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  •  Law (3160)
Gesetzbuch
  •  BrennO 1998 (213)
  •  MitbestGWO 1 2002 (103)
  •  SGB 1 (82)
  •  SprengV 1 (67)
  •  PostG 1998 (60)
  •  FischRDV 1998 (43)
  •  BinSchPatentV 1998 (42)
  •  BImSchV 1 2010 (35)
  •  GüKG 1998 (34)
  •  BEGDV 1 (32)
3160 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • BrennO 1998 § 125a (Law)

    (weggefallen)

  • BrennO 1998 § 126 (Law)

    Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden

  • BrennO 1998 § 127 (Law)

    (1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen.

  • BrennO 1998 § 128 (Law)

    (1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

  • BrennO 1998 § 129 (Law)

    (1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt

  • BrennO 1998 § 130 (Law)

    (1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz

  • BrennO 1998 § 131 (Law)

    (weggefallen)

  • BrennO 1998 § 132 (Law)

    (1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge

  • BrennO 1998 § 133 (Law)

    (1) Übersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgeführt wird, die festgesetzte Mindestmenge

  • BrennO 1998 § 134 (Law)

    (1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlußbrennerei den Betrieb zur Gewinnung oder Reinigung

  • BrennO 1998 § 135 (Law)

    (1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des

  • BrennO 1998 § 136 (Law)

    Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen

  • BrennO 1998 § 137 (Law)

    (1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten

  • BrennO 1998 § 138 (Law)

    (weggefallen)

  • BrennO 1998 § 139 (Law)

    (1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder

  • BrennO 1998 § 140 (Law)

    Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden

  • BrennO 1998 § 141 (Law)

    (1) An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts

  • BrennO 1998 § 142 (Law)

    die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1

  • BrennO 1998 § 143 (Law)

    ...1, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.

  • BrennO 1998 § 144 (Law)

    ...137) benutzt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken genehmigen; für Feinb...

  • BrennO 1998 § 145 (Law)

    Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen benutzt werden: a) De...

  • BrennO 1998 § 146 (Law)

    (weggefallen)

  • BrennO 1998 § 147 (Law)

    Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.

  • BrennO 1998 § 148 (Law)

    Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder...

  • BrennO 1998 § 149 (Law)

    Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergeste...

  • BrennO 1998 § 150 (Law)

    ...135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.

  • BrennO 1998 § 151 (Law)

    Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Meßuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Meßuhr oder die Vorlage eingef...

  • BrennO 1998 § 152 (Law)

    (1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt

  • BrennO 1998 § 153 (Law)

    (1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens

  • BrennO 1998 § 154 (Law)

    (1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung

  • BrennO 1998 § 155 (Law)

    (1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs

  • BrennO 1998 § 156 (Law)

    Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materi...

  • BrennO 1998 § 161 (Law)

    (1) Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der

  • BrennO 1998 § 162 (Law)

    (1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 über die Maischfrist sowie über die Bereitung und

  • BrennO 1998 § 163 (Law)

    (1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1.

  • BrennO 1998 § 164 (Law)

    (1) Die an einem Tag bereitete Maische muß auch an

  • BrennO 1998 § 165 (Law)

    Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Bren...

  • BrennO 1998 § 166 (Law)

    (1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225

  • BrennO 1998 § 167 (Law)

    ...144 finden entsprechende Anwendung.

  • BrennO 1998 § 168 (Law)

    (1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter

  • BrennO 1998 § 169 (Law)

    (1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für

  • BrennO 1998 § 170 (Law)

    (1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen

  • BrennO 1998 § 170a (Law)

    (1) Ist der Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, errechnet die Zollstelle

  • BrennO 1998 § 171 (Law)

    (1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb noch nicht eröffnet

  • BrennO 1998 § 172 (Law)

    Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager

  • BrennO 1998 § 173 (Law)

    (weggefallen)

  • BrennO 1998 § 174 (Law)

    (1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (

  • BrennO 1998 § 175 (Law)

    (1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen Stoffbesitzer benutzt

  • BrennO 1998 § 176 (Law)

    ...1 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Meß...

  • BrennO 1998 § 177 (Law)

    §§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1)


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