Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 416/14

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 15. Januar 2015, Az. 5 Sa 416/14, wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.

2

Die 1978 geborene Klägerin gehört zum Kreis der Familie des Geschäftsführers der Beklagten. Als Anlage K1 zur Klageschrift vom 03.12.2013 legte sie einen eingescannten Vertrag mit Datum vom 01.06.2013 vor, der mit "Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer" überschrieben ist. Der Formulartext (mit Feldern zum Ausfüllen) hat ua. folgenden Wortlaut:

3

"2. Art und Ort der Tätigkeit/Befristung

        

     Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom

15.06.2013

     eingestellt als

Prokuristin/Leiterin Recht

     Der Arbeitnehmer wird beschäftigt in

B.-R. 

     …

        

4. Lohn/Gratifikation/ Abtretung

        

     Der X Monatslohn __ Wochenlohn __ Stundenlohn beträgt

        

     brutto EUR

netto 3.500,00 €

     …

        

5. Arbeitszeit

        

     Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.

        

     …"

        

4

Die Beklagte bestreitet, einen Vertrag dieses Inhalts mit der Klägerin abgeschlossen zu haben.

5

Mit Schreiben vom 14.11.2013 soll die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin mitgeteilt haben, dass sie von der Beklagten rückwirkend zum 30.07.2013 abgemeldet worden sei. Mit Klageschrift vom 03.12.2013 verlangte sie von der Beklagten zunächst die Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 17.200,- netto, die Rücknahme der Abmeldung zur Sozialversicherung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie trug vor, die Beklagte habe ihr bisher nur einen Vorschuss von € 300,- gezahlt.

6

Mit Schreiben vom 16.12.2013 kündigte die Beklagte vorsorglich das möglicherweise bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.

7

Im Schriftsatz vom 13.02.2014 räumte die Klägerin ein, dass ihr die Beklagte nicht nur einen Vorschuss von € 300,- gezahlt habe, sondern darüber hinaus am 25.06.2013 € 1.000,-, am 26.07.2013 € 700,- und am 05.08 2013 € 500,-.

8

Neben diesen vier Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 2.500,- netto, die sich die Klägerin auf das Arbeitsentgelt anrechnen lässt, zahlte die Beklagte unstreitig noch folgende Beträge an die Klägerin: am 22.04.2013 € 2.000,-, am 06.06.2013 € 1.000,- und am 08.08.2013 € 5.000,- netto.

9

Zuletzt verlangte die Klägerin Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von € 22.000,- netto für die Zeit vom 15.06.2013 bis zum 15.01.2014 (7 Mon. x € 3.500,- netto = € 24.500,- abzgl. gezahlter € 2.500,-). Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.05.2014 Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 22.000,- netto zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.07.2013 zurückzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Arbeitsvergütung gem. § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. Es könne dahinstehen, unter welchen Umständen der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei, denn die Klägerin habe zum Umfang ihrer behaupteten Arbeitstätigkeit für die Beklagte in den sieben Monaten vom 15.06.2013 bis 15.01.2014 nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.05.2014 Bezug genommen.

15

Gegen das am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 10.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.09.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 11.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Nachdem für die Klägerin im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 15.01.2015 niemand erschienen ist, hat die Kammer Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde. Gegen das der Klägerin am 20.01.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat sie am 21.01.2015 Einspruch eingelegt und diesen am 27.01.2015 begründet.

16

Die Klägerin macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 11.09.2014, 27.01.2015 und 06.08.2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, sie habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ihre Arbeitsleistung für die Beklagte dargelegt und nachgewiesen. Sie sei insb. nicht aus familiärer Gefälligkeit für die Beklagte tätig geworden. Sie habe ausführlich zu den vor Vertragsschluss besprochenen und gelebten Arbeitsbedingungen bei der Beklagten vorgetragen und Beweis angeboten. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass sie von der Beklagten bei der Sozialversicherung angemeldet und später rückwirkend abgemeldet worden sei. Zwischenzeitlich sei ihr von der Finanzverwaltung mitgeteilt worden, dass sie bis zum 15.09.2013 gemeldet, die Meldung jedoch zum 31.07.2013 zurückgenommen worden sei. Sie sei bereits vor Beginn des Arbeitsvertrages jederzeit für die Beklagte erreichbar gewesen und habe auf deren Weisung Tätigkeiten vorgenommen, insb. den Kontakt mit Kunden, Behörden und Dienstleistern gepflegt. Sie habe Zeugen benannt, die bestätigen können, dass sie als Mitarbeiterin, Prokuristin, teilweise als Geschäftspartnerin vorgestellt worden sei. Sie habe auch aus dem Ausland jederzeit für die Beklagte reagiert und agiert. Ihre Verfügbarkeit und ihre Leistungen, soweit sie sich daran erinnern könne, seien ihrer "kalendarischen Tabelle", die sie als Anlage A2 vorlege, zu entnehmen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, detailliert Auskunft über jede ihrer Handlungen geben zu müssen. Sie habe die Korrespondenz, die sie für die Beklagte geführt habe, über den Firmen-E-Mail-Account abgewickelt. Da die Beklagte den Zugang zwischenzeitlich gelöscht habe, sei ihr unmöglich geworden, ihre Leistungen nachzuweisen.

