ZPO § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch

Zivilprozessordnung

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 13 W 2128/20
2. Juli 2020
13 W 2128/20 2. Juli 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 28/15
4. Februar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 55/14
5. November 2015
I-6 U 55/14 5. November 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 65/12 (Hs)
28. August 2013
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 W 21/09
30. März 2009
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