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ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens

Zivilprozessordnung

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht München II - 7 T 3848/23 ZVG
17. Dezember 2024
7 T 3848/23 ZVG 17. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 W 1608/21
23. Februar 2022
32 W 1608/21 23. Februar 2022
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 526/18
22. Oktober 2018
25 T 526/18 22. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 40/16
6. April 2017
IX ZB 40/16 6. April 2017