17

Die vom Arbeitsgericht angeführte Zahlung von € 2.000,- im April 2013 habe mit dem Arbeitsverhältnis keine Verbindung, sondern sei eine Anerkennung für bereits erbrachte Leistungen gewesen. Sie habe seit Beginn ihres Studiums in D-Stadt 1998 für den Geschäftsführer der Beklagten, dessen Unternehmen, dessen Familie und teils dessen Bekannte, ständig Hilfestellungen im Verkehr mit Ämtern und Behörden geleistet. Hierfür habe sie fast nichts erhalten. Bevor sie ihre Arbeitsstelle in Köln aufgegeben habe, um gemeinsam mit der Beklagten und deren Geschäftsführer Geschäfte zu machen, habe sie auf dem Abschluss eines Arbeitsvertrags bestanden, damit deutlich werde, dass ihre Leistung nunmehr Geld koste. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie einen Annahmeverzug der Beklagten nachweisen müsse. Für die bereits geleisteten Zahlungen iHv € 6.300,- bringe sie ihre Auslagen in Abzug. Ihr sei zugesagt worden, dass ihr sämtliche Reise- und Telefonkosten erstattet werden. Ihr seien Auslagen iHv. € 7.161,- entstanden, die Belege seien teilweise verschwunden.

18

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

19

das Versäumnisurteil vom 15.01.2015, Az. 5 Sa 416/14, aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.05.2014, Az. 8 Ca 2340/13, zu verurteilen, an sie € 22.000,- netto zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechtzuerhalten.

22

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12.11.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

23

Nach Verkündung des Tenors des Berufungsurteils am Ende der Sitzung vom 13.08.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Urkunden (Arbeitsvertrag, Schreiben der Knappschaft) im Original auf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts abgegeben.

24

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Durch den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor ihrer Säumnis befunden hat. Der Einspruch ist gemäß §§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG statthaft sowie fristgerecht eingelegt worden.

II.

26

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die sieben Monate vom 15.06.2013 bis zum 15.01.2014 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung eines Nettobetrages iHv. von € 22.000,-. Die Klage ist unbegründet.

27

1. Es ist schon offen, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, der in Verbindung mit § 611 BGB Rechtsgrundlage für Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt sein könnte.

28

Die Klägerin hat den Formulartext "Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer", mit Datum vom 01.06.2013, dessen Zustandekommen die Beklagte bestritten hat, vor Verkündung des Urteils am Schluss der Sitzung vom 13.08.2015 nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich eine einfache (unbeglaubigte) Kopie. Ein Arbeitsvertrag stellt eine Privaturkunde iSd. § 416 ZPO dar. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Die Klägerin, die ihren Vortrag im Verlauf des Rechtsstreits variierte, konnte (zunächst) nicht einmal vortragen, ob das Vertragsformular vom Geschäftsführer der Beklagten oder von dessen Tochter unterzeichnet worden ist. Auch zu einer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis der Tochter des Geschäftsführers, eine "Prokuristin/Leiterin Recht" einzustellen, fehlt jedweder Vortrag.

29

Die Klägerin ist bereits im Prozesskostenhilfe-Versagungsbeschluss vom 26.01.2015, der ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 02.02.2015 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass nach § 420 ZPO ein Beweis durch eine Privaturkunde nur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Präsentation einer (unbeglaubigten) Ablichtung geführt werden kann. Das am 13.08.2015 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachgereichte Original des Arbeitsvertrags konnte keine Beachtung mehr finden, weil das Urteil bei Vorlage der Urkunde nicht nur iSd. § 309 ZPO gefällt, sondern gem. § 311 Abs. 2 ZPO bereits verkündet war.

