-
DonauSchPVAnl 1993 § 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge (Law)
1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen a) ...
-
DonauSchPVAnl 1993 Anlage 6 Schallzeichen (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 89 - 91 ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.01 Begriffsbestimmungen (Law)
In dieser Verordnung gelten als: 1. "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fä...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen (Law)
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper (Law)
Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Pe...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.10 Schiffsurkunden (Law)
1. An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden: ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung (Law)
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.14 Beschädigung von Anlagen (Law)
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.21 Sondertransporte (Law)
1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von a) ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.26 Anwendungsbereich des Ersten Teiles (Law)
1. Der Erste Teil gilt auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbesc...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger (Law)
1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnens...
-
AufenthG 2004 § 92 Amt der Beauftragten (Law)
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration. (2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde einge...
-
MitbestGWO 3 2002 § 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste (Law)
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpu...
-
LuftVZO § 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung (Law)
(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterlie...
-
SGB 10 § 92 Kündigung des Auftrags (Law)
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere ...
-
SGB 12 § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen (Law)
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen h...
-
SGB 6 § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen (Law)
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei ein...
-
SGB 4 § 92 Versicherungsämter (Law)
Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können ...
-
BesÜV2Bek 1993-06-02 Anlage I (Anlage VIII des BBesG) (Law)
...1993, 787 ...
-
BesÜV2Bek 1993-06-02 Anlage IV A (Anlage IV des BBesG) (Law)
...1993, 804 - 806) ...