-
BBauG § 213 Ordnungswidrigkeiten (Law)
...kt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, w...
-
BinSchUO2008Anh II Anlage K (weggefallen) (Law)
-
RAG 20 § 4 (Law)
...4 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978 an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind.
-
BEG § 213 (Law)
...kzahlung der nach Eintritt eines Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen. (3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Mo...
-
AO 1977 § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen (Law)
...kräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen...
-
FamFG § 213 Anhörung des Jugendamts (Law)
...Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt ...
-
AktG § 213 Teilrechte (Law)
...ktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich. (2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können n...
-
SGB 4 § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone (Law)
...Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.
-
StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags (Law)
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur...
-
EinigVtr Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIII (Law)
(Abschnitt III Nr. 1 bis 21 nicht mehr anzuwenden)
-
EinigVtr Anlage I Kap VIII K I Anlage I Kapitel VIII (Law)
...krafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1. Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember...
-
EinigVtr Anlage I Kap VIII K II Anlage I Kapitel VIII (Law)
...kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) Nach § 84 wird eingefügt: ...
-
InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (Law)
...kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
-
VVG 2008 § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten (Law)
...Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist ...
-
UmwG 1995 § 213 Unbekannte Aktionäre (Law)
...kannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
-
SGB 6 § 213 Zuschüsse des Bundes (Law)
...k, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich ...
-
SGB 5 § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse (Law)
...Krankenkassen der Kassenart. Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten der Verbände der Ersatzka...
-
AltPflAPrV Anlage 4 (zu § 20) (Law)
...4428) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbez...
-
BinSchUO2008Anh II § 2.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Schiffsattestes (Law)
...kgegeben. Diese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungskommiss...
-
BGB § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen (Law)
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.