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ZPO § 318 Bindung des Gerichts

Zivilprozessordnung

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 78/22
17. Mai 2023
15 U 78/22 17. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 81/11
17. Oktober 2014
19 U 81/11 17. Oktober 2014