Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 81/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 128/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die T B 47.122,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits - einschließlich jener des Revisionsverfahrens - tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 pan class="absatzRechts">13 14 15 16 17 18 19 20

">Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 89 b HGB analog, 287 ZPO ein Anspruch auf Zahlung von 47.122,73 € zu.

22 23 24 25 26 27 s="absatzRechts">28 29 30 31 32 33 34 35 36 s="absatzRechts">37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 ass="absatzRechts">49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 ass="absatzRechts">86</span> 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen