ZVG § 55

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 175/16
23. Juni 2017
V ZR 175/16 23. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 193/11
12. Dezember 2011
3 W 193/11 12. Dezember 2011
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 22/08
30. Oktober 2008
16 U 22/08 30. Oktober 2008