Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 W 21/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund vom 12.01.2009, Az. 6 O 313/07, geändert:

Die Kostenanträge der Streithelferinnen der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Streithelferinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.736,60.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch genommen, die Beklagte hat Mängel eingewandt, mit einem Kostenvorschussanspruch aufgerechnet und Widerklage erhoben. Die beiden Streitverkündeten sind dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage und die Beklagte die Widerklage zurück. In dem Vergleich findet sich in Ziff. 6 die Bestimmung: "Kostenanträge werden nicht gestellt werden".

2

Die Streithelferin zu 1) beantragte daraufhin, ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Streithelferin zu 2) beantragte, zu beschließen, dass die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 ihrer Kosten zu trage habe. Die Beklagte beantragte, die Kosten der Streithelferinnen der Klägerin aufzuerlegen.

3

Die 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund beschloss unter dem 12.01.2009, die Klägerin trage die Kosten des Rechtsstreits zu 1/6; die Beklagte trage 5/6 der Kosten des Rechtsstreits sowie der Kosten der beiden Nebenintervenientinnen, die im Übrigen ihre Kosten selbst tragen.

II.

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Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Beklagten zu Unrecht 5/6 der Kosten des Rechtsstreits und der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen ebenso wenig zu erstatten wie außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

5

1. Der Klägerin steht aufgrund des Vergleiches ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Sie hat einen Kostenantrag auch nicht gestellt.

6

2. Die Streithelferinnen der Klägerin können Kostenerstattung durch die Beklagte ebenfalls nicht verlangen.

7

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei gemäß § 101 Abs. 1 ZPO nur aufzuerlegen, soweit dieser sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Der Nebenintervenient hat danach zwar einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch; sein Anspruch geht aber nicht weiter als der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (vgl. BGH NJW 2003, 1948 f.). Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1159).

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Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so gilt das auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

9

Dies gilt auch dann, wenn sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich darauf verständigt haben, Klage und Widerklage zurückzunehmen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen. Denn diese Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor. Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat dies - mittelbar - zur Folge, dass auch der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.02.2009, 17 W 46/08). Für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es auch nicht auf die Vereinbarung zur Verteilung der Gerichtskosten, sondern nur darauf an, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei Kostenerstattungsansprüche gegen ihren Gegner zusteht. Da solche im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten nicht gegeben sind, stehen auch den Streithelferinnen Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

11

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der für die Entscheidung maßgebliche Grundsatz der Kostenparallelität ist höchstrichterlich geklärt und seine Anwendung auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation wirft keine neuen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

12

Die Höhe des Streitwertes der sofortigen Beschwerde bemisst sich nach dem Kosteninteresse der Beklagten. Im Falle ihres Obsiegens war sie von Kostenerstattungsansprüchen der Streithelferinnen in Höhe von jeweils 1.368,30 (5/6 von 1.641,96 Euro) befreit.

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