-
UVPG § 41 Beteiligung anderer Behörden (Law)
Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Um...
-
UrhG § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (Law)
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzun...
-
BeamtVG § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (Law)
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des W...
-
BGB § 41 Auflösung des Vereins (Law)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein andere...
-
BtMG 1981 § 41 (Law)
(weggefallen)
-
BZRG § 41 Umfang der Auskunft (Law)
...zbuchs für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen, 2. ...
-
FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses (Law)
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss ...
-
FSPersAV § 41 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen (Law)
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei J...
-
GWB § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung (Law)
(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen ode...
-
FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung (Law)
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsach...
-
IntFamRVG § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit (Law)
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet ...
-
JArbSchG § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen (Law)
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbeh...
-
MilchQuotV § 41 Mehrere Käufer (Law)
(1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrz...
-
SEBG § 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit (Law)
(1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der SE nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an ...
-
SUG § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse (Law)
(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu...
-
StGB § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Law)
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch u...
-
StPO § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft (Law)
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von d...
-
ZHG§10PrO § 41 (Law)
...zbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
-
LwVfG (XXXX) §§ 35 bis 41 (weggefallen) (Law)
-
StRSaarEG (XXXX) §§ 9 bis 41 (weggefallen) (Law)