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ZPO § 595 Keine Widerklage; Beweismittel

Zivilprozessordnung

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 28261/19
15. Juni 2020
5 K 28261/19 15. Juni 2020