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ÜblG 1 § 12 (Law)
...7) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschrif...
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ÜblG 1 § 7 (Law)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfol...
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ÜblG 1 § 2 (Law)
(Durch Zeitablauf überholt)
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ÜblG 1 § 1 (Law)
...7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten (§§ 8 bis 10), 4. ...
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ÜblG 1 § 19 (Law)
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes: 1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grund...
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ÜblG 1 § 20 (Law)
...7. November 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.
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ÜblG 1 § 21 (Law)
...7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 g...
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ÜblG 1 § 21a (Law)
...7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. (3) Maßgebend für die Errechnung der Grundbeträge sind 1. die nach den...
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ÜblG 1 § 5 (Law)
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für...
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ÜblG 1 § 14 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachs...
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ÜblG 1 § 14a (Law)
...7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von den Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsor...
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ÜblG 1 § 17 (Law)
...79) zu leistenden Ausgaben: a) Grundbeträge der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17...
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ÜblG 1 § 22 (Law)
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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ÜblG 1 § 15 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über d...
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ÜblG 1 § 18 (Law)
(1) Für den Übergang der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 eingegangenen Ei...
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ÜblG 1 § 23 (Law)
...7 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierunge...
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ÜblG 1 § 3 (Law)
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über: 1. die Umsatzsteuer, 2. ...
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ÜblG 1 § 4 (Law)
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes ...
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ÜblG 1 § 6 (Law)
...7. Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und bewegli...
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ÜblG 1 § 8 (Law)
...7), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hierzu ergangenen Ausführungsvorsc...