob für den Pachtzinsverzicht eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen sei. Am 02.06.2009 habe sich Herr Rechtsanwalt S erneut mit der Bitte gemeldet, sich der Schutzgemeinschaft anzuschließen. Hierfür habe er den Gesellschaftsvertrag der Schutzgemeinschaft übersandt. An der Erstellung des Rundschreibens durch Herrn T vom selben Tag sei sie nicht beteiligt gewesen. Am Folgetag habe Herr K die Angelegenheit mit Herrn V besprochen. Dieser sei der Ansicht gewesen, dass der Pachtzinsverzicht und die Verrechnung mit dem angeblichen Schadensersatzanspruch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Nach Abstimmung mit Herrn G sei es am 16.09.2009 zur Zeichnung der Beitrittserklärung gekommen.
84Die Vorwürfe einer Verschwörung bei Gründung der Schutzgemeinschaft seien falsch. Sie selbst habe die Schutzgemeinschaft weder mitgegründet noch initiiert. Die Schutzgemeinschaft habe zum Zeitpunkt ihres Beitritts bereits existiert, was frühere Beitritte anderer Gesellschafter zeigten. Bei ihrem Beitritt habe es zwischen den Herren G und K keine Verabredung zu einer Rufmordkampagne gegen den Kläger gegeben. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen ihr und den Herren Rechtsanwalt S, T und U habe es weder vor noch nach der Gründung gegeben. Sie habe insbesondere nicht als „spiritus rector“ hinter der Schutzgemeinschaft gestanden und deren Handlungen und Äußerungen ebenso wenig gesteuert wie die des Herrn Rechtsanwalts S. Sie habe hierzu auch keine Möglichkeit gehabt, weil der Schutzgemeinschaft ca. 160 Kommanditisten angehört hätten und sie, die Beklagte, weder über eine Mehrheit zur Durchsetzung ihrer Interessen noch über eine Sperrminorität verfügt habe. Die Schutzgemeinschaft habe ausschließlich gesellschaftsrechtliche Ziele verfolgt.
85Sie habe ihre Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft mit Schreiben vom 21.11.2011 gekündigt. Ein Verbleib habe nach dem gescheiterten Versuch der Abwahl des Klägers keinen Sinn ergeben. Die BaFin habe sie nicht zum Austritt aufgefordert.
86Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben der Schutzgemeinschaften seien nicht mit ihr abgestimmt gewesen. Herr S habe diese als bevollmächtigter Rechtsanwalt der Schutzgemeinschaft verfasst und versandt. Die Rundbriefe und Schreiben seien nur an die Mitglieder der Schutzgemeinschaft gerichtet worden. Sie habe Herrn Rechtsanwalt S nicht beauftragt, die Rundbriefe auf der Homepage der Schutzgemeinschaft zu veröffentlichen. Sie habe die Homepage nicht einmal besucht. Die Rundbriefe und Schreiben sowie die in Anlage 100 zitierten Äußerungen hätten ohnehin keine deliktische Relevanz. Der Inhalt beziehe sich auf gesellschaftsrechtliche Themen.
87Die Behauptung des Klägers, Herr Rechtsanwalt S habe versucht, im Auftrag der Beklagten unter bewusster Missachtung der Rechte des Klägers sowie der Interessen der Anleger zielgerichtet dessen Ruf zu zerstören, um ihn aus der Geschäftsführung der Klägerin zu verdrängen, sei falsch. Einen solchen Auftrag habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sie habe Herrn Rechtsanwalt S hierzu nicht mandatiert. Dieser habe in Zusammenhang mit der Auskunftsklage um die Vollmacht vom 09.06.2009 gebeten. Hierbei handele sich um eine Standardvollmacht.
88Die Beklagte hat weiter ausgeführt, zur Strafanzeige vom 07.04.2011 sei es auf Anraten von Herrn Rechtsanwalt S gekommen. Es sei darum gegangen, den durch die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin gewonnenen Informationsstand der Staatsanwaltschaft zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz zu übergeben. Das sei ein zulässiges und berechtigtes Vorgehen.
89Die Weitergabe der durch die Einsichtnahme erlangten internen Informationen an die Staatsanwaltschaft sei keine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Vergleich gewesen, sondern statthafte Wahrung eigener Rechte. Die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin habe die Bedenken gegen die Vorgehensweise des Klägers nicht ausräumen können. Vor allem habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Pachtzinsverzicht alternativlos gewesen sei, was der Kläger behauptet habe. Auch dessen angebliche Suche nach einem Ersatzpächter habe sich als Schutzbehauptung herausgestellt. Die Unterlagen hätten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, welche Anstrengungen der Kläger unternommen habe, die aus der fehlgeschlagenen Platzierungsgarantie zustehenden Ansprüche gegen die B Fonds-Verwaltungen KG geltend zu machen. Sie, die Beklagte, habe die Erstattung der Strafanzeige befürwortet, aber nicht aktiv gefördert. Herr Rechtsanwalt S habe sie weder über den Zeitpunkt noch den Inhalt der Strafanzeige informiert. Er selbst habe über die Erstattung der Strafanzeige in den Rundbriefen ohne Rücksprache berichtet.
90Die Strafanzeige sei nicht geeignet gewesen, die Unternehmensgruppe des Klägers zu schädigen. Sie enthalte keinen unzutreffenden Sachverhalt. Die Strafverfolgungsbehörde sei bei Prüfung des Tatverdachts nicht öffentlich tätig geworden. Die Entscheidung, Anklage zu erheben, sei von ihr in eigener Verantwortung getroffen worden.
91Das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S könne ihr nicht zugerechnet werden. Dieser habe die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in ihrem Namen oder im Namen der Schutzgemeinschaft abgegeben. Sie seien als seine persönlichen Aussagen gekennzeichnet gewesen. Weder sie noch die Schutzgemeinschaft hätten in den Medien verbreiten lassen, die Klägerin und die Z Fondsgesellschaft seien pleite und die Anleger hätten ihr Geld verloren. Die Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S gegenüber der Presse seien ihr, der klagten, nicht bekannt gewesen. Nachdem dieser in einem Rundbrief auf sie Bezug genommen habe, habe sie ihm mit Email vom 15.04.2011 zu verstehen gegeben, dass dies unerwünscht sei.
92Die Gründung der (..) Hotel W Verwaltungs GmbH sei berechtigt gewesen, um einen Austausch des Klägers als Komplementär der Klägerin zu ermöglichen. Sie habe die Gründung der Gesellschaft befürwortet, aber nicht initiiert. Das sei zulässig.
93Es habe keine Negativkampagne in den Medien gegeben. Die vom Kläger vorgelegten 300 Pressemitteilungen widerlegten das. Das Medienecho betreffe die Anklage, nicht die Strafanzeige.
94Jedenfalls habe der Kläger keinen Schaden erlitten. Einen guten Ruf des Klägers habe es nicht gegeben. Die Presse habe schon mehrere Jahre zuvor vom wirtschaftlichen Scheitern des Klägers, von unzufriedenen Anlegern, von Strafanzeigen und von nicht aufgegangenen Prognosen berichtet. Die Schutzgemeinschaft sei nur eine von vielen Interessenvereinigungen gewesen. Auch die Behauptung des Klägers, Banken und andere Beteiligte des Kapitalmarktes hätten ihm hohes Vertrauen entgegengebracht, sei unzutreffend. Sie habe die Z Fondsgesellschaft nicht geschädigt, deren Pleite nicht herbeigeredet und deren Sanierung nicht verhindert. Vielmehr sei das Immobilienprojekt ausweislich der eigenen Stellungnahmen des Klägers an seiner Lage und an Widerständen aus der Lokalpolitik gescheitert. Die Schäden an den weiteren im Berufungsantrag genannten Unternehmen der A-Gruppe würden mit Nichtwissen bestritten.
95Schließlich werde die Abtretung mit Nichtwissen bestritten.
96Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB; § 824 BGB; § 826 BGB und § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Jedenfalls seien die Schadensersatzansprüche verjährt.
97Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klagen abgewiesen.
98Die Klage des Klägers sei unbegründet.
99Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht.
100Die Beklagte habe schon keine Treuepflichten gegenüber der im Berufungsantrag genannten L Grundbesitzverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH, der M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG, der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG und der Q(..)-Passagen E Vermögensverwaltungen GmbH & Co. KG, weil diese Gesellschaften keine Mitgesellschafter der Klägerin bzw. der Z Fondsgesellschaft seien (U 235).
101Die vom Kläger behaupteten Schäden seien zudem „weitgehend" nicht vom Schutzbereich der Treuepflicht umfasst, weil sie nicht im mitgliedschaftlichen, sondern im außergesellschaftlichen Bereich eingetreten seien. Die Schäden des Klägers, der B Fonds-Verwaltungen KG, der Treuhandgesellschaft A & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG, der Q(..)-Passagen E Vermögensverwaltungen GmbH & Co. KG, der F Deutschland GmbH, der F (..) Bauen GmbH & Co. KG, der M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH & Co. KG, der M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG, der N-Treuhand GmbH & Co. KG und der L Grundbesitzverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH seien außerhalb der Beteiligungsrechte der Beklagten an der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft entstanden. Eine Treuepflicht der Beklagten zur Wahrung außergesellschaftlicher Interessen dieser Unternehmen habe nicht bestanden, weil sie, die Beklagte, mit ihnen nicht persönlich verbunden sei.
102Der Kläger habe außerdem einen Schaden der Z Fondsgesellschaft nicht hinreichend dargetan. Es mangele an konkretem Vortrag, dass das notwendige Sanierungskapital von 41 Millionen Euro ohne die angebliche Treuepflichtverletzung hätte platziert werden können, um eine Insolvenz zu verhindern. Aus dem vom Kläger vorgelegten Rekonstruierungskonzept ergebe sich nur eine Sanierungsfähigkeit. Die Platzierung des Sanierungskapitals sei spekulativ, auch wenn es dem Kläger in der Vergangenheit gelungen sei, Vorzugskonditionen und Kapital einzuwerben.
103Jedenfalls fehle es an der Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, weil die Beklagte keine unerlaubte Handlung begangen habe.
104Eine Schadensersatzpflicht wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB, wegen Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB und wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung i.S.v. § 826 BGB bestehe nicht.
105Die Beklagte habe weder eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschriften durch Tun oder Unterlassen begangen noch aus unredlichen Motiven gehandelt. Eine Rufmordkampagne sei weder durch die vom Kläger vorgetragenen Indizien noch durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände nachgewiesen.
106Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst abgegeben, weil sie nicht vom damaligen Vorstandsvorsitzenden, von einem damaligen Vorstandsmitglied oder von dem damals zuständigen Bereichsleiter des Ressorts 0 der Beklagten verfasst worden seien.
107Die Beklagte habe während des Prozesses keine Verschleierungskampagne geführt. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass Vertreter der Beklagten und Herr Rechtsanwalt A1 im März 2015 Unterlagen der Schutzgemeinschaft in einer kollusiven Aktion vernichtet hätten. Herr Rechtsanwalt A1 habe glaubhaft ausgesagt, die Akten seien im September 2018 im Rahmen einer regelmäßigen Entsorgung ohne Rücksprache mit der Beklagten vernichtet worden. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass ein Zeugencoaching durch das Unternehmen H1 GmbH stattgefunden habe. Herr I1, Geschäftsführer der H1 GmbH, habe glaubhaft bekundet, dass lediglich eine mediale Beratung für Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden habe. Zudem hätten die Vernehmungen der Zeugen keine Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der H1 GmbH auf den Inhalt ihrer Aussagen ergeben.
108Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Beklagte Herrn Rechtsanwalt S ein unbeschränktes Mandat für eine Rufmordkampagne erteilt habe. Die Vollmacht spreche für ein beschränktes Mandat. Auch die Angaben der Herren K, H und G hätten nicht bestätigt, dass ein durchgängiges Mandat bestanden habe. Das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt S vom 10.09.2009 enthalte keine entsprechenden Anhaltspunkte. Daher stehe nicht fest, dass die Mandatierung zum Zwecke einer Rufmordkampagne erfolgt sei.
109Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die Beklagte die Schutzgemeinschaft zum Zwecke einer Rufmordkampagne gegründet und geleitet habe. Die Aussagen der Herren T, K und U hätten die klägerischen Behauptungen nicht bestätigt, dass die Beklagte aus unredlichem Anlass die Schutzgemeinschaft bereits ab März 2009 unterstützt habe, dass sie die Schutzgemeinschaft später gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt S gegründet habe und dass sich die Herren Rechtsanwalt S, T, K und U abgestimmt hätten, mit der Gründung der Schutzgemeinschaft eine Rufmordkampagne gegen den Kläger zu führen.
110Die Beweisaufnahme habe auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beklagte an der Erstellung des T-Rundschreibens vom 02.06.2009 beteiligt gewesen sei. Die Beklagte sei nicht eingebunden gewesen. Das Landgericht sei ferner nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beitrittserklärung der Beklagten zur Schutzgemeinschaft bereits vor dem 10.06.2009 unterschrieben worden sei, um eine Beteiligung der Beklagten am Gründungsprozess zu verschleiern. Herr J1 habe diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Das Landgericht hat die Argumentation des Klägers für abwegig erachtet, weil damals eine streitige Auseinandersetzung der Parteien nicht absehbar gewesen sei. Demgegenüber seien die übereinstimmenden Angaben der Herren K, G und J1 zum zeitlichen Ablauf der Beitrittserklärung plausibel gewesen. Die Beweisaufnahme habe schließlich sämtliche weiteren Behauptungen des Klägers in Zusammenhang mit der Gründung der Schutzgemeinschaft zum Zwecke einer Rufmordkampagne nicht bestätigt.
111Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die Beklagte mit der Erstattung der Strafanzeige unredliche Ziele verfolgt habe. Die Chronologie der Ereignisse spreche dagegen: Die Entscheidung der Beklagten zur Erstattung der Strafanzeige sei wegen der gesellschaftlichen Auseinandersetzung, des fehlenden Informationsflusses und der Chronologie der Ereignisse berechtigt gewesen. Ausgangspunkte der gesellschaftlichen Auseinandersetzung seien der vom Kläger im August und Dezember 2008 initiierte mehrjährige Verzicht auf Pachtzinsforderungen gegen die C Holding GmbH sowie die Anerkennung und Verrechnung des Schadensersatzanspruchs der C Holding GmbH gewesen, mit welcher der Kläger durch familiäre Verflechtungen verbunden sei. Im März 2009 habe der Verwaltungsrat diese Maßnahmen für unzulässig erachtet und den Kläger zur Rücknahme der Maßnahmen aufgefordert; andernfalls werde eine rechtliche Überprüfung eingeleitet. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Am 12.05.2009 habe Herr Rechtsanwalt S die Beklagte über die Vorgehensweise des Klägers informiert. Das Schreiben thematisiere den Verzicht auf Pachtzinszahlungen, die Besserungsvereinbarung, die ablehnende Haltung von Herrn T, die Schutzgemeinschaft, die Erforderlichkeit eines Quorums und die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit. Das T-Rundschreiben vom 02.06.2009 habe sich für die Beklagte als kritische Stimme eines Verwaltungsratsmitglieds dargestellt. Es betreffe den Verzicht, die Höhe der Pachtzinsausfälle von 3 Millionen Euro, die familiären Verflechtungen und den fehlenden Informationsfluss durch den Kläger. Im Fokus der Kritik hätten der Alleingang des Klägers in Verbindung mit den familiären Verflechtungen, ein Zurückhalten von Informationen, eine Intransparenz seines Vorgehens und die Befürchtung finanzieller Nachteile für die Kommanditisten gestanden. Am 10.06.2009 sei die Beklagte der Schutzgemeinschaft beigetreten, was vor diesem Hintergrund nachvollziehbar gewesen sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass Herr Rechtsanwalt S und die Beklagte anderweitige Ziele verfolgt hätten. Der Kläger habe sich im Nachgang dieser Ereignisse mit Schreiben vom 30.06.2009 an alle Gesellschafter gewandt und behauptet, eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der C Holding GmbH sei alternativlos. Daraufhin habe Herr Rechtsanwalt S im Namen der Beklagten Auskunft vom Kläger über das Pachtverhältnis mit der C Holding GmbH verlangt, was dieser abgelehnt habe. In der Verwaltungsratssitzung am 06.08.2009 habe Herr Rechtsanwalt K1 die Ansicht vertreten, dass der Pachtzinsverzicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürft hätte, dass die Besserungsabrede nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspreche und zweifelhaft sei, ob der Verzicht sachlich gerechtfertigt sei. Im September 2009 habe Herr Rechtsanwalt S den Kläger vor dem Hintergrund einer rechtlichen Überprüfung seiner Vorgehensweise zur Beantwortung zahlreicher Fragen aufgefordert. Am 16.09.2009 habe die Gesellschafterversammlung den Pachtzinsverzicht für 2008 und 2009 sowie den „Besserungsschein" genehmigt. Der Beschluss sei vor Erstattung der Strafanzeige erfolgreich angefochten worden. Im Februar 2010 habe Herr Rechtsanwalt S im Namen der Beklagten Auskunft über die Anleger der Klägerin verlangt. Am 17.03.2010 habe die Gesellschafterversammlung der Klägerin einem Pachtzinsverzicht für 2010 und 2011 zugestimmt, wobei die Kommanditisten auch diesen Beschluss vor Erstattung der Strafanzeige erfolgreich angefochten hätten. Vom 02.06.2010 datiere der Vergleich vor dem Landgericht Aachen über die Auskunft zu den Pachtverträgen und zum Kreditvertrag mit der R AG. Herr Rechtsanwalt S habe Herrn K mit Schreiben vom 16.06.2009 darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme Aufschluss über einen anderen Pächter geben könne. In einer Email des Herrn K an Herrn G vom 18.08.2011 komme zum Ausdruck, dass nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt S wegen der persönlichen Verflechtung des Klägers konkrete Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit bestanden hätten.
112Nach diesen Ereignissen sei es plausibel gewesen, dass Herr Rechtsanwalt S der Beklagten die Erstattung einer Strafanzeige vorgeschlagen habe, zumal er die von Herrn U im Jahr 2009 gestellte Strafanzeige für unzureichend gehalten habe. Es könne dahinstehen, ob Herr Rechtsanwalt S die Sach- und Rechtslage zutreffend eingeschätzt habe. Die Beklagte habe aus damaliger Sicht vor den geschilderten Umständen keinen Anlass gehabt, an der Einschätzung von Herrn Rechtsanwalt S zu zweifeln. Die Beklagte habe mit der Erstattung der Strafanzeige die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Vergleich nicht umgangen, weil sie Informationen aus der Einsichtnahme an Herrn Rechtsanwalt S weitergegeben habe. Sie sei nach den Regelungen im Vergleich nicht gehindert gewesen, die Erkenntnisse zur Verfolgung ihrer eigenen Rechte zu verwerten.
113Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Vorstand der Beklagten mit der Zustimmung zur Erstattung der Strafanzeige befasst gewesen sei oder dass sich Herr Rechtsanwalt S und die Beklagte über den Inhalt der Strafanzeige abgestimmt und den Zeitpunkt der Strafanzeige bewusst vor der Gesellschafterversammlung gewählt hätten, um eine Abwahl des Klägers zu erreichen.
114Ein Indiz für eine Rufmordkampagne sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die (..) Hotel W Verwaltungs GmbH mitgegründet habe. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte mit der Gründung unredliche Zwecke verfolgt habe. Ziel der Schutzgemeinschaft sei es gewesen, den Kläger als Komplementär der Klägerin abzulösen. Es sei daher konsequent gewesen, einen Ersatzkomplementär bereit zu stellen. Der Kläger habe seine Behauptung, die Beklagte habe ihn unabhängig von den Pflichtwidrigkeitsvorwürfen abwählen wollen, nicht nachgewiesen.
115Des Weiteren könnten aus dem Geschehen nach der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 keine Rückschlüsse auf eine Rufmordkampagne gezogen werden. Die Korrespondenz zwischen den Herren U und L1 enthalte keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch der Austritt der Beklagten aus der Schutzgemeinschaft sei kein Indiz für eine Rufmordkampagne. Es könne dahinstehen, ob die BaFin die Beklagte aus Haftungsgründen oder wegen ihrer Beteiligung an der Z Fondsgesellschaft aufgefordert habe, die Schutzgemeinschaft zu verlassen. Dieser Umstand lasse keinen Rückschluss auf eine Rufmordkampagne zu.
116Das Landgericht habe auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Beklagte eine Medienkampagne gegen den Kläger geführt habe. Dieser habe keinen Nachweis erbracht, dass die Beklagte mit den Artikeln des Journalisten C1 die Öffentlichkeit über die Erstattung der Strafanzeige und die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt S habe täuschen wollen. Die Herren M1 und K hätten das nicht bestätigt. Eine Medienkampagne lasse sich auch nicht aus den von den Klägern vorgelegten Medienäußerungen ableiten. Diese beträfen nur einen Ausschnitt der für die Öffentlichkeit erkennbar gewordenen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. Sämtliche Medienäußerungen stammten nicht von der Beklagten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte Erklärungen gegenüber der Presse abgegeben und die Berichte über die Vorwürfe gegen den Kläger lanciert habe.
117Der Kläger habe auch nicht das von ihm behauptete Motiv der Beklagten für eine Rufmordkampagne bewiesen. Die Beweisaufnahme sei insoweit unergiebig geblieben. Das Landgericht sei auch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Beklagte in dem Bemühen gehandelt habe, die Beteiligung im Interesse der Versichertengemeinschaft zu überwachen, und dass sie nach Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel der Erstattung der Strafanzeige zugestimmt habe, um ein Amtsermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Die Beweisaufnahme habe ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt S nicht bestätigt.
118Schließlich sei nach einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht von einer Rufmordkampagne auszugehen (U 330 ff.).
119Das Landgericht ist auf Grundlage dieser Feststellungen im Rahmen einer anschließenden rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB; § 824 BGB und § 826 BGB weder durch Tun noch durch Unterlassen begangen habe.
120Eine Rufmord-, Verschleierungs- oder Medienkampagne habe es nicht gegeben. Die Strafanzeige sei keine unerlaubte Handlung. Die Beklagte habe sich aus ihrer damaligen Sicht auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und des Rücksichtnahmegebots nicht subjektiv unredlich verhalten. Die Beklagte habe nach Ausschöpfung aller zivilrechtlichen Schritte berechtigten Anlass zur strafrechtlichen Aufklärung der im Raum stehenden Pflichtwidrigkeiten des Klägers gehabt. Der Inhalt der Strafanzeige sei nicht mit ihr abgestimmt gewesen, weshalb eine unerlaubte Handlung durch die Erstattung der Strafanzeige nicht in Betracht komme. Die Beklagte hafte auch nicht wegen unerlaubter Handlung durch Unterlassen. Sie habe es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht pflichtwidrig unterlassen, die Strafanzeige zurückzunehmen. Die nach Erstattung der Strafanzeige verfassten Schreiben des Klägers an die Beklagte hätten die im Raum stehenden Vorwürfe nicht ausräumen können. Zudem sei die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 152 StPO zur Aufklärung verpflichtet gewesen, weshalb die Beklagte das Ermittlungsverfahren nicht mehr habe „stoppen" können. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 BGB scheide aus, weil nicht feststehe, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten vorsätzlich als Täter, Anstifter oder Gehilfe der falschen Verdächtigung bzw. üblen Nachrede gehandelt habe.
121Die Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S in den Rundbriefen und Schreiben seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Eine Zurechnung als Gesellschafterin der Schutzgemeinschaft nach § 128 HGB analog bzw. §§ 31, 278 BGB scheide aus, weil es sich bei der Schutzgemeinschaft um eine Innengesellschaft handele. Nach den Regelungen des Vertrags der Schutzgemeinschaft sei eine Teilnahme am Rechtsverkehr nicht bezweckt gewesen. Es habe sich nur um eine Interessengemeinschaft gehandelt, die ihre Mitglieder informiert und die Kommanditistenrechte koordiniert habe. Eine Einordnung als Außengesellschaft hätte dem Willen der Gesellschafter widersprochen.
122Eine Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB scheide aus, weil Herr Rechtsanwalt S nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Ein Rechtsanwalt sei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der die übertragene Rechtsangelegenheit trotz Weisungsmöglichkeiten eigenständig erfülle.
123Auch die Klage der Klägerin sei unbegründet.
124Die Beklagte habe weder eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt noch stehe eine unerlaubte Handlung der Beklagten durch eigenes Tun oder Handeln fest. Ein etwaiges schadensersatzpflichtiges Verhalten Dritter sei der Beklagten nicht zuzurechnen.
125Dagegen richten sich die Berufungen der Kläger, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
126Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 309 ZPO, weshalb die tatsächlichen Feststellungen nicht bindend i.S.d. § 529 ZPO seien. Das Landgericht habe das Urteil in der Besetzung der mündlichen Verhandlung (Vorsitzender Richter am Landgericht Q1, Vorsitzende Richterin am Landgericht R1 und Richterin N1) nicht abschließend beraten und entscheiden können. Die Beratung über das Urteil sei verfrüht gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention ausgestanden habe. Denn die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention habe wegen § 101 ZPO Bedeutung für die Kostenentscheidung im Urteil gehabt. Das Landgericht habe über die Zulässigkeit der Nebenintervention aber erst nach Ausscheiden der Richterin N1 in anderer Kammerbesetzung entschieden. Die vorangegangene Beratung über das Urteil könne nur eine Zwischenberatung gewesen sein. Diese dürfe nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht in eine abschließende Beratung und Entscheidung umgedeutet werden. Daher sei das Urteil vor dem Ausscheiden von Richterin N1 nicht i.S.d. § 309 ZPO „gefällt“ worden. Dafür spreche auch, dass die Urteilsformel zu jenem Zeitpunkt nicht schriftlich abgefasst worden sei.
127Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Die Auffassung des Landgerichts, dass gegenüber dem Kläger der Schutzbereich nicht eröffnet sei, treffe nicht zu. Es gehe nicht um Verfehlungen im privaten Lebensbereich der Gesellschafter, sondern um falsche und unwahre Tatsachenbehauptungen, welche die Geschäftsführung des Klägers als Komplementär der Klägerin beträfen. Die Beklagte habe nicht nur eine Treuepflichtverletzung auf „horizontaler Ebene" gegenüber dem Kläger, sondern auch auf „vertikaler Ebene" gegenüber der Klägerin begangen. Das Landgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Rechtsgutachten von O1 auseinandergesetzt, weshalb der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Der der Beklagten vorzuwerfende Treuepflichtverstoß betreffe nicht den privaten Bereich des Klägers, sondern den mitgliedschaftlichen Bereich der Klägerin. Bei einer Treuepflichtverletzung seien auch Schäden ersatzpflichtig, die nicht im mitgliedschaftlichen Bereich lägen. Lediglich die Pflichtverletzung müsse im mitgliedschaftlichen Bereich liegen. Das Landgericht habe mit seiner Würdigung gegen den Anspruch des Klägers auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Der Treuepflichtverstoß der Beklagten liege darin, dass sie falsche Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige in ihrem Namen in den Raum gestellt habe. Das Landgericht habe fehlerhaft nur auf den angeblichen äußeren Anlass der Beklagten für die Erstattung ihrer Strafanzeige abgestellt, aber den falschen Inhalt unberücksichtigt gelassen. Weiterer Treuepflichtverstoß sei die unterlassene Richtigstellung der falschen Tatsachen in der Strafanzeige, nachdem der Kläger den Vorstand der Beklagten mit Schreiben darauf aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte habe bereits im April 2011 vom Inhalt der Strafanzeige Kenntnis in den Personen G, H und K gehabt. Die auf die falschen Tatsachenbehauptungen gestützte Strafanzeige stelle unabhängig von der Kenntnis der Beklagten eine Treuepflichtverletzung dar, weil sie geeignet gewesen sei, die Gesellschaft in Verruf zu bringen. Die Erstattung der Strafanzeige sei nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt gewesen, weil bewusst unwahre bzw. leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen kein berechtigtes Interesse begründen könnten. Entgegen der Bewertung des Landgerichts sei dem Kläger persönlich ein Schaden durch den Wertverlust seiner Geschäftsanteile entstanden.
128Die Beklagte hafte auch wegen deliktischen Handelns aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Herr Rechtsanwalt S habe als Vertreter der Schutzgemeinschaft und der Beklagten eine Vielzahl strafbarer Rufschädigungen vorgenommen, wofür die Beklagte hafte. Durch die Äußerungen und deren Verbreitung habe die Beklagte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Das Landgericht habe verkannt, dass eine in der Öffentlichkeit verbreitete Behauptung, die geeignet sei, ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen, den Tatbestand des § 164 StGB verwirkliche. Die Beklagte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 164 StGB nach Kenntniserlangung vom Inhalt der Strafanzeige auch dadurch erfüllt, dass sie die gebotene Richtigstellung der Falschbehauptungen unterlassen habe.
129Die Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S in den Rundbriefen und Schreiben sowie die unwahren Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige seien der Beklagten nach §§ 31, 278 BGB zuzurechnen. Herr Rechtsanwalt S sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Eine deliktische Haftung der Beklagten könne nicht abgelehnt werden, weil die Äußerungen durch einen mandatierten externen Rechtsanwalt abgegeben worden seien. Der Standpunkt, dass ein Rechtsanwalt nicht als Verrichtungsgehilfe des Mandanten i.S.d. § 831 BGB qualifiziert werden könne, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die weiteren Voraussetzungen des § 831 BGB seien erfüllt, weil Herr Rechtsanwalt S in Ausführung der Verrichtung durch die Erstattung der Strafanzeige eine unerlaubte Handlung begangen habe.
130Ungeachtet dessen habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte eine deliktische Haftung aus eigenem Verschulden wegen der Verletzung von Organisationspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB treffe. Die Strafanzeige sei im Namen der Beklagten abgegeben worden. Diese habe dafür Sorge zu tragen, dass keine kreditgefährdenden, unwahren Tatsachenbehauptungen aus ihrer Sphäre Schäden bei Dritten verursachten. Sie habe gegen ihre Organisationspflichten verstoßen, indem sie Herrn Rechtsanwalt S mit der Erstattung einer Strafanzeige beauftragt habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob er hierzu über hinreichende Eignung verfüge. Außerdem hätte die Beklagte bei der Erstattung der Strafanzeige als Geschäftsherrin allgemeine Aufsichts- und Sicherheitsanordnungen selbst treffen, deren Einhaltung gelegentlich kontrollieren und durch geeignete Organisation die Schädigung Dritter durch betriebliche Arbeitsabläufe verhindern müssen.
131Das Landgericht habe auch übersehen, dass die Beklagte den Tatbestand einer fahrlässigen Kreditgefährdung gemäß §§ 824 Abs. 1, 31 BGB bzw. §§ 831 Abs. 1, 824 Abs. 1 BGB erfüllt habe. Die öffentliche Diffamierung des Klägers sowie die wiederholte Behauptung der Insolvenz der Klägerin unter Verwendung falscher Tatsachenbehauptungen stelle eine Kreditgefährdung dar. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie keine hinreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Kreditgefährdung getroffen habe, indem sie die Strafanzeige veranlasst habe, ohne sich diese zur inhaltlichen Prüfung und Freigabe vorlegen zu lassen.
132Das Landgericht habe zudem verfahrensfehlerhaft nicht alle Beweise in Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige gegen den Kläger erhoben. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am 06.01.2020 beantragt, die Herren H und G erneut zum Inhalt der Email vom 14.09.2010 zu befragen. Die Kammer habe die Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen, was den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Das Landgericht habe auch die äußeren Vorgänge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einreichen der Strafanzeige stünden, nicht hinreichend gewürdigt. Rechtsfehlerhaft sei vor allem die Würdigung der Aussagen der Herren G, K und H gewesen, wonach diese keine Kenntnis vom Inhalt der Strafanzeige gehabt hätten. Das Landgericht habe sich nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem gesamten Prozessstoff auseinandergesetzt. Es habe das Vorliegen einer unerlaubten Handlung nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob die Beklagte eine Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Kläger initiiert und gesteuert habe. Dabei habe es aus den Augen verloren, dass Herr Rechtsanwalt S die Strafanzeige im Namen der Beklagten abgegeben habe.
133Schließlich habe das Landgericht die Schutzgemeinschaft rechtsfehlerhaft als Innengesellschaft qualifiziert und damit eine Zurechnung des Verhaltens von Herrn Rechtsanwalt S über § 31 BGB zu Unrecht abgelehnt. Die Schutzgemeinschaft sei eine Außengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthalte Regelungen, wodurch sie zur Teilnahme am Rechtsverkehr und Bildung von Gesellschaftsvermögen konzipiert worden sei. Sie habe auch tatsächlich ein Gesamthandsvermögen gebildet. Die Beklagte hafte daher entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Schutzgemeinschaft, die aus dem deliktischen Handeln von Herrn Rechtsanwalt S im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden seien.
134Die Kläger beantragen,
135- 136
I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die
137- 138
ihm,
- 139
der B Fonds-Verwaltungen KG,
- 140
der Treuhandgesellschaft A & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH,
- 141
der F Deutschland GmbH,
- 142
der F (..) Bauen GmbH und Co. KG,
- 143
der L Grundbesitzverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH,
- 144
der M Entwicklungs-Compagnie Z GmbH & Co. KG,
- 145
der M Grundbesitzgesellschaft I mbH & Co. KG,
- 146
der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG,
- 147
der N-Treuhand GmbH & Co. KG,
- 148
der Q(..)-Passagen E Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
- 138
bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden,
150- 151
aufgrund der Äußerungen, die namens der „Schutzgemeinschaft der C-(..)" GbR auf der Website Webadresse01, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im 11. Rundbrief vom 24.06.2010, im 12. Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der A-Hotel C B FONDS Nr. 31 KG sowie gegenüber Presseorganen, darunter der dpa, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100,
- 152
aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn Rechtsanwalt S erstatteten Strafanzeige vom 07.04.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt S
- 153
sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit insbesondere des Klägers und der Treuhandgesellschaft A & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, der B Fonds-Verwaltungen KG, der N-Treuhand GmbH & Co. KG und der P Projektentwicklung GmbH & Co. KG durch Herrn Rechtsanwalt S;
- 155
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 156
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr bereits entstanden sind oder zukünftig entstehen werden
157- 158
aufgrund der Äußerungen, die namens der „Schutzgemeinschaft der C-(..)" GbR auf der Website Webadresse01, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im 11. Rundbrief vom 24.06.2010, im 12. Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der A-Hotel C B FONDS Nr. 31 KG sowie gegenüber Presseorganen, darunter der dpa, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100,
- 159
aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn Rechtsanwalt S erstatteten Strafanzeige vom 07.04.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt S,
- 160
sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit der Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt S.
- 158
Die Beklagte beantragt,
162die Berufungen zurückzuweisen.
163Sie verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen wie folgt:
164Das Urteil leide an keinem Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen § 309 ZPO liege nicht vor. Die Kammer habe das Urteil ausweislich der Urteilsbegründung in der Besetzung der letzten mündlichen Verhandlung abschließend beraten und entschieden. Der Umstand, dass der Beschluss zur Nebenintervention in anderer Kammerbesetzung verkündet worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Kammer in der Besetzung aus der mündlichen Verhandlung dieses Thema nicht abschließend beraten und entschieden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter den Gesichtspunkt der Nebenintervention bei ihrer Beratung nicht berücksichtigt hätten. Selbst wenn die Kammer in der ursprünglichen Besetzung die Nebenintervention nicht berücksichtigt hätte, würde dies nichts an der endgültigen Urteilsfällung ändern, weil höchstens keine Überlegungen zur Nebenentscheidung angestellt worden wären.
165Eine Haftung wegen Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Haftung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. Der persönliche und sachliche Schutzbereich der Treuepflicht sei nicht eröffnet. Zudem liege keine Pflichtverletzung vor, weil es kein deliktisch relevantes Verhalten gegeben habe. Der Kläger habe die Rufmordkampagne frei erfunden, was die Beweisaufnahme bestätigt habe. Der Kläger habe bis zuletzt nicht begründet, warum sie, die Beklagte, sich an einer solchen Kampagne hätte beteiligen sollen. Die Strafanzeige sei weder leichtfertig noch unbegründet gewesen.
166Jedenfalls hätten die Kläger einen Schaden nicht ansatzweise schlüssig beschrieben. Sie hätten nicht einmal die für die Feststellungsklagen notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadens dargetan.
167Deliktische Haftung scheide aus, weil das Landgericht zutreffend erkannt habe, dass keine (zurechenbare) unerlaubte Handlung durch Tun oder Unterlassen vorliege.
168Das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S könne ihr nicht zugerechnet werden, weil dieser eigenverantwortlich gehandelt habe. Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB scheide ebenfalls aus, weil Herr Rechtsanwalt S kein Verrichtungsgehilfe gewesen sei, er nicht in Ausführung der Verrichtung tätig geworden sei, seine Äußerungen keine deliktische Relevanz gehabt hätten und die Beklagte und die Schutzgemeinschaft exkulpiert seien.
169Deliktische Haftung wegen Organverschuldens scheide aus, weil aus der Sphäre der Beklagten keine unzutreffende Information stamme. Die Strafanzeige enthalte keine wahrheitswidrigen Inhalte und sei berechtigt gewesen.
170Eine Haftung wegen Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB komme nicht in Betracht, weil das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme zu Recht kein Tun oder Unterlassen der Beklagten mit deliktischem Inhalt festgestellt habe. Die Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S seien mit ihr, der Beklagten, weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht abgesprochen gewesen. Eine tatsächliche Kreditgefährdung sei ohnehin nicht eingetreten. Jedenfalls sei eine Haftung nach § 824 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
171Die klägerischen Einwendungen der unvollständigen Beweiserhebung und fehlerhaften Würdigung des Beweisergebnisses seien unzutreffend.
172Eine Haftung für etwaiges deliktisches Handeln von Herrn Rechtsanwalt S im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schutzgemeinschaft könne nicht bestehen, weil es sich bei der Gesellschaft um eine Innengesellschaft handele. Die Schutzgemeinschaft sei weder auf ein Tätigwerden nach außen gerichtet gewesen noch habe sie ein Gesamthandsvermögen gehabt. Jedenfalls sei das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S der Schutzgemeinschaft nicht nach § 31 BGB zuzurechnen, weil dieser nicht Repräsentant der Schutzgemeinschaft, sondern ein von ihr mandatierter Rechtsanwalt gewesen sei. Ungeachtet dessen lägen keine falschen Tatsachenbehauptungen vor, insbesondere hätten die von den Klägern zitierten Äußerungen keinen deliktischen Charakter.
173Die Schadensersatzansprüche seien verjährt.
174Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
175II.
176Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1771. Ein Verfahrensverstoß gegen § 309 ZPO liegt nicht vor.
178a) Nach dem Verfahrensgang hat die letzte mündliche Verhandlung des Landgerichts am 06.01.2020 in der Besetzung Vorsitzender Richter am Landgericht Q1, Vorsitzende Richterin am Landgericht R1 und Richterin N1 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass die Kammer über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nicht durch Zwischenurteil entscheiden werde; eine Entscheidung könne im Endurteil ergehen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Kammer einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 30.04.2020 bestimmt. Richterin N1 ist am 21.01.2020 aus der Kammer ausgeschieden und Richterin P1 am 01.02.2020 in die Kammer eingetreten. Im Zeitraum vom 19.02.2020 bis zum 27.04.2020 sind mehrere nicht nachgelassene Schriftsätze der Parteien eingegangen.
