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MKSeuchV 2005 § 22 Anwendungsvorrang (Law)
...bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
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MKSeuchV 2005 § 28 Schutzmaßregeln (Law)
...bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des...
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MKSeuchV 2005 § 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum (Law)
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt...
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MKSeuchV 2005 § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus (Law)
...bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.
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MKSeuchV 2005 § 3 Verdachtsbetrieb (Law)
...Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche 1. ...
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MKSeuchV 2005 § 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfäng...
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MKSeuchV 2005 § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (Law)
...bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, un...
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MKSeuchV 2005 § 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (Law)
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angre...
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MKSeuchV 2005 § 26 Tilgungsplan (Law)
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Kl...
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MKSeuchV 2005 § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb (Law)
...bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener ...
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MKSeuchV 2005 § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung (Law)
...bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt...
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MKSeuchV 2005 § 16 Notimpfung (Law)
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Noti...
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MKSeuchV 2005 § 30 Wiederbelegung von Betrieben (Law)
...bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden, 4. ...
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MKSeuchV 2005 § 31 Behördliche Anordnungen (Law)
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. für Tiere empfänglicher Arten inne...
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MKSeuchV 2005 § 35 Berechnung von Fristen (Law)
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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MKSeuchV 2005 § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland (Law)
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern vo...
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MKSeuchV 2005 Anlage 1 (zu § 15 Absatz 2 Nummer 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2692 - 2693) Ausstellende Behörde: Versandort und ...
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MKSeuchV 2005 Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 3) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2694) Ausstellende Behörde: Versandort und -land: ...
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MKSeuchV 2005 § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet (Law)
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur...
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MKSeuchV 2005 § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (Law)
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ...