Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 55/14

Tenor

Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) allein zu tragen hat, tragen der Kläger zu 26) zu 54 % und die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 23 %.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten (mit Ausnahme der durch die Anrufung des LG Köln entstandenen Kosten) tragen die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 3,4 %.


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