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BinSchUO2008Anh II § 23.09 Ausrüstung der Schiffe (Law)
Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01.
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BinSchUO2008Anh II § 24.04 Sonstige Abweichungen (Law)
1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt ...
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BinSchUO2008Anh II § 24.07 (ohne Inhalt) (Law)
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BinSchUO2008Anh II Anlage B (Law)
...II
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BinSchUO2008Anh II Anlage H (Law)
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1
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BinSchUO2008Anh II Anlage S Bordkläranlagen – Prüfverfahren – (Law)
...II. 1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in §...
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BImSchV 31 Anhang II (zu § 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2189 - 2191; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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ForstWiAusbV 1998 Anlage II (zu § 5) (Law)
...II der Berufsbildposition ...
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VServiceAusbV Anlage II (zu § 4) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594) ...
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EinigVtr Anlage II Kap XVI Anlage II Kapitel XVI (Law)
...II - c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets ...
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EinigVtr Anlage II Kap XVIII Anlage II Kapitel XVIII (Law)
...II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1234
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BinSchUO2008Anh II § 2.02 Antrag auf Untersuchung (Law)
1. Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter, der eine Untersuchung erwirken will, hat bei einer Untersuchungskommission seiner ...
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BinSchUO2008Anh II § 2.03 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung (Law)
1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der U...
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BinSchUO2008Anh II § 2.11 Untersuchung von Amts wegen (Law)
1. Kommt eine für die Sicherheit der Rheinschifffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befind...
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BinSchUO2008Anh II § 3.01 Grundregel (Law)
1. Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.
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BinSchUO2008Anh II § 4.01 Sicherheitsabstand (Law)
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen. 2. Bei Schiffen mit Öf...
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BinSchUO2008Anh II § 5.09 Ausweicheigenschaften (Law)
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 nachzuweisen.
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BinSchUO2008Anh II § 5.10 Wendeeigenschaften (Law)
Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können. Diese Wendeeigenschaften können durch die St...
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BinSchUO2008Anh II § 6.01 Allgemeine Anforderungen (Law)
1. Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 errei...
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BinSchUO2008Anh II § 6.07 Anzeige und Überwachung (Law)
1. Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben. ...