30

2. Es kann letztlich dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der "Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer", wonach die Klägerin von der Beklagten ab 15.06.2013 als "Prokuristin/Leiterin Recht" in "B.-R." zu einem Monatslohn von "€ 3.500 netto" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von "40 Stunden" eingestellt worden sein soll, zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass die Klägerin zum Umfang ihrer behaupteten Arbeitstätigkeit für die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen hat.

31

Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Die Klägerin hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, für die sieben Monate vom 15.06.2013 bis 15.01.2014 im Einzelnen und zwar mit konkreten Tätigkeitsangaben darlegen müssen, dass sie wöchentlich 40 Stunden für die Beklagte als "Prokuristin/Leiterin Recht" gearbeitet hat. Daran fehlte es. Das Arbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

32

Auch der zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, um ihrer Darlegungslast zu genügen. Sie hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 11.09.2014, die am letzten Tag der (antragsgemäß um einen Monat verlängerten) Begründungsfrist per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf eine als Anlage A2 bezeichnete "kalendarische Tabelle" Bezug genommen, aus der "ihre Verfügbarkeiten und ihre Leistungen, soweit sie sich daran erinnert", ersichtlich sein sollen. Diese Anlage hat sie der Berufungsbegründungsschrift noch nicht einmal beigefügt, sondern auf zweimalige Aufforderung mit Schriftsatz vom 23.10.2014 nachgereicht. Die Berufungsbegründung muss durch einen Schriftsatz erfolgen, der gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO die Gründe der Anfechtung zu enthalten hat. Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen. Es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus Anlagen zusammenzusuchen. Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Beigefügte Anlagen verpflichten das Gericht nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 mwN, Juris).

33

Selbst wenn man das Berufungsgericht für verpflichtet halten sollte, den Inhalt der Anlage A2 von sich aus durchzuarbeiten, um die dortige Aufstellung zur Prüfung des erhobenen Zahlungsanspruch heranzuziehen, reicht die "kalendarische Tabelle" nicht ansatzweise aus, um damit zu belegen, dass die Klägerin in den sieben Monaten vom 15.06.2013 bis zum 15.01.2014 eine wöchentliche Arbeitsleistung von 40 Stunden als "Prokuristin/Leiterin Recht" für die Beklagte erbracht hat, die einen Anspruch auf eine monatliche Nettovergütung von € 3.500,- begründen könnte, die in Lohnsteuerklasse 1 einem Bruttogehalt von ca. € 6.300,- entspricht. Die Klägerin als darlegungsbelastete Partei muss ihren Vortrag so konkret halten, dass er von der Beklagten bestritten und vom Gericht durch Beweiserhebung überprüft werden kann. Diesen Anforderungen werden ihre pauschalen Behauptungen nicht gerecht, die auch zweitinstanzlich unsubstantiiert geblieben sind.

34

Schon bei kursorischer Prüfung der zweitinstanzlich vorgelegten Anlagen A1-A3 fällt auf, dass sich die Klägerin vom 01. bis 18.07.2013, vom 27.07. bis 23.08.2013, vom 31.10. bis 11.11.2013, vom 18. bis 21.11.2013 und vom 03. bis 04.12.2013 in London aufgehalten hat. Vom 26.08. bis 16.09.2013 weilte sie in der Türkei (Flug von Köln nach Gaziantep und zurück). Welche Arbeitsleistung sie in dieser Zeit - und auch ansonsten - für die Beklagte erbracht haben will, bleibt im Dunkeln. Die in Anlage A2 als sog. Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Schlagworte "Kontaktaufbau, Marktforschung für zukünftigen Markteintritt" oder "Kontaktaufbau, Strategieentwicklung und Kundengespräche" oder "Marktforschung und Analyse neuer Geschäftsbereiche" sind nichtssagend und ungenügend. Auch die Notwendigkeit, für die Beklagte im Ausland zu arbeiten, erschließt sich nicht.

35

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gem. § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, für welche Zeiten sie Lohn für geleistete Arbeit und für welche Zeiten sie von der Beklagten Verzugslohn beansprucht. Ihre Forderung ist schon deshalb nicht schlüssig. Die Klägerin, die die Voraussetzungen des Annahmeverzugs darzulegen und zu beweisen hat, hat ein tatsächliches Arbeitsangebot iSv. § 294 BGB nicht dargelegt. Wann, an welchem Ort und wem gegenüber sie ihre Arbeitsleistung, so wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten haben will, hat die Klägerin nicht angegeben. Es fehlt auch jedweder Vortrag dazu, wann die Beklagte ihre in der rechten Weise angebotene Arbeitsleistung abgelehnt haben soll.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen