-
BinSchUO2008Anh X § 1.03 Fährzeugnis (Law)
1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stel...
-
BVerfGG § 103 (Law)
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschrifte...
-
FlurbG § 103 (Law)
Das Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondierungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblat...
-
RheinSchPersV § 1.03 Dienstanweisungen (Law)
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.
-
Grundgesetz Artikel 103 (Law)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Niemand darf wegen derselben ...
-
BinSchUO2008Anh X Inhaltsverzeichnis (Law)
-
GBO § 103 (Law)
Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführ...
-
LuftVZO § 103 Vertragsinhalt (Law)
(1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Fluggastschäden die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsge...
-
VwVfG § 103 (Law)
(Inkrafttreten)
-
SGG § 103 (Law)
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
-
BinSchPRG § 103 (Law)
(1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiff nebst Zubehör ein Pfandrecht. (2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. (3) Die Befriedigung aus dem...
-
BNotO § 103 (Law)
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorsch...
-
HwO § 103 (Law)
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. ...
-
SVG § 103 (Law)
(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. ...
-
BVFG § 103 Kostentragung (Law)
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
-
GBVfg § 103 (Law)
Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem besonderen Grundbuchheft geführt worden ist, bedarf es der Zusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassenden Bänden (§ 2) nicht, solange die bisherigen...
-
GVG § 103 (Law)
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handel...
-
FGO § 103 (Law)
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
-
LuftFzgG § 103 (Law)
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug 1. ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, ...
-
PatG § 103 (Law)
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.