Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 65/12 (Hs)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 4) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Halle vom 05. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer zu 4) zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Streithelfer zu 4) begehrt, den Beklagten als Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei gesamtschuldnerisch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

2

In dem zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit hat die Klägerin nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung an den Tiefgaragen und Wohneinheiten des Wohnkomplexes K. Weg 1 und 2/D. Straße 140 und 142 in H. in Anspruch genommen.

3

Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderungsschrift vom 28. März 2008 unter anderem dem Streithelfer zu 4) den Streit verkündet, der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu einem Teilbetrag in Höhe von 421.000,- Euro brutto beigetreten ist.

4

Wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hat das Landgericht auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

5

In dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter der Geschäftsnummer 35 O 161/ 02 geführten Parallelprozess haben die Parteien und die Streithelfer zu 1) und zu 2) am 29. September 2009 - ohne Beteiligung des Streithelfers zu 4) - einen umfassenden, auch den Streitgegenstand des vor dem Landgericht Halle angestrengten Rechtsstreites mitregelnden Prozessvergleich geschlossen, der unter Ziffer 4 b) zum weiteren Vorgehen folgende Bestimmung vorsah:

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„Die Beteiligten zu 3 ) bis 8) verpflichten sich, die vorbezeichneten Rechtsstreite, auch soweit es sich um Beweisverfahren handelt, nach Zahlung der Nebenkosten zu III. Ziffer 3) dieser Vereinbarung durch C. und Abnahme der Mängelbeseitigung zu III. 2 a - c in der Hauptsache für erledigt zu erklären. A., F. AG und C. werden sich der Erledigungserklärung anschließen.

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Kosten der durch den Vergleich betroffenen Rechtsstreite und die Kosten des Vergleichs mit der Maßgabe gegeneinander aufgehoben werden, dass jede Vertragspartei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und sämtliche Gerichtskosten einschließlich der Kosten der gerichtlich beauftragten Gutachter der betroffenen Rechtsstreite zu 1/3 von der J. - Gruppe und zu je 1/3 von der C. / F. einerseits sowie A. andererseits getragen werden.“

8

Nachdem die Parteien ihre wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich erfüllt hatten, haben sie den vor dem Landgericht Halle nach wie vor anhängigen Rechtsstreit sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Mit Beschluss vom 28. August 2012 hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen die Kosten des Rechtsstreites nach Maßgabe des § 91 a ZPO entsprechend der Ziffer 4 des zwischen den Parteien und den Streithelferinnen zu 2) und zu 3) abgeschlossenen Vergleichs vom 29. September 2009 (Geschäftsnummer: 35 O 161/02 Landgericht Düsseldorf) verteilt, wonach die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Halle 4 OH 4/ 06 (vormals 7 OH 18/ 02) die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Streithelferinnen zu 2) und zu 3) zu 1/3 zu tragen haben und die außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Streithelferinnen zu 2) und zu 3) gegeneinander aufgehoben werden.

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Die hiergegen von dem Streithelfer zu 4) erhobene Beschwerde hat das Landgericht als Antrag auf Verteilung seiner Kosten der Nebenintervention ausgelegt und mit Beschluss vom 05. September 2012 eine Kostenbelastung der Beklagten mit den Kosten der Nebenintervention abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers stets inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützten Partei beurteilt werden müsse, eine Erstattung der Kosten des Streithelfers zu 4) nach § 101 ZPO nicht in Betracht komme, da in dem Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO hier die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien aufgehoben worden seien.

11

Gegen diesen dem Streithelfer zu 4) am 10. September 2012 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 19. September 2012 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass das Landgericht verkannt habe, dass die dem Nebenintervenienten entstandenen außergerichtlichen Kosten im Falle einer Kostenaufhebung unter den Hauptparteien dem Gegner der unterstützten Hauptpartei nach billigem Ermessen des Gerichts aufzuerlegen seien. Diese Handhabung entspreche der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. Soweit der Bundesgerichtshof dies in seinem Beschluss vom 03. April 2003 (V ZB 44/ 02) anders beurteilt habe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Zu beachten sei, dass die Parteien in dem hier anhängigen Rechtsstreit die Kosten nicht insgesamt gegeneinander aufgehoben hätten, sondern bestimmt worden sei, dass sie die ihnen außergerichtlich entstandenen Kosten jeweils zu tragen hätten, während die Gerichtskosten zwischen der Klägerin, dem Beklagten und den Streithelfern zu 2) und zu 3) gequotelt worden seien. Dies sei nicht identisch mit einer wechselseitigen Kostenaufhebung. Außerdem sei der vorliegende Rechtsstreit nicht wie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch Vergleich beendet worden, sondern die Parteien hätten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss im übrigen damit argumentiert, dass der Nebenintervenient bei einem Vergleichsabschluss mit wechselseitiger Kostenaufhebung die Gelegenheit habe, auf den Inhalt des Vergleichs und der darin getroffenen Kostenregelung einzuwirken. Der Streithelfer habe hier hingegen auf die Kostentragungsfrage keinen Einfluss nehmen können, da er in den in dem Parallelprozess geführten Verhandlungen vor Abschluss des Prozessvergleichs nicht beteiligt gewesen sei. Sollten seine Kosten parallel zu den in dem Vergleich geregelten Kosten der unterstützten Hauptpartei verteilt werden, würde sich der Vergleich als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter darstellen.

12

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Streithelfers zu 4) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt.

II.

13

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 4) ist nach § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässig; das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

14

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Belastung der Beklagten mit den Kosten des Nebenintervenienten zu 4) abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Streithelfers zu 4) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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1. Diesen steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gegen die Beklagten nicht zu.

