Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 919 Arrestgericht
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.