179Am 30.04.2020 wurde das angegriffene Urteil in der Besetzung der mündlichen Verhandlung verkündet. In dem Urteil heißt es auf S. 230: „Die Kammer hat durch Beschluss vom heutigen Tag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, die Nebenintervention der Schutzgemeinschaft der C-(..) als unzulässig zurückgewiesen.“ und auf S. 346: „Vor Eingang der nicht nachgelassenen Schriftsätze hatte die Kammer bereits das Urteil nach Beratung und Abstimmung beschlossen (§ 309 ZPO), jedoch noch nicht verkündet.“ Den Urteilsgründen auf S. 346 lässt sich außerdem entnehmen, dass der Vorsitzender Richter Q1 und die Vorsitzende Richterin R1 zu zweit entschieden haben, dass die nicht nachgelassenen Schriftsätze keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigten. Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Zulässigkeit und zu den Kosten der Nebenintervention. Der Kammervorsitzende vermerkte unter der Unterschriftszeile, dass der Mutterschutz von Richterin N1 am 29.04.2020 geendet und am Folgetag die Elternzeit begonnen habe.
180Das Landgericht hat mit gesondertem Beschluss vom selben Tag in der Besetzung Vorsitzender Richter am Landgericht Q1, Vorsitzende Richterin am Landgericht R1 und Richterin P1 die Nebenintervention als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei der Nebenintervenientin um eine reine Innengesellschaft handele, die weder prozess- noch parteifähig sei.
181b) Die prozessuale Vorgehensweise des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
182aa) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der beim Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 58/06, Rn. 11). Das Urteil ist „gefällt", wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00, Rn. 12; vom 01.03.2012, III ZR 84/11, Rn. 9; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 12). Die Beratung und Abstimmung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 16).
183Eine abschließende Beratung und Abstimmung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn die Urteilsfällung nach dem Stand des Verfahrens offensichtlich verfrüht wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine der Parteien noch Vortrag halten kann, der nach der Prozessordnung zu berücksichtigen und möglicherweise geeignet ist, das Urteil inhaltlich zu beeinflussen. Eine in diesem Verfahrensstadium durchgeführte Beratung ist eine bloße Zwischenberatung. Eine solche kann im Nachhinein nicht in eine abschließende Beratung (Urteilsfällung) umgedeutet werden, nur weil der weitere Verfahrensablauf keine für die Entscheidungsfindung wesentlichen Erkenntnisse mehr ergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 17).
184Allerdings werden eine abschließende Beratung und Abstimmung nicht durch die Möglichkeit gehindert, dass zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils Schriftsätze nachgereicht werden und es insoweit zu einer Nachberatung etwa über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommen kann. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz hin ist nach Ausscheiden eines Richters aus dem Spruchkörper in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 13).
185bb) Danach hat das Landgericht in der Besetzung der mündlichen Verhandlung das angegriffene Urteil i.S.d. § 309 ZPO „gefällt", bevor Richterin N1 aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist.
186Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass es „vor" dem Ausscheiden der Richterin N1 beraten und abgestimmt habe (vgl. S. 346 des Urteils). Der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um eine abschließende Beratung und Abstimmung gehandelt hat. Dafür spricht bereits der Umstand, dass das Landgericht ausdrücklich auf „§ 309 ZPO" Bezug genommen hat. Diese Bewertung lässt sich auch darauf stützen, dass der Mutterschutz der Richterin N1 und die anschließende Elternzeit unmittelbar bevor gestanden haben, weshalb der Aufschub einer abschließenden Entscheidung nicht zielführend gewesen wäre.
187Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention eine abschließende Entscheidung über das Urteil treffen wollte und daher nur eine Zwischenberatung durchgeführt hat, bestehen nicht. Die Kammer ist ausweislich der Urteilsgründe von der fehlenden Parteifähigkeit der Schutzgemeinschaft ausgegangen (vgl. Seite 353 ff. des Urteils). Daraus folgen die Unzulässigkeit der Nebenintervention und die tenorierte Kostenentscheidung. Da das Urteil zur Zulässigkeit der Nebenintervention keine eigenen Ausführungen enthält, sondern auf den Beschluss zur Nebenintervention Bezug nimmt (vgl. S. 230 des Urteils), kann das nur dahin gedeutet werden, dass die Kammer über diese Frage außerhalb des Urteils durch gesonderten Beschluss entscheiden wollte. Hierfür spricht auch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss.
188Die Beratung und Abstimmung über das Urteil konnte und durfte von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 11.03.2022 kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür nicht auf die objektive Sicht eines Dritten, sondern auf die der beteiligten Richter an. Zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung war für die beteiligten Richter aufgrund ihres Entschlusses, über die Nebenintervention, die sie für unzulässig hielten, gesondert zu entscheiden, kein weiterer Beratungsbedarf für das Urteil vorhanden.
189Die Entscheidung, über die Zulässigkeit der Nebenintervention gesondert zu entscheiden, war prozessual zulässig, weshalb die Richter in der prozessualen Situation von einer endgültigen Entscheidung ausgehend durften. Bei Fehlen einer persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzung ist die Nebenintervention durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2016, KZB 46/15, Rn. 14; vom 28.04.2015, II ZB 19/14, Rn. 6; jeweils mwN). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention durfte nach Ausscheiden der Richterin N1 und dem Eintritt der Richterin P1 in der neuen Besetzung des Spruchkörpers erfolgen. § 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluss, die nicht aufgrund, sondern lediglich nach (fakultativer) mündlicher Verhandlung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2016, KZB 46/15, Rn. 24 mwN).
190Die Beratung war auch mit Blick auf die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nicht verfrüht. Denn das Landgericht hat den Parteien keine Schriftsatzfrist nachgelassen. Das Ende der mündlichen Verhandlung wurde nicht bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist verlängert. Das Landgericht musste also zum Zeitpunkt der Beratung und Entscheidung nicht mit weiterem Vortrag der Parteien rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 12; Fritsche in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 156 Rn. 9).
191Dieser Bewertung steht das Ausscheiden der Richterin N1 vor Eingang der nicht nachgelassenen Schriftsätze nicht entgegen. Die verbleibenden Kammermitglieder konnten nach dem Ausscheiden selbst nach endgültigem Fällen des Urteils über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO zu zweit entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 13).
192Schließlich ist entgegen der Auffassung der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 11.03.2022 sowie Teilen der Literatur (Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 309 Rn. 2; Elzer in BeckOK, ZPO, 43. Edition, § 309 Rn. 13) eine schriftliche Niederlegung der Urteilsformel für die „Urteilsfällung“ i.S.v. § 309 ZPO nicht erforderlich. Das Urteil ist bereits „gefällt", wenn die Richter über die Entscheidung (mündlich) beraten und abgestimmt haben (vgl. BGH, a.a.O).
1932. Die Feststellungsklagen beider Kläger sind zulässig.
194a) Die Klägerin ist prozessfähig.
195Sie wird von ihrem gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten. Zwar hat bei Klageerhebung der für die Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz erforderliche Gesellschafterbeschluss (§§ 9, 10 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. §§ 116 Abs. 2, 125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) nicht vorgelegen. Der Vertretungsmangel ist aber durch Genehmigung der Prozessführung seitens der Gesellschafter der Klägerin entsprechend § 177 Abs. 1 BGB geheilt worden. Die Gesellschafterversammlung hat der Erhebung der Klage gemäß der Ergebnismitteilung vom 07.05.2018 zugestimmt und die bis dahin erfolgten Prozesshandlungen genehmigt. Die Beschlussfassung war im Wege der schriftlichen Abstimmung nach § 14 Ziffer 1, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags möglich. Auch die Nachholung der Beschlussfassung und eine Genehmigung der ursprünglich vollmachtslosen Prozessführung waren zulässig.
196Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 19.11.2018 (Az: 8 U 41/18), das zwischen denselben Parteien ergangen ist, Bezug genommen.
197b) Beide Kläger haben ein schutzwürdiges Interesse an den begehrten Feststellungen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
198aa) Der Bundesgerichtshof lässt für das Feststellungsinteresse bei Verletzung absoluter Rechtsgüter die bloße Möglichkeit künftiger Schäden genügen (vgl. BGH, Urteile vom 21.09.1987, II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445; vom 23.04.1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707; Beschluss vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601; Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 50 mwN). Zu den absolut geschützten Rechtspositionen gehören u.a. das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 19 f.). Bei reinen Vermögensschäden ist indes eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintritts erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 mwN).
199bb) Danach hat der Kläger ein Feststellungsinteresse.
200Er hat geltend gemacht, die angebliche Rufmordkampagne der Beklagten habe seinen Ruf in breiten Kreisen geschädigt. Er müsse damit rechnen, dass die Rufschädigung eine Beeinträchtigung der Stellung seiner Unternehmen am Markt zur Folge haben werde. Dadurch sei mit entgangenem Gewinn künftiger Projekte und Entwertung von Beteiligungen zu rechnen. Außerdem seien Rechtsverfolgungskosten angefallen. Dem Kläger ist zuzustehen, dass Eintritt und Umfang wirtschaftlicher Auswirkungen einer möglichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch eine vermeintliche Rufmordkampagne erst nach Beobachtung eines längeren Zeitraums feststellbar sind, so dass ein darauf beruhender Schaden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abschließend bezifferbar war. Das reicht für die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses aus.
201Die Einwendungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Denkbare Schwierigkeiten des Klägers, einen solchen Schaden später zu konkretisieren und nachzuweisen, dass die Verluste auf der angeblichen Rufmordkampagne der Beklagten und nicht, wie die Beklagte behauptet, auf Vorgänge im Verantwortungsbereich des Klägers zurückzuführen sind, stehen der Annahme des Feststellungsinteresses nicht entgegen. Sie gehören ebenso wie die Frage, ob alle Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch erfüllt sind, nicht zu den Prozessvoraussetzungen, sondern in die Prüfung der Begründetheit der begehrten Schadensersatzansprüche.
202cc) Auch die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse.
203Sie hat geltend gemacht, sie habe einen Schaden in der Größenordnung von mindestens 900.000 Euro erlitten. Sie habe Rechtsverfolgungs- und Beratungskosten aufwenden müssen, um sich gegen die Rufmordkampagne zu wehren. Außerdem habe sie die Rechtsverfolgung ihres Komplementärs unterstützen müssen. Der Wert des Unternehmens habe sich reduziert. Es sei zu befürchten, dass sich der Unternehmenswert auch langfristig negativ entwickle. Damit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die angebliche Rufmordkampagne einen Vermögensschaden der Klägerin verursacht haben könnte, was das erforderliche Feststellungsinteresse begründet. Auch eine Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber dem Komplementär ist grundsätzlich nach § 110 HGB gegeben, wenn die Rechtsverfolgungskosten in Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Klägerin stehen.
204Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich als Komplementär der Klägerin pflichtwidrig verhalten, was einer Erstattungspflicht entgegenstehe, und die Klägerin habe den Schaden nicht hinreichend konkretisiert, betrifft wiederum die Frage der Begründetheit der begehrten Schadensersatzansprüche und nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
205dd) Wegen weiterer Einzelheiten zum Feststellungsinteresse beider Kläger wird ebenfalls auf das Senatsurteil vom 19.11.2018 (Az: 8 U 41/18) Bezug genommen.
2063. Der Berufungsantrag zu 1 des Klägers auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist unbegründet. Das Landgericht hat das Klagebegehren auf Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen, an die der Senat nach § 529 ZPO gebunden ist, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
207a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrten Schadensersatzansprüche nicht auf einen schuldhaften Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB stützen kann. Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist nicht eröffnet. Zudem hat die Beklagte weder eine eigene noch eine zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung begangen.
208aa) Bereits der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist nicht eröffnet.
209(1) Die Treuepflicht gilt für den Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft und den Mitgesellschaftern unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Komplementäre oder Kommanditisten handelt. Kommanditisten haben grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen der gemeinsamen Zweckverfolgung die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (vgl. Oetker, HGB, 7. Aufl., § 161 Rn. 36 mwN). Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Struktur der Gesellschaft und der Rechtsstellung des Kommanditisten im Einzelfall ab.
210Der Schutzbereich der Treuepflicht erstreckt sich aber grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind (vgl. BGH, Urteile vom 22.06.1992, II ZR 178/90 mwN; vom 19.11.2013 – II ZR 150/12, NJW 2014, 1107). Eine aus der Treuepflicht folgende Rücksichtnahme auf private Interessen ist nur anzunehmen, wenn wegen einer engen, im Hinblick auf das Zusammenwirken in der Gesellschaft bedeutsamen persönlichen Verbundenheit Störungen in der privaten Sphäre auf den mitgliedschaftlichen Bereich durchschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1992, II ZR 178/90; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 109 Rn. 25; Klimke in Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK-HGB, 34. Edition, § 105 Rn. 154; jeweils mwN).
211Der Ansicht der Kläger, dass bei Pflichtverletzung im mitgliedschaftlichen Bereich zwangsläufig auch Schäden ersatzpflichtig seien, die im außergesellschaftlichen Bereich eintreten, folgt der Senat nicht. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2022 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 22.01.2019, II ZR 143/17, Rn. 16). Die Auslegung der Kläger steht in Widerspruch zu den klaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.06.1992 (Az: II ZR 178/90). Es besteht kein Anlass, von diesen Vorgaben abzuweichen.
212(2) Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Schäden nicht vor.
213Zwar hat eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten – worauf die Berufungsbegründung zu Recht hinweist – gegenüber dem Kläger als Komplementär der Klägerin, der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft bestanden, an denen die Beklagte als Kommanditistin beteiligt ist. Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich aber nicht auf Schäden der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist im Klageantrag des Klägers nicht erwähnt. Gleiches gilt für die (..) Hotel Z GmbH & Co. KG (Z Fondsgesellschaft) bzw. deren Komplementärin, die (..) Hotel Z GmbH. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, dass er keinen Schaden der Klägerin geltend mache und es auch nicht um die Entwertung seiner Beteiligung an der Klägerin gehe. Er begehrt nur die Feststellung angeblicher Schäden, die außerhalb des mitgliedschaftlichen Bereichs der Klägerin in seinem Privatvermögen oder im Gesellschaftsvermögen der im Berufungsantrag genannten Unternehmen der A-Gruppe eingetreten sein sollen. Diese Schäden liegen aber nicht im Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
214Die Treuepflicht der Beklagten hat sich auch nicht ausnahmsweise auf die im außergesellschaftlichen Bereich der Klägerin liegenden privaten Vermögensinteressen des Klägers erstreckt, insbesondere nicht auf dessen Privatvermögen und seine Beteiligungen an den im Berufungsantrag genannten Unternehmen der A-Gruppe. Der Kläger hat eine enge persönliche Verbundenheit mit der Beklagten nicht dargetan. Gleiches gilt für die Unternehmen der A-Gruppe. Anhaltspunkte für eine solche Verbindung sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Gesellschaftsverträgen der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft. Gegen eine enge persönliche Verbundenheit sprechen zudem die rein kapitalistische Beteiligung der Beklagten und die hohe Anzahl der übrigen Kommanditisten.
215(3) Dieser Bewertung stehen die von den Klägern in den Berufungsbegründungen und in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.02.2022, 17.02.2022, 11.03.2022 und 15.03.2022 erhobenen Einwendungen nicht entgegen.
216Der Einwand, der Schutzbereich der Treuepflicht sei eröffnet, weil es nicht um Verfehlungen im privaten Lebensbereich des Klägers gehe, sondern um falsche und unwahre Tatsachenbehauptungen, welche die Geschäftsführung des Klägers als Komplementär der Klägerin beträfen, greift zu kurz, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, dass die Treuepflicht des Kommanditisten gegenüber dem Komplementär bestanden hat. Selbst bei einer mitgliedschaftlich bezogenen Pflichtverletzung sind keine Schäden ersatzpflichtig, die im außergesellschaftlichen Bereich der Mitgesellschafter liegen (s.o.).
217Soweit die Berufung einwendet, dass die Beklagte nicht nur eine Treuepflichtverletzung auf „horizontaler Ebene" gegenüber dem Kläger, sondern auch auf „vertikaler Ebene" gegenüber der Klägerin begangen und diese ebenfalls einen Schaden erlitten habe, ist das für die beantragte Feststellung von Schadensersatzansprüchen des Klägers unerheblich. Für sein Klagebegehren kommt es allein auf seinen Schaden an.
218Auf den weiteren Einwand des Klägers, das Landgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Rechtsgutachten von O1 auseinandergesetzt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei, kommt es nicht an, weil das Landgericht die Rechtslage zutreffend bewertet hat. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt.
219Anhaltspunkte für eine vom Kläger vorgeworfene Willkür des Landgerichts bei der Beurteilung der Reichweite des Schutzbereichs der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind nicht ansatzweise erkennbar.
220bb) Unabhängig davon ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Kläger, wenn die Eröffnung des Schutzbereichs unterstellt wird, gegenüber der Klägerin und gegenüber der Z Fondsgesellschaft nicht schuldhaft verletzt hat.
221(1) Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet zur Rücksichtnahme bei der Ausübung eigennütziger Rechte wie Vermögens-, Stimm-, Informations- und Kontrollrechten. Der Gesellschafter muss immer das schonendste Mittel gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern wählen. Die Pflicht führt aber bei Interessenkonflikten – außer bei Rechtsmissbrauch – nicht zum völligen Ausschluss eigener Rechte (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 109 Rn. 25 mwN). Selbst massive Kritik eines Kommanditisten an der Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters in gesellschaftsinternen Briefen an Beiratsmitglieder ist nicht pflichtwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1971, VI ZR 57/70). Die Treuepflicht reicht auch nicht soweit, dass sie einen Gesellschafter daran hindert, auch mit strafprozessualen Mitteln gegen ein nach seiner Ansicht strafbares Verhalten der Gesellschaftsorgane vorzugehen, sofern dies nicht nachweislich ausschließlich deshalb geschieht, um die Gesellschaft zu schädigen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 07.01.2015, 2 U 317/14 Rn. 64).
222(2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Treuepflichtverstoß nicht vor.
223(a) Der Kläger hat eine Rufmordkampagne der Beklagten nicht nachgewiesen.
224(aa) Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Das ist u.a. der Fall, wenn die Beweiswürdigung Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses bzw. des Sachverhalts nicht gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; Gaier, Das neue Berufungsverfahren in der Rechtsprechung des BGH, NJW 2004, 2041, 2044).
225(bb) Solche Zweifel bestehen nicht.
226Das Landgericht hat alle wesentlichen Argumente und Einwendungen der Klägerseite in ihre Beweiswürdigung eingestellt und bewertet. Es hat nach umfangreicher Beweisaufnahme und nachvollziehbarer Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass es keine Rufmordkampagne gegeben hat. Dabei hat es alle von den Klägern vorgetragenen Umstände, die aus ihrer Sicht für eine Rufmordkampagne sprechen, als widerlegt angesehen: Eine Verschleierungskampagne der Beklagten während des Prozesses durch ein „Versteckspiel" mit Unterlagen der Schutzgemeinschaft oder ein „Zeugencoaching" hätten sich nicht bestätigt. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Herrn Rechtsanwalt S zum Zwecke einer Rufmordkampagne beauftragt bzw. mit ihm kollusiv zusammengearbeitet habe. Das Landgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung die Überzeugung gewonnen, dass auch die Strafanzeige vom 07.04.2011 unter Berücksichtigung der Chronologie aller maßgeblichen Ereignisse keinen Grund für die Annahme einer Rufmordkampagne abgebe. Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe im Gewand der Schutzgemeinschaft gegen die Kläger intrigiert, habe sich ebenfalls nicht bestätigt. Weiter habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gründung der (..) W Verwaltungs GmbH kein Indiz für eine Rufmordkampagne liefere, weil das Ziel der Schutzgemeinschaft, die Ablösung des Klägers als Komplementär der Klägerin durch diese Gesellschaft, nachvollziehbar gewesen sei. Das Landgericht hat auch die Geschehnisse nach der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011, insbesondere die Korrespondenz zwischen den Herren U und L1 und den Austritt der Beklagten aus der Schutzgemeinschaft, nicht als durchgreifendes Argument für eine Rufmordkampagne gewertet. Gleiches gilt für die Berichterstattung durch den Journalisten C1, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Beklagte versucht habe, die Öffentlichkeit mit der Erstattung der Strafanzeige zu täuschen. Eine negative Medienkampagne der Beklagten zulasten des Klägers und der Klägerin habe sich auch unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes nicht feststellen lassen, weil die Medienäußerungen nur einen Ausschnitt der für die Öffentlichkeit erkennbar gewordenen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung widergespiegelt hätten. Die Beweisaufnahme habe selbst das angebliche Motiv der Beklagten, den Kläger aus seiner Position zu verdrängen, um selbst die Kontrolle über das Prestigeobjekt C zu gewinnen, nicht bestätigt. Schließlich hat das Landgericht auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine Überzeugung von der Rufmordkampagne gewinnen können.
227(cc) Die Kläger haben auch unter Berücksichtigung der nachgelassenen Schriftsätze der Kläger 03.02.2022, 17.02.2022, 11.03.2022 und 15.03.2022 keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt.
228Ihr Einwand, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht alle erforderlichen Beweise in Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige gegen den Kläger erhoben, ist unzutreffend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen begründen können, zeigen die Kläger nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder dass Teile des Beweisergebnisses bzw. des Sachverhalts nicht gewürdigt worden sind. Das Landgericht hat sich vielmehr mit allen maßgeblichen Argumenten und Einwendungen der Klägerseite auseinandergesetzt und diese unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs bewertet.
229Entgegen der Berufungsbegründung kommt es auf eine erneute Vernehmung des Zeugen H und des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten G zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafanzeige nicht an. Beide Zeugen sind zum Teil mehrfach vernommen worden. Das in der Email vom 14.09.2010 genannte Gespräch ist zwischen den Parteien unstreitig. Selbst der Einwand der Kläger, bei einer neuen Vernehmung der Zeugen könne sich deren Unglaubwürdigkeit herausstellen, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Kläger wären in einem solchen Fall für die angebliche Rufmordkampagne beweisfällig geblieben.
230Soweit die Kläger rügen, das Landgericht habe die Zusammenhänge beim Einreichen der Strafanzeige und die Aussagen der Herren G, K, H und M1 nicht hinreichend gewürdigt, handelt es sich um eine unzulässige eigene Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die in der Berufungsbegründung vorgenommene anderweitige Bewertung der festgestellten Geschehensabläufe, die zur Erstattung der Strafanzeige geführt haben.
231Schließlich hat das Landgericht entgegen den Berufungsbegründungen nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Strafanzeige im Namen der Beklagten abgegeben worden ist, was u.a. die Überschrift "Zur Strafanzeige im Namen der Beklagten" auf S. 272 des Urteils unterstreicht.
232(b) Das Verfassen und Versenden der streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben an die Kommanditisten der Klägerin stellen keinen (zurechenbaren) Treuepflichtverstoß der Beklagten dar.
233(aa) Das Landgericht hat keine eigene pflichtwidrige Handlung der Beklagten festgestellt, die einen Treuepflichtverstoß begründen könnte. Die Rundbriefe und Schreiben stammen nicht von der Beklagten. Weder der damalige Vorstand der Beklagten noch der damalige Bereichsleiter ihres Ressorts 0 noch ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten hat einen der Rundbriefe bzw. ein Schreiben verfasst oder versandt. Alle Äußerungen stammen unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Rechtsanwalt S. Dieser ist unstreitig weder Vorstand noch Mitglied des Vorstands noch ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten i.S.v. § 31 BGB gewesen. Das Landgericht hat nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung auch ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Herrn Rechtsanwalt S ausgeschlossen.
234(bb) Das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S kann der Beklagten auch nicht über § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden.
235Herr Rechtsanwalt S war in Zusammenhang mit dem Verfassen und Versenden der streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Dieser oblag gegenüber den Klägern keine Verbindlichkeit zur Abfassung und Versendung der Rundbriefe und Schreiben. Eine entsprechende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gab es nicht. Auch dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich eine solche Verbindlichkeit nicht entnehmen. Diese folgt auch nicht aus der Mitgliedschaft der Beklagten in der Schutzgemeinschaft, weil der Vertrag der Schutzgemeinschaft keine Verpflichtung vorsah, die gegenüber dem Kläger zu erfüllen war.
236Zudem war Herr Rechtsanwalt S weder gesetzlicher Vertreter der Beklagten noch eine Person, derer sich die Beklagte zur Abfassung und Versendung der streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben bediente. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte Herrn Rechtsanwalt S mit der Erstellung und dem Versand der streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben beauftragt hatte. Entgegen der Auffassung der Kläger hatte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt S gerade kein umfassendes Mandat erteilt, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der Klägerin zu vertreten, wozu dann unter Umständen das Verfassen und Versenden von Rundbriefen zählen könnte. Vielmehr handelte Herr Rechtsanwalt S im Auftrag der Schutzgemeinschaft.
237(cc) Die Kläger können ihr Klagebegehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Schutzgemeinschaft wegen des Verhaltens von Herrn Rechtsanwalt S stützen, für den die Beklagten als Gesellschafterin der Schutzgemeinschaft gemäß § 128 HGB analog haften würde. Eine solche Haftung der Beklagten setzt voraus, dass die Schutzgemeinschaft eine Außengesellschaft und ein haftungsbegründendes Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S der Schutzgemeinschaft über § 31 BGB bzw. § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen wäre.
238Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
239(1) Zwar ist die Schutzgemeinschaft entsprechend der Auffassung der Kläger und unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten der O1, S1 und T1 als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB ff. zu qualifizieren:
240Für eine rechtsfähige Außengesellschaft sprechen die äußere Verfassung,Vertretungsregeln und der Gesellschaftszweck der Schutzgemeinschaft. Gesellschaftsvertrag der Schutzgemeinschaft war der „Vertrag der Schutzgemeinschaft der C (..)“. Gesellschafter der Schutzgemeinschaft waren Kommanditisten der Klägerin und der C Residenz GmbH & Co. KG, die der Schutzgemeinschaft beitraten. Diese hatte eine Firma („Schutzgemeinschaft der C-(..)“). Die „Vertretung und Organisation“ der Schutzgemeinschaft oblag Herrn Rechtsanwalt S (Ziffer 5 des Vertrags). Dieser war berechtigt, die Schutzgemeinschaft nach außen zu vertreten. Sitz der Schutzgemeinschaft war X (Ziffer 3 Satz 3 des Vertrags). Der gemeinsame Gesellschaftszweck beinhaltete „Ziele“ (Ziffer 2 des Vertrags). Ein Ziel der Schutzgemeinschaft war es, vorbehaltlich interner Prüfung zu entscheiden, welche „zivil- und/oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte eingeleitet werden.“ (Ziffer 2 lit. e des Vertrags). Die Gesellschafter wollten also, dass die Schutzgemeinschaft am Rechtsverkehr teilnahm. Die Einleitung zivilrechtlicher Maßnahmen setzt Parteifähigkeit einer Außengesellschaft voraus. Herr Rechtsanwalt S war zur Erreichung der Ziele berechtigt, rechtskundige Personen wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu beauftragen (Ziffer 5 Abs. 2 des Vertrags). Auch insoweit handelt es sich um Aktivitäten, die nach außen – nämlich auf ein Eingehen von Rechtsgeschäften mit Dritten – ausgerichtet waren. Die Schutzgemeinschaft trat nach ihrer Gründung auch tatsächlich nach außen auf. Sie unterhielt eine eigene Internetseite (Webadresse01). Herr Rechtsanwalt S gab in seinen Rundbriefen, auf der Website und gegenüber der Presse zahlreiche Erklärungen im Namen der Schutzgemeinschaft ab. Nach seinen Angaben im ersten Rundbrief vom 22.07.2009 schloss er Beraterverträge als Vertreter der Schutzgemeinschaft ab. Hierbei handelt es sich um Rechtsgeschäfte mit Dritten, die der Annahme einer Innengesellschaft entgegenstehen. Schließlich besaß die Schutzgemeinschaft ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Jedes Mitglied verpflichtete sich zur Deckung der anfallenden Kosten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 0,75 % seiner gezeichneten Kommanditeinlage (Ziffer 6 des Vertrags). Das Gesellschaftsvermögen wurde von Herrn Rechtsanwalt S auf einem gesonderten Konto der Schutzgemeinschaft verwaltet. Die Annahme, das Kontoguthaben hätte allen Gesellschaftern anteilig zugestanden, erscheint wenig lebensnah.
241Damit liegen die typischen Merkmale einer Innengesellschaft – mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr, Verzicht auf Bildung von Gesamthandsvermögen und Fehlen einer Vertretungsregelung (vgl. BGH, Urteile vom 26.6.2018, II ZR 205/16, NJW 2018, 3014, Rn. 16; vom 29.11.2011, II ZR 306/09, NZG 2012, 222; vom 23.06.1960, II ZR 172/59, NJW 1960, 1851; Schäfer in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 705 Rn. 283) – nicht vor.
242(2) Die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verhaltens von Herrn Rechtsanwalt S an die Schutzgemeinschaft nach § 31 BGB sind aber nicht erfüllt.
243Herr Rechtsanwalt S war nicht Organ, Repräsentant oder anderer verfassungsmäßiger Vertreter der Schutzgemeinschaft. Er war nicht einmal Gesellschafter der Schutzgemeinschaft und konnte nach dem Prinzip der Selbstorganschaft weder ihr geschäftsführender Gesellschafter noch ihr gesetzlicher Vertreter sein. Nach dem Vertrag der Schutzgemeinschaft kamen nur Anleger als Gesellschafter in Betracht. Herr Rechtsanwalt S ist der Schutzgemeinschaft aber nicht beigetreten. Die Schutzgemeinschaft hatte ihn in Ziffer 5 des Vertrags der Schutzgemeinschaft lediglich beauftragt, die „Vertretung und Organisation" zu übernehmen, allerdings nicht als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft, sondern als von ihr mandatierter Rechtsanwalt. Hierfür sprechen der im Vertrag der Schutzgemeinschaft vereinbarte Honorarsatz und sein späteres Auftreten unter dem Briefkopf seiner Kanzlei. Die von den Klägern geäußerten berufsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit etwa der anwaltlichen Honorarvereinbarung stehen dem nicht entscheidend entgegen.
244(3) Das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt S kann der Schutzgemeinschaft auch nicht über § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden.
245Die Schutzgemeinschaft hatte ebenso wenig wie die Beklagte eine Verbindlichkeit gegenüber den Klägern zur Abfassung und Versendung der Rundbriefe und Schreiben. Eine Vertragsbeziehung oder sonstige Verbindlichkeiten zwischen den Klägern und der Schutzgemeinschaft existierten nicht. Es bestand auch keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Klägern, weil die Schutzgemeinschaft nicht Gesellschafterin der Klägerin war. Die Kläger waren auch nicht Gesellschafter der Schutzgemeinschaft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die einzelnen Gesellschafter der Schutzgemeinschaft mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden waren. Selbst wenn man das anders sehen wollte: Die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt S durch die Schutzgemeinschaft bezog sich zudem nicht auf die Erfüllung einer gesellschaftlichen Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft gegenüber den Klägern. Wie bereits ausgeführt, hatte etwa die Beklagte Rechtsanwalt S kein umfassendes Mandat erteilt. Daran ändert auch ihr Beitritt zur Schutzgemeinschaft nichts. Herr Rechtsanwalt S verfasste die Rundbriefe und Schreiben eigenverantwortlich als unabhängiges Organ der Rechtspflege, was sich die Schutzgemeinschaft über § 278 Satz 1 BGB nicht zurechnen lassen muss.
246(c) Das spätere Unterlassen der Richtigstellung der angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen in den Rundbriefen und Schreiben kann der Beklagten ebenfalls nicht als gesellschaftsrechtlicher Treuepflichtverstoß vorgeworfen werden.
247Zwar war die Beklagte Adressatin der Rundbriefe und Schreiben, so dass davon auszugehen ist, dass sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Selbst wenn die Rundbriefe und Schreiben die von den Klägern behaupteten unwahren Tatsachen enthielten, war die Beklagte aber nicht zur Richtigstellung verpflichtet. Eine hierfür erforderliche Garantenstellung der Beklagten folgt nicht aus Ingerenz, weil sie die Äußerungen weder selbst getätigt noch in Auftrag gegeben noch mit Herrn Rechtsanwalt S kollusiv zusammengearbeitet hatte (s.o.). Ihre Garantenstellung folgt auch nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die vom Kläger behaupteten unwahren Tatsachenbehauptungen in den Rundbriefen und Schreiben erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die vom Kläger behaupteten Unwahrheiten waren nicht so evident falsch, dass sie der Beklagten sofort hätten auffallen und sie zu umgehender Richtigstellung hätten verpflichten müssen. Die Äußerungen standen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Die Beklagte hatte als Anlegerin auch keinen Einblick in die internen Gesellschaftsvorgänge der Klägerin, sondern war auf die Informationen des Herrn Rechtsanwalts S angewiesen.
248Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Kläger vom 03.02.2022. Die Erkenntnisse aus der gerichtlich erstrittenen Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen betrafen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht. Die Beklagte war nur in der Lage, den Inhalt der Rundbriefe und Schreiben auf Plausibilität hin zu überprüfen. Sie brauchte den Wahrheitsgehalt der Schriftstücke nicht in allen Einzelheiten zu kontrollieren, um etwaige Unrichtigkeiten aufzudecken. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von der Kompetenz und Sachkunde von Herrn Rechtsanwalt S ausgehen durfte.
249Schließlich folgt eine Verpflichtung der Beklagten zur Richtigstellung entgegen der Berufungsbegründung nicht aus den späteren Schreiben des Klägers, in denen er auf die angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen hinwies. Das vermag eine Garantenstellung der Beklagten auf Grundlage gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht nicht zu begründen, weil die Vorgehensweise des Klägers gerade durch die Rundbriefe und Schreiben kritisch hinterfragt werden sollte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Beklagte den Angaben des Klägers mehr Vertrauen schenken musste als den Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S.
250(d) Das Landgericht hat auch in der Erstattung der Strafanzeige vom 07.04.2011 zu Recht keinen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gesehen.
251(aa) Äußerungen in einem förmlichen Verfahren genießen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehenden Schutz: Die subjektiv redliche Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Strafverfahrens ist nicht rechtswidrig, selbst wenn sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Verfahrensbeteiligter eingreift. Wer der Staatsanwaltschaft seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, tangiert zwangsläufig dessen Interessen. Gleichwohl kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er mit der Erstattung der Anzeige ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht wahrnimmt. Die Strafanzeige liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Aus diesen Gründen muss ein Anzeigender im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung), die Kostenregelung in § 469 StPO (vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige) sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 mwN; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 37, 135 und 136).
252Im gesellschaftsrechtlichen Bereich können aus diesen Gründen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und das damit einhergehende Rücksichtnahmegebot das Recht eines Gesellschafters zur Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter im Grundsatz nicht einschränken, auch wenn dies zu erheblichen Nachteilen für die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter führen kann. Allerdings folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, dass der Anzeigenerstatter die Strafanzeige nicht stellen darf, wenn er keine Aufklärung der Vorwürfe anstrebt, sondern ausschließlich einen Mitgesellschafter „schikanieren" oder die Gesellschaft schädigen möchte. Außerdem ist er verpflichtet, die gegen den Mitgesellschafter erhobenen Vorwürfe und die zugrundeliegenden Tatsachen einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, um unnötige Schäden von der Gesellschaft abzuwenden. Anders gewendet: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht steht der Rechtswahrnehmung in einem behördlichen Verfahren nicht entgegen, sofern dies nicht nachweislich ausschließlich deshalb geschieht, um die Gesellschaft zu schädigen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 07.01.2015, 2 U 317/14 Rn. 64).
253(bb) Hieran gemessen kann entgegen der Berufungsbegründung ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt einer „schikanösen" Strafanzeige gegen den Kläger angenommen werden.
254Bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Köln in der Anklageschrift vom 17.08.2012 den für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens notwendigen Anfangsverdacht bejaht hat, steht der Annahme der Kläger entgegen, dass das Vorgehen der Beklagten offensichtlich „haltlos" und „schikanös" gewesen sei. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass das Landgericht Aachen die Eröffnung des Strafverfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Köln die von der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat. Denn aus einer nachträglichen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erstattung der Strafanzeige ausschließlich den Zweck verfolgte, den Verdächtigen zu schikanieren oder zu schädigen. Infolgedessen kommt es auf die Rückschau der Kläger in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 15.03.2022, die Strafanzeige habe nicht der „Gewinnung von Erkenntnissen“ gedient, nicht an.
255(cc) Der Kläger hat auch eine Schädigungsabsicht der Beklagten bei Erstattung der Strafanzeige nicht nachgewiesen, so dass eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angenommen werden kann.
256Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 ZPO). Die umfassende erstinstanzliche Beweisaufnahme und die nachvollziehbare Beweiswürdigung haben die Behauptung der Kläger nicht bestätigt, dass die Erstattung der Strafanzeige anlasslos erfolgt sei und die Beklagte unredliche Ziele verfolgt habe, um den Kläger zu schädigen. Das Landgericht ist vielmehr zu dem nachvollziehbaren Beweisergebnis gekommen, dass die Beklagte berechtigten Anlass für eine Strafanzeige gehabt habe. Anlass der Strafanzeige seien die vom Kläger 2006 initiierte Aufgabe der Platzierungsgarantie bzw. Umfinanzierung des Eigenkapitals der Klägerin zugunsten der B Fonds-Verwaltungen KG, die vom Kläger 2008/2009 veranlasste Anerkennung/Verrechnung des Schadensersatzanspruchs und der vom Kläger in denselben Jahren in die Wege geleitete mehrjährige Verzicht auf Pachtzinszahlungen für die Jahre 2008 bis 2011 gewesen. Diese Maßnahmen hätten sich ganz erheblich zugunsten einzelner Unternehmen der A-Gruppe und in selbem Maße negativ auf die Vermögenswerte der Klägerin ausgewirkt. Zugleich habe der Kläger die Maßnahmen nicht nachvollziehbar begründen können und entsprechende Auskunftsersuchen von Gesellschaftern der Klägerin abgelehnt. Eine gerichtlich erstrittene Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin sei unergiebig geblieben. Diese Umstände hätten ohne Weiteres den Anfangsverdacht einer Untreue begründet. Das Landgericht hat zudem aus der Chronologie der weiteren Ereignisse nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die Beklagte mit der Strafanzeige keine unredlichen Motive verfolgt habe, um die Kläger zu schädigen. Es ist nach alldem zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in der redlichen Absicht gehandelt habe, die Beteiligungen an der Klägerin und der Z Fondsgesellschaft im Interesse der Versichertengemeinschaft ordnungsgemäß zu überwachen. Die Berufungen und die nachgelassenen Schriftsätze vom 03.02.2022, 17.02.2022, 11.03.2022 und 15.03.2022 haben keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Beweiswürdigung aufgezeigt (s.o.).
257(dd) Ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann entgegen der Berufungsbegründung auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige angenommen werden.
258Zwar hat Herr Rechtsanwalt S die Strafanzeige im Auftrag und Namen der Beklagten gestellt. Die Kläger haben aber nicht nachweisen können, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige Kenntnis von den etwaig unzutreffenden Tatsachenbehauptungen hatte bzw. solche leichtfertig nicht erkannt hat. Das Landgericht ist nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr Rechtsanwalt S den Inhalt der Strafanzeige mit der Beklagten nicht abgestimmt hat.
259Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vortrag der Kläger in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.02.2022 und 15.03.2022 auch nicht aus dem Vermerk von Herrn Rechtsanwalt V über die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin (vgl. Anlage K 155). Aus dem Vermerk ergeben sich gerade nicht „alle relevanten tatsächlichen Feststellungen zu den streitbezogenen Vertragsinhalten“. Eine vollständige Prüfung des Inhalts der Strafanzeige war der Beklagten aufgrund des nicht abgestimmten Vorgehens von Herrn Rechtsanwalt S nicht möglich. Soweit die Kläger in ihren Schriftsatz vom 17.02.2022 und 15.03.2022 vorgetragen haben, die Vernehmung von Herrn M1 und seine Email habe den Vortrag der Beklagten widerlegt, dass sie die Strafanzeige nicht zeitnah erhalten habe, handelt es sich um eine unbeachtliche eigene Beweiswürdigung.
260Die Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige genießen ungeachtet dessen weitgehenden Schutz, weil sie getätigt wurden, um ein behördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 mwN). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon auszugehen hatte, die von den Klägern beanstandeten Angaben seien nicht erforderlich gewesen oder in reiner Schädigungsabsicht abgegeben worden (s.o.).
261(ee) Nach alledem hat bei dieser Sachlage, insbesondere dem begründeten Anfangsverdacht strafrechtlichen Verhaltens des Klägers zulasten der Gesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, die gesellschaftliche Treuepflicht, die in Publikumsgesellschaften geringeres Gewicht als in personalistischen Gesellschaften hat, hinter dem Recht der Beklagten auf Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kläger zurückzutreten.
262(e) Entgegen der Berufungsbegründung kann eine Treuepflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, die angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige vom 07.04.2011 nachträglich richtig zu stellen.
263(aa) Eine eigene Verpflichtung der Beklagten folgt nicht aus Ingerenz, weil die Beklagte die Äußerungen in der Strafanzeige weder selbst getätigt noch mit Herrn Rechtsanwalt S kollusiv zusammengearbeitet hat. Sie folgt auch nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht gegenüber den Klägern. Nachdem Herr Rechtsanwalt S die Strafanzeige ohne Abstimmung mit der Beklagten erstattet hat, ist das behördliche Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt worden. Eine Richtigstellung der angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen hätte nichts daran geändert, dass die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft bereits zugegangen war. Selbst eine Rücknahme der Strafanzeige hätte die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr verhindern können, weil die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt eigenständig zu erforschen hat, sobald sie durch eine Anzeige vom Verdacht einer Untreue Kenntnis erhält (§ 158 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige vor demselben Hintergrund bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger lief.
264Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich ein einmal in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren, das kein absolutes Antragsdelikt zum Gegenstand hat, nicht mehr „stoppen". Das gilt im vorliegenden Fall erst recht, nachdem die Staatsanwaltschaft nach eigenen Ermittlungen und Einschaltung eines Wirtschaftsreferenten Anklage gegen den Kläger erhoben hatte. Selbst die späteren Erwägungen der Gerichte und die Einwendungen des Klägers haben die Strafverfolgungsbehörde nicht von der Straflosigkeit des Klägers überzeugen können. Die Ausführungen der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 17.02.2022 und 15.03.2022, wonach Herr Rechtsanwalt S den Kläger nach einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen wider besseren Wissens der Untreue bezichtigt haben soll, rechtfertigen daher keine andere Bewertung.
265(bb) Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Richtigstellung etwaiger unrichtiger Tatsachenbehauptungen lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 17.02.2022 und 15.03.2022 auch weder aus den Schreiben des Klägers vom 04.04.2011 und 05.05.2011 noch aus dem Schreiben des Herrn Rechtsanwalt U1 vom 08.06.2011 ableiten.
266Die Vorgehensweise des Klägers sollte gerade durch die Erstattung der Strafanzeige aufgeklärt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Beklagte den Hinweisen des Klägers hätte mehr Vertrauen schenken sollen als den Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt S. Außerdem hatte die Beklagte als Anlegerin keinen Einblick in die internen Gesellschaftsvorgänge und war nicht in der Lage, die Richtigkeit der klägerischen Ausführungen zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Vermerk von Herrn Rechtsanwalt V über die Einsichtnahme der Geschäftsunterlagen der Klägerin. Selbst das Landgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit seinen Schreiben den Vorwurf der Strafbarkeit nicht ausgeräumt hatte. Die Beklagte durfte daher trotz der Schreiben des Klägers auf die Angaben des von ihr mandatierten Rechtsanwalts vertrauen und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abwarten.
267(cc) Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang auch die unterlassene Richtigstellung des Inhalts der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt S nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden. Bereits die Erstattung der Strafanzeige erfolgte nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber den Klägern. Ebenso wenig hatte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt S ein Mandat erteilt, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Beklagten gegenüber den Klägern einzuhalten und zu wahren. Herr Rechtsanwalt S war deshalb auch kein Wissensvertreter der Beklagten gemäß § 166 BGB, so dass seine Kenntnisse der Beklagten nicht auf diese Weise zugerechnet werden können.
268(f) Die gegen den Kläger gerichteten Auskunftsersuchen können keine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht darstellen, selbst wenn die Beklagte diese initiiert haben sollte.
269Allein der Umstand, dass die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten für die Gesellschaft mit Nachteilen und Belastungen verbunden ist, indiziert nicht die Absicht des Gesellschafters, die Gesellschaft zu schädigen (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 07.01.2015, 2 U 317/14 Rn. 51). Die Auskunftsbegehren waren überdies mit Blick auf die innergesellschaftliche Auseinandersetzung und die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Kläger berechtigt, was nicht zuletzt die stattgebenden Gerichtsverfahren gezeigt haben.
270(g) Schließlich stellen die weiteren vom Kläger vorgetragenen Anknüpfungspunkte für eine Haftung der Beklagten (Verschleierungs- und Medienkampagne, Gründung und Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft sowie Gründung der (..) W Verwaltungs GmbH) keinen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.
271Der Kläger hat die angebliche Verschleierungs- und Medienkampagne nicht nachgewiesen (s.o.). Die Gründung der Schutzgemeinschaft und die Gründung der (..) W Verwaltungs GmbH zur Ablösung des Klägers als Komplementär haben der Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Interessen der Beklagten gedient. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die redliche Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Interessen kann keine Verletzung der gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht sein, selbst wenn sie mit Nachteilen für die Gesellschaft bzw. dessen Komplementär verbunden ist.
272b) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 164 Abs. 1 und Abs. 2, 186 StGB abgelehnt.
273aa) Die Strafvorschriften §§ 164 und 186 StGB sind zwar Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 07.01.1953, VI ZR 39/52, JZ 1953, 184; vom 09.07.1985, VI ZR 214/83, NJW 1985, 2644; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 70). Ist das Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB eine Strafnorm, so muss das Verschulden nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463). Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1966, V ZR 147/63, NJW 1966, 2014; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 61).
274bb) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass sich ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten als Täter oder Teilnehmer wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 07.04.2011 schuldig gemacht hat.
275Bereits der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Täterschaft durch eigenes Handeln scheidet aus, weil ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Strafanzeige nicht selbst verfasst hat. Mittäterschaft i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB mit Herrn Rechtsanwalt S beim Erstellen einer Strafanzeige mit unwahren Tatsachenbehauptungen kommt nicht in Betracht, weil die Beweisaufnahme des Landgerichts ein kollusives Zusammenwirken bzw. einen gemeinsamen Tatplan nicht ergeben hat und der Senat an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist.
276Auch der subjektive Tatbestand der falschen Verdächtigung ist nicht erfüllt. Dieser setzt in den Absätzen 1 und 2 voraus, dass ein anderer „wider besseres Wissens“ einer rechtswidrigen Tat verdächtigt wird. Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat das nicht ergeben. Sie hat vielmehr den Beklagtenvortrag bestätigt, dass die Strafanzeige ohne Rücksprache mit der Beklagten verfasst und eingereicht wurde und dass ein berechtigter Anlass für den Verdacht einer Untreue und damit für die Erstattung der Strafanzeige bestand. Gegen eine vorsätzliche falsche Verdächtigung „wider besseren Wissens“ spricht zudem, dass selbst die Staatsanwaltschaft Köln nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage und nach umfangreichen Ermittlungen durch einen Wirtschaftsreferenten einen Anfangsverdacht gegen den Kläger angenommen und Anklage erhoben hat.
277Außerdem ist die Strafanzeige als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB gerechtfertigt. Die Grenze zulässiger Äußerungen in Strafanzeigen ist erst bei bewusst oder leichtfertig unwahren Tatsachenbehauptungen und ehrverletzenden Äußerungen überschritten, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1991, 2 BvR 963/90, NJW 1991, 2074; Klein, Das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg, NJW 2018, 3143, 3144). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat nach der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige keine Kenntnis vom Inhalt der Strafanzeige gehabt. Sie hat daher die angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen weder bewusst noch leichtfertig erhoben. Entgegen der Berufungsbegründung hat sie nicht einmal die Möglichkeit einer Prüfung gehabt, weil Herr Rechtsanwalt S die Strafanzeige ohne Rücksprache erstattet hatte.
278Eine Teilnehmerschaft an einer falschen Verdächtigung durch Anstiftung oder Beihilfe scheidet aus demselben Grund aus.
279cc) Entgegen der Berufungsbegründung hat ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten den Straftatbestand der falschen Verdächtigung auch nicht durch Unterlassen gemäß §§ 164, 13 StGB verwirklicht, nachdem der Kläger in seinen Schreiben den Vorstand der Beklagten auf die angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen hingewiesen hatte.
280Der Straftatbestand durch Unterlassen ist objektiv nicht erfüllt, weil keine Garantenstellung der Beklagten bestand. Diese lässt sich weder aus Ingerenz ableiten, weil die Beklagte die Strafanzeige nicht selbst verfasst und Herr Rechtsanwalt S die Strafanzeige ohne inhaltliche Rücksprache mit der Beklagten erstattet hatte, noch auf einen Vertrag stützen (gesellschaftsrechtliche Treuepflicht), weil die strafrechtlichen Interessen der Beklagten in einem förmlichen behördlichen Verfahren nicht hinter der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zurückzutreten haben.
281Zudem ist der Straftatbestand durch Unterlassen in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weil die vorgelegten Schreiben des Klägers kein Handeln eines verfassungsmäßigen Vertreters der Beklagten „wider besseres Wissen" belegen können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die Schreiben des Klägers aus Sicht der Beklagten den Untreueverdacht gerade nicht ausräumen können.
282Eine etwaige nachträgliche Kenntnis der Beklagten von den angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige kann eine Schadensersatzpflicht nicht rückwirkend auslösen, weil die Beklagte berechtigte Interessen wahrgenommen hat. § 193 StGB nimmt dem Mitteilenden auch das Risiko ab, dass sich eine von ihm aufgestellte Behauptung trotz Beachtung der von ihm verlangten Sorgfaltspflichten nachträglich als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621). Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts waren die verfassungsmäßig berufenen Vertreter zum Zeitpunkt der Freigabe der Strafanzeige gutgläubig.
283dd) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass sich ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten wegen übler Nachrede nach § 186 StGB schuldig gemacht hat.
284Täterschaft und Teilnahme an übler Nachrede hinsichtlich der Rundbriefe und Schreiben von Herrn Rechtsanwalt S scheiden aus. Die Äußerungen in den Rundbriefen und Schreiben stammten nicht von der Beklagten (s.o.). Eine Rufmord- und negative Medienkampagne ist nicht belegt (s.o.). Der Kläger hat ein kollusives Zusammenarbeiten mit Herrn Rechtsanwalt S bzw. eine sonstige Beteiligung der Beklagten an der Erstellung und Übersendung der Rundbriefe und Schreiben nicht nachgewiesen. Die Freigabe der Strafanzeige ist zudem als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB gerechtfertigt (s.o.).
285ee) Strafbarkeit wegen übler Nachrede durch Unterlassen gemäß §§ 186, 13 StGB kommt mangels Garantenstellung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten nicht in Betracht (s.o.). Eine nachträgliche Schadensersatzpflicht infolge etwaiger späterer Kenntnis der angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen in der Strafanzeige ist wegen § 193 StGB ausgeschlossen (s.o.).
286ff) Entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.02.2022 kommt eine Haftung der Beklagten wegen einer etwaigen von Herrn Rechtsanwalt S ausgesprochenen Beleidigung des Klägers in analoger Anwendung von § 1004 BGB i.V.m §§ 823 Abs. 2, 31 BGB und § 185 StGB oder wegen Verletzung des aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersichtlich nicht in Betracht. Auf diese Anspruchsgrundlage lässt sich nur eine Beseitigung von Äußerungen, nicht aber das klägerische Schadensersatzbegehren stützen.
287c) Das Landgericht hat auch einen Schadensersatzanspruch wegen Kreditgefährdung gemäß §§ 824, 31 BGB im Ergebnis zu Recht verneint.
288aa) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. § 824 Abs. 2 BGB bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt voraus, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, nicht bloß Werturteile. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204)
289bb) Diese Anforderungen an eine Kreditgefährdung sind vorliegend nicht erfüllt.
290Die Beklagte hat schon keine Tatsache behauptet oder verbreitet. Eine Rufmordkampagne bzw. negative Medienkampagne der Beklagten ist nicht erwiesen. Die Rundbriefe und Schreiben stammen nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Rechtsanwalt S, dessen Handeln sich die Beklagte nicht zurechnen lassen muss (s.o.). Auch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt S hat der Kläger nicht nachgewiesen (s.o.).
291Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu einer Richtigstellung der streitgegenständlichen Äußerungen verpflichtet, weshalb eine unterbliebene Richtigstellung keine Haftung auslösen kann. Eine entsprechende Garantenstellung der Beklagten bestand nicht (s.o.). Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Äußerungen weder selbst getätigt noch sind sie ihr zuzurechnen (s.o.). Eine Garantenstellung der Beklagten lässt sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht ableiten, weil diese das Unterlassen kreditgefährdender Äußerungen im außergesellschaftlichen Bereich nicht umfasst (s.o.).
292Die Gründungen der Schutzgemeinschaft und der (..) W Verwaltungs GmbH und die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen stellen keine unerlaubte Handlung i.S.v. § 824 Abs. 1 BGB dar, weil sie auf Grundlage der vom Landgericht getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen jedenfalls zur Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten gerechtfertigt waren (§ 824 Abs. 2 BGB).
293Die Strafanzeige vom 07.04.2011 und die darin enthaltenen Äußerungen vermögen ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch zu begründen, weil insoweit der Rechtfertigungsgrund des § 824 Abs. 2 BGB aus mehreren Gründen eingreift. Dieser umfasst – als Äquivalent zu § 193 StGB – subjektiv redliches Vorbringen in Strafanzeigen, weil Äußerungen in förmlichen behördlichen Verfahren weitgehenden Schutz genießen (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 824 Rn. 9 aE; Wagner in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 824 Rn. 50). Das Landgericht ist nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung von einem solchen redlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen. Der Senat ist an die Feststellungen gebunden, weil die Berufung keine Zweifel an dessen Richtigkeit aufgezeigt hat. Ungeachtet dessen greift § 824 Abs. 2 BGB ein, wenn der Mitteilende die Unwahrheit der Äußerungen nicht kennt und ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat. Auch das ist hier der Fall. Denn Herr Rechtsanwalt S hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Strafanzeige ohne Abstimmung mit der Beklagten erstattet. Die Beklagte hat den Inhalt der Strafanzeige und damit die darin enthaltenen angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen nicht gekannt und hätte sie auch nicht erkennen können. Nachträgliche Kenntnis von unwahren Tatsachenbehauptungen kann bei Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB eine Schadensersatzpflicht nach § 824 BGB nicht rückwirkend auslösen (vgl. Förster in BeckOK-BGB, 60. Edition, § 824 Rn. 47; BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621 [zu § 193 StGB]).
294d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB.
295aa) Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Schadensersatzanspruch erfordert neben den objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes einen Schädigungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 142/12 Rn. 10, NJW 2014, 1380). Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 25, NJW 2017, 250).
296bb) Diese strengen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat insbesondere einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht nachgewiesen (s.o.). Das Landgericht hat nach umfangreicher und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung den erforderlichen Schädigungsvorsatz weder bei einem ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter noch bei Herrn Rechtsanwalt S feststellen können (s.o.). Der Senat ist an diese Feststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden, weil die Berufung keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufgezeigt hat.
297e) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB scheidet ebenfalls aus.
298aa) Es kann dahinstehen, ob Herr Rechtsanwalt S Verrichtungsgehilfe der Beklagten war.
299Zwar ist ein Rechtsanwalt nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zahlreiche Literaturstimmen angeschlossen haben, als Verrichtungsgehilfe anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1957, VI ZR 335/55; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.1988, 6 W 681/88; jeweils mwN). Danach liegt ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 831 BGB vor, wenn der Geschäftsherr dem zu einer Verrichtung Bestellten das Recht, für ihn tätig zu sein, jederzeit beschränken oder entziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1957, VI ZR 335/55). Diese Befugnis steht einer Person zu, die einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht erteilt (§ 627 BGB). Denn sie kann ihm hinsichtlich der Prozessführung Weisungen erteilen, die dieser zu beachten hat (§§ 675, 665 BGB), oder das Mandat entziehen. Demgegenüber ist nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft entscheidend, dass die Tätigkeit zusätzlich in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt danach Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2014, VI ZR 520/13, Rn. 11 mwN). Nach dieser engeren Definition ist die Bewertung des Landgerichts, dass nach dem heutigen Verständnis ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (keine Abhängigkeit) kein Verrichtungsgehilfe sei, nachvollziehbar.
300bb) Der Senat muss diese Rechtsfrage aber nicht entscheiden. Denn ein Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls wegen Exkulpation der Beklagten aus.
301(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
302(2) Danach ist hier für eine Haftung kein Raum.
303Die Beklagte kann sich damit entlasten, dass sie bei der Auswahl von Herrn Rechtsanwalt S die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ein Mandant, der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, ist nicht gehalten, dessen Eignung zu kontrollieren. Er darf sich darauf verlassen, dass ein Rechtsanwalt im Hinblick auf seine akademische Ausbildung und staatliche Zulassung über eine hinreichende Qualifikation verfügt und der ihm übertragenen Aufgabe eigenverantwortlich gerecht werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.1988, 6 W 681/88). Herr Rechtsanwalt S genügte diesen Anforderungen. Die Beklagte musste entgegen dem Einwand der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2022 insbesondere keinen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, weil im Rahmen des Mandatsverhältnisses auch zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen von Bedeutung waren.
304Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, Herrn Rechtsanwalt S bei der Ausübung seiner Tätigkeit – insbesondere bei der Wahrnehmung der Interessen der Schutzgemeinschaft und der Erstattung der Strafanzeige – zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Vor allem musste sie ihn nicht anweisen, ihr die Strafanzeige vor der Einreichung zur Zustimmung vorzulegen. Sie durfte davon ausgehen, dass Schriftstücke und Strafanzeige des von ihr beauftragten Rechtsanwalts dem juristischen Standard entsprechen, also rechtens waren und keiner gesonderten Leitung bzw. Überwachung bedurften. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum die Beklagte den Hinweisen des Klägers bzw. seinen Rechtsanwälten mehr Vertrauen schenken sollte als den Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt S.
305Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Exkulpation auch nicht entgegen, dass die Beklagte über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. Schriftsatz vom 03.02.2022) bzw. die Herren G und K „erfahrene Personen mit akademischer Ausbildung und spezifischem Fachwissen für ihr Aufgabengebiet“ waren (vgl. Schriftsatz vom 17.02.2022). Dass der Auftraggeber eine Gefahrenlage, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können, begründet keine Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991, IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 mwN). Insbesondere im Falle eines Beratungsvertrages kann es dem zu Beratenden nicht vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Das gilt insbesondere im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Mandanten. Die rechtliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Falles obliegt allein dem Rechtsanwalt. Auch wenn der Mandant selbst über eine juristische Vorbildung verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991, IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 mwN).
306Der Einwand der Kläger in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 17.02.2022, die Beklagte könne sich nicht exkulpieren, weil sie vor der Erstattung der Strafanzeige Kenntnis vom Inhalt gehabt habe, weshalb sie die Erstattung hätte verhindern können oder zumindest durch Richtigstellung auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hätte hinwirken können, greift nicht. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich Herr Rechtsanwalt S und die Beklagte nicht über den Inhalt der Strafanzeige vor der Erstattung abgestimmt haben. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 ZPO). Zudem haben die Einwendungen des Klägers selbst den Anfangsverdacht der Ermittlungsbehörden nicht erschüttert (s.o.).
307h) Schließlich liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB weder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen betrieblichen Organisationsverschuldens noch als „Unterlassensstörer“ für rechtswidrige Äußerungen vor.
308aa) Ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB tritt bei der hier in Rede stehenden Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen hinter den Tatbeständen der Kreditgefährdung, der falschen Verdächtigung und der üblen Nachrede zurück.
309(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen Auffangtatbestand, der im Hinblick auf seine Funktion nur subsidiären Charakter hat und dann nicht in Betracht kommt, wenn das Gesetz für den konkret zu beurteilenden Eingriffstatbestand in anderen Vorschriften spezifische Haftungsmaßstäbe aufstellt. Danach scheidet § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb aus, wenn es um den durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB, § 824 BGB und § 826 BGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, Rn. 93; und vom 10.12.1991, VI ZR 53/19, NJW 1992, 1312 mwN; Förster in Hau/Posek, BeckOK-BGB, 60. Edition, § 823 Rn. 191). Dass dem Inhaber eines Gewerbebetriebs allgemein ein über die gesetzliche Regelung der § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 164, 186 StGB, § 824 BGB und § 826 BGB hinausgehender Schutz gewährt werden soll und darf, kann nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1979, VI ZR 230/77, NJW 1980, 881).
310(2) So liegen die Dinge im hiesigen Streitfall.
311Der Kläger macht geltend, dass die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen seine wirtschaftlichen Interessen unmittelbar beeinträchtigt haben. Der durch § 824 BGB gewährleistete Schutz umfasst auch das Interesse des Betroffenen, dass wirtschaftliche Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern nicht durch Falschmeldungen belastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1991, VI ZR 53/19, NJW 1992, 1312). Gerade darum geht es dem Kläger. Damit tritt § 823 Abs. 1 BGB als subsidiär zurück.
312bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen betrieblichen Organisationsverschuldens bei Erstattung der Strafanzeige scheidet ebenfalls aus.
313(1) Der Geschäftsherr haftet wegen Organisationspflichtverletzung, wenn er es schuldhaft versäumt hat, die stets ihm verbleibende allgemeine Oberaufsicht auszuüben, vor allem allgemeine Aufsichtsanweisungen zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1967, VI ZR 70/66, NJW 1968, 247, 248; Bernau in Staudinger, BGB, 2020, § 823 Rn. 22). Der Unternehmer eines größeren, arbeitsteilig organisierten Betriebs hat die erforderliche Organisation derart auszugestalten, dass Schädigungen vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1973, VI ZR 178/71, NJW 1973, 1602). Ansprüche wegen Organisationsverschuldens erfordern den vollen Beweis einschließlich der Schuld; eine Kausalitäts- oder Verschuldensvermutung greift nicht ein.
314(2) Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
315Entgegen der Ansicht der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2022 ist eine Kontrolle und Überwachung eines zur Erstattung einer Strafanzeige beauftragten Rechtsanwalts nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ nicht erforderlich (s.o.). Zudem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass ein gesetzlicher Vertreter der Beklagten vom Inhalt der Strafanzeige vor ihrer Erstattung Kenntnis hatte, so dass selbst eine bessere Organisation nichts geändert hätte. Nach Erstattung der Strafanzeige hatte die Beklagte aus den oben genannten Gründen keine Veranlassung, auf das behördliche Ermittlungsverfahren korrigierenden Einfluss zu nehmen.
316cc) Entgegen der Auffassung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2022 kommt auch eine Haftung der Beklagten als „Unterlassungsstörer“ für rechtswidrige Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt S nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte war kein „Störer“ i.S.v. § 1004 BGB.
3174. Der Berufungsantrag zu 2 des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist unbegründet, weil die Voraussetzungen der vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche nicht erfüllt sind (s.o.).
3185. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ebenfalls keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche.
319a) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus.
320Zwar ist der angebliche Schaden der Klägerin – anders als der des Klägers – vom Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht umfasst, weil dieser den mitgliedschaftlichen Bereich der Klägerin betrifft. Die Beklagte hat aber nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen. Sie muss sich das Handeln von Herrn Rechtsanwalt S auch nicht zurechnen lassen.
321b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche, weil die Beklagte weder eine eigene noch eine zurechenbare unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB, § 824 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB begangen hat.
322Zur Begründung verweist der Senat jeweils auf die vorstehenden Ausführungen zur Berufung des Klägers.
323III.
324Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
325Gründe, welche die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den nachgelassenen Schriftsätzen der Kläger vom 03.02.2022, 17.02.2022, 11.03.2022 und 15.03.2022.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- II ZR 172/59 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- II ZR 143/17 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 257/03 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 185 Beleidigung 1x
- 8 U 41/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 225/83 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 25x
- 6 W 681/88 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags 1x
- VI ZR 79/11 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige 1x
- VI ZR 39/52 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- VI ZR 57/70 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 8x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- StGB § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 7x
- II ZR 306/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 12x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- StPO § 158 Strafanzeige; Strafantrag 1x
- 2 BvR 963/90 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 142/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 3x
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 41/18 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- V ZR 147/63 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StPO § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz 1x
- BGB § 824 Kreditgefährdung 21x
- II ZR 255/13 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht 1x
- VI ZR 536/15 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 128 3x
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 1x
- BGB § 186 Geltungsbereich 1x
- 2 U 317/14 3x (nicht zugeordnet)
- HGB § 110 1x
- VI ZR 214/83 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 178/71 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 10x
- II ZR 178/90 3x (nicht zugeordnet)
- I ZR 58/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 6x
- VI ZR 70/66 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 15x
- VI ZR 335/55 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 4x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- 2 O 387/14 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 205/16 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 150/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 230/77 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 77/89 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 84/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 120/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 357/00 3x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 53/19 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 665 Abweichung von Weisungen 1x
- II ZR 20/87 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 1x
- VI ZR 520/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- II ZB 19/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 41/91 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 186 Üble Nachrede 12x
- StGB § 13 Begehen durch Unterlassen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- VI ZR 266/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- StGB § 164 Falsche Verdächtigung 15x
- ZPO § 309 Erkennende Richter 10x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 384/03 2x (nicht zugeordnet)