16

a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. Gemäß dem sich hieraus ergebenden Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 2011, 3721 ff). Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, auch wenn sie diesen ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH BauR 2005, 1057; BGH NJW 2011, 3721 ff ; OLG Düsseldorf BauR 2013, 637; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Herget in Zöller, ZPO, 29.Aufl., Rdn.6/ 11 zu § 101 ZPO).

17

Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kostenerstattungsanspruch stimmt inhaltlich mit dem Kostenerstattungsanspruch überein, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat (Grundsatz der sog. Kostenparallelität). Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird der Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa "sein" Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH NJW 2011, 3721).

18

Der Bundesgerichtshof hat insoweit - in Abkehr von einer älteren Rechtsprechung - entschieden, dass der Streithelfer im Falle einer Vereinbarung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden oder jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nicht besser stehen kann als die von ihm unterstützte Partei. Das bedeutet, dass er von dem Gegner der unterstützten Partei keine Kostenerstattung verlangen kann. Wenn die Kosten des Rechtsstreits aber - so wie hier - zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis (§ 91 a ZPO), kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (vgl. BGH NJW 2003, 1948).

19

Versteht man diese Kostenfolge in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das dazu, dass dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zusteht. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit entgegen. Mit dieser Folge wird der Nebenintervenient nämlich kostenrechtlich lediglich genauso behandelt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Diese erhält im Fall der Aufhebung der Kosten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung. Würde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebenintervenienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll (vgl. BGH NJW 2003, 1948). Der Streithelfer muss auch ansonsten die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozesshandlungen der Hauptpartei tragen, so dass es keinen Anlass gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH BauR 2005, 1057). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Hauptpartei im angeblichen Gegensatz zum Nebenintervenienten einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostenerstattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient nämlich in gleicher Weise. Denn auch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unterstützten Hauptpartei zu beteiligen.

20

Soweit der Streithelfer zu 4) dagegen in seiner Beschwerdeschrift meint, eine hiervon abweichende Beurteilung daraus ableiten zu können, dass im vorliegenden Rechtsstreit - anders als in dem vom BGH in seinem Beschluss vom 03. April 2003 (Geschäftsnummer V ZB 44/ 029) zu entscheidenden Fall - die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben worden seien, sondern die Parteien entsprechend dem vor dem Landgericht Düsseldorf abgeschlossenen Vergleich ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten, geht er fehl.

21

Wie schon das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, besteht der behauptete Unterschied nicht; die jeweils eigene Kostentragungspflicht ist vielmehr mit einer Kostenaufhebung im Sinne des § 98 ZPO gleichzusetzen. Denn wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bedeutet das nach allgemeiner Meinung gerade, dass jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt (BGH NJW 2003, 1948; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, aaO., Rdnr. 40 zu § 92 ZPO; Vollkommer/Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdn. 1 zu § 92 ZPO). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise gesetzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partikularrechte, die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff der Aufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer CPO aus dem Rechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den insbesondere das frühere preußische Zivilprozessrecht kannte (vgl. hierzu im einzelnen: BGH NJW 2003, 1948).

22

Es macht schließlich auch keinen Unterschied, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich mit der Kostenfolge des § 98 ZPO beendet worden ist oder ob - wie im vorliegenden Fall - die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das erkennende Gericht im Rahmen des Kostenbeschlusses nach § 91 a ZPO eine Kostenaufhebung anordnet. Entgegen der Ansicht des Streithelfers rechtfertigt schließlich auch der Umstand, dass er an dem Zustandekommen des Prozessvergleichs vor dem Landgericht Düsseldorf selbst nicht beteiligt war, keine abweichende Beurteilung. Denn der dem § 101 ZPO zugrunde liegende Grundsatz der Kostenparallelität gilt - wie bereits ausgeführt - sowohl bei richterlichen Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO als auch, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, auch wenn sie diesen ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353 f.). Es handelt sich bei dem vor dem Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich auch keineswegs um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr entschieden, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit der Streithelfer tatsächlich auf den Vergleich Einfluss nehmen konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, aaO.). In diesem Beschluss wird lediglich darauf hingewiesen, dass für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an den Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu tun (vgl. BGH BauR 2005, 1057). Die gegenteilige Ansicht des Streithelfers lässt überdies unberücksichtigt, dass § 101 Abs. 1 ZPO ausschließlich die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten betrifft und eine Teilhabe des Nebenintervenienten an den übrigen Kosten des Rechtsstreits unabhängig davon nicht vorsieht, ob die Verteilung dieser Kosten kraft richterlicher Entscheidung oder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Parteien in einem Vergleich zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2011, 3721).

23

Die Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 ZPO ist zwingend. Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO nicht zu (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353). Die gesetzliche Regelung lässt insbesondere keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind (vgl. BGH BauR 2005, 1057, 1058). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung, die außergerichtlichen Kosten aufzuheben, der gesetzlichen Lösung für den Fall entspricht, dass keine Kostenregelung getroffen wird, § 98 ZPO. Das gilt auch für die Kosten der Streithilfe. Auch in diesem Fall kommt es nicht darauf an, inwieweit die Kostenaufhebung die materiellrechtlich orientierten Interessen der Hauptparteien oder des Streithelfers wahrt. Die Interventionskosten sind danach vielmehr stets nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien im Vergleich für die Verteilung der (übrigen) Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Hat der Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Partei die außergerichtlichen Kosten der unterstützten Partei auch nicht teilweise übernommen, muss er aber auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten nicht tragen.

24

Das führt zwangsläufig dazu, die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention im herkömmlichen Sinne zu verstehen und dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch zu versagen.

25

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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