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| | Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine teilweise Förderung ihrer Ausbildung. Einkommen der Klägerin ist auf ihren Bedarf nicht anzurechnen (1.). Das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern deckt den Bedarf der Klägerin nicht vollständig (2.). |
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| | Für die Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden eigenen Einkommens der Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG) sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Dies erfordert, da die Entscheidung bei rechtzeitiger Antragstellung auch schon vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums ergehen sollte, in aller Regel eine Prognose über das zukünftige Einkommen der Auszubildenden. Die Heranziehung von Einkommensteuerbescheiden scheidet, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen können, regelmäßig aus. Zieht sich die Entscheidung aber im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hin und liegt dann bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, ist dieser der Entscheidung zugrunde zu legen. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, gibt es keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden und Eltern bei der Ermittlung deren Einkommens. Die sachlichen Gesichtspunkte, die dafür maßgeblich sind, bei den Eltern den Einkommensteuerbescheid für bindend zu erklären, gelten auch für Einkommensteuerbescheid der Auszubildenden selbst. Den Ämtern für Ausbildungsförderung soll es ermöglicht werden, auf den sachkundig von den Finanzbehörden ermittelten Grundlagen aufzubauen und sich eigene Ermittlungen und Berechnungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu ersparen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide in der vorliegenden Fallkonstellation: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 22 Rn. 15). Da sich Bewilligungszeiträume regelmäßig nicht mit dem Kalender-/Steuerjahr decken, ist das vom Finanzamt ermittelte Einkommen auch regelmäßig nicht das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen. Hier bietet es sich an, die Vorschrift des § 24 Abs. 4 BAföG entsprechend anzuwenden, wovon die Kammer Gebrauch macht. Auf das so ermittelte Monatseinkommen ist der Freibetrag für die Auszubildende selbst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. anzuwenden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BAföG, wonach die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis davon abweichend voll anzurechnen ist, greift nicht ein. Grund des Entfalls des Freibetrags ist, dass diese Mittel gewissermaßen zwangsläufig und durch und für die Ausbildung zufließen, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sind, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen können (Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 36). Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann generell davon ausgegangen werden, dass sie auf besonderen zusätzlichen Anstrengungen beruhen. Für die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die nach Abzug der Sozialpauschale in Höhe von 1,67 EUR monatlich im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen sind, liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus einer Vergütung für das Ausbildungsverhältnis der Klägerin stammen. Etwaige zu berücksichtigende in den Steuerbescheiden nicht enthaltene Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach den Angaben der Klägerin in ihrem Förderungsantrag nicht enthalten. Dort sind Bank- und Sparguthaben, einschließlich Guthaben auf Girokonten in Höhe von 99,76 EUR eingetragen. Sollten daraus Zinsen geflossen sein, lägen sie jedenfalls unterhalb des Sparer-Pauschbetrags, der bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen wäre. Zu berücksichtigendes Vermögen ist nach den Angaben im Förderungsantrag nicht vorhanden und wurde im angefochtenen Ablehnungsbescheid auch auf den Bedarf der Klägerin nicht angerechnet. |
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| Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2014 |
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| Monatseinkommen 2014 (1/12 Betrag aus Zeile 5) |
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| Einkommen 10 bis 12/2014 (3 x Betrag aus Zeile 6) |
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| Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2015 |
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| unselbstständige Tätigkeit |
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| Monatseinkommen 2015 (1/12 von Zeile 15) |
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| Einkommen 01 bis 09/2015 (9 x Betrag aus Zeile 16) |
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| Einkommen der Klägerin im Bewilligungszeitraum |
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| monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum |
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| Differenz Zeilen 20 und 21 |
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| monatlich einzusetzendes Einkommen der Klägerin |
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| | Reicht das eigene Einkommen der Auszubildenden nicht zur Deckung ihres Bedarfs aus, wird darauf nach § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen ihrer Eltern angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin könnte hier nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG entfallen. Deren Einkommen bleibt danach nur dann außer Betracht, wenn die Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat oder 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre und im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin besucht weder ein Gymnasium oder Kolleg (1.). Sie hatte bei Beginn ihrer derzeitigen Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin wurde am 09.07.1985 geboren. Ihre derzeitige Ausbildung nahm sie aber bereits am 15.09.2012 auf (2.). Für eine Erwerbstätigkeit von fünf Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres (3.) bzw. einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren nach einer dreijährigen berufsqualifizierten Ausbildung (4.) gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat vor der Aufnahme ihrer jetzigen Ausbildung Psychologie studiert. |
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| | Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Eltern kann den folgenden Tabellen entnommen werden (vgl. Einkommensberechnung im Bescheid des Studierendenwerks X vom 25.07.2014 für ... ... im Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015 am Anfang der Förderungsakte der Klägerin aus dem streitigen Bewilligungszeitraum): |
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| Mutter der Klägerin - ESt-Bescheid 2012 |
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| Freibetrag für Einkommensbezieher |
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| Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 % |
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| anrechenbar nach Abzug Freibeträge |
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| anzurechnen für andere Auszubildende (...) |
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| Vater der Klägerin - ESt-Bescheid 2012 |
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| Freibetrag für Einkommensbezieher |
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| Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 % |
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| anrechenbar nach Abzug Freibeträge |
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| anzurechnen für andere Auszubildende (...) |
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| | Danach sind 608,43 EUR (260,39 EUR + 348,04 EUR) auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Der ungedeckte Bedarf beträgt 61,57 EUR (670,00 EUR - 608,43 EUR). Dieser Betrag ist nach § 51 Abs. 3 BAföG auf volle Euro aufzurunden, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 62,00 EUR ergibt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. |
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