Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-4 Kart 3/10 (OWi)

Tenor

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. November 2013 wird gemäß §§ 46 Abs. 1, 91 OWiG, §§ 33 Abs. 4 S. 1, 111 d Abs. 1 S. 2, 111 e Abs. 1 S. 1 StPO, § 82 a GWB der

dingliche Arrest

in Höhe von 43.000.000 Euro

angeordnet in das Vermögen der Nebenbetroffenen U. GmbH

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe oder Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Nebenbetroffene berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§§ 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 108 Abs. 1, 923, 934 ZPO).


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