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| | Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. |
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| | Die Haftung des Erstbeklagten dem Grunde nach steht aus § 823 Abs. 1 BGB unproblematisch fest. Durch sein wenigstens fahrlässiges Verhalten, mit einer Schusswaffe in der Nähe anderer Personen herum zu spielen, hat er eine Rechtsgutsverletzung beim Kläger in Form einer Gesundheitsschädigung verursacht. Dieser Rechtsgutsverletzung ist kausal für alle eingetretenen Schäden, mit Ausnahme der Kostennote über DM 625,01. |
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| | Ersatzfähig sind die nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.267,94 EUR, die nicht unverhältnismäßig sind (vgl. hierzu BGH NJW 1969, 2281). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Krankenkasse des Klägers eine Erstattung abgelehnt hat, weshalb der Kläger aktivlegitimiert ist. Denn unter Bezugnahme auf die Rechnungen des behandelnden Arztes und unter Angabe der drei Rechnungsnummern hat sich AOK hierzu dergestalt erklärt, dass sie als gesetzliche Krankenkasse eine Erstattung nicht vornehmen durfte. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass dennoch eine Erstattung erfolgt ist. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei den durchgeführten Behandlungen, die in erster Linie kosmetischer Natur waren, um solche handelt, die von gesetzlichen Krankenkassen nur unter Hinzutreten weiterer Umstände bezahlt werden müssen. Ein Anspruch des Klägers gegen die AOK auf Erstattung steht deshalb einerseits nicht ernsthaft im Raum, andererseits ist dieser Umstand auf seinen Schadensersatzanspruch ohne Belang; denn ein Verletzter ist bezüglich der Heilbehandlung nicht darauf beschränkt, nur solche Behandlungen in Anspruch zu nehmen, die von den gesetzlichen Kassen auch erstattet werden (NJW-RR 2003, 2369). |
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| | Vom Schadensersatz umfasst sind auch die Fahrtkosten des Klägers zu den einzelnen ärztlichen Behandlungen, die angemessen sind, § 287 ZPO (VersR 2002, 245) |
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| | Ebenfalls umfasst sind die Kosten der gerichtlichen Titulierung der Ansprüche des behandelnden Arztes aus den offenen Rechnungen in Höhe von 370,69 EUR. Der Kläger hat sich insoweit kein Mitverschulden anrechnen zu lassen, da der Abschluss einer außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung vom behandelnden Arzt nicht hätte verlangt werden können. Eine Titulierung der Ansprüche konnte der Kläger nicht verhindern; er hat sich hierbei so kostengünstig verhalten, wie die Rechtsordnung dies von ihm verlangt. Allenfalls hätte von ihm verlangt werden können, aussichtsreiche Rechtsbehelfe einzulegen (BGH NJW-RR 1991, 1459); ein solcher Fall liegt jedoch in Anbetracht der erfolgreichen Behandlungen und der hierdurch verursachten Kosten nicht vor. |
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| | Nicht ersatzfähig sind allerdings die Kosten der Honorarforderung seines Rechtsanwalts über DM 625,01. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Tätigkeit nur dann nicht im Wege der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO allein geltendgemacht werden kann, wenn die Tätigkeit überwiegend der Vermeidung eines Rechtsstreits gedient hat. Vorliegend bestand die Tätigkeit in Telefonaten mit dem Vater des Beklagten sowie in zwei Telefonaten mit der Klinik des behandelnden Arztes und der Krankenkasse des Klägers. Diese Tätigkeiten werden auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren angerechnet, § 118 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. |
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| | Ein Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger unter Würdigung aller Umstände in Höhe von 4.000 EUR zu, §§ 823, 847 a.F. BGB. |
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| | Der Beklagtenseite ist zuzugeben, dass die Genugtuungsfunktion im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Anspruchs eine lediglich untergeordnete Rolle spielt. Denn es bestehen weder Anhaltspunkte, noch wurde vorgetragen, dass es sich bei den Verletzungen des Klägers um die Folgen eines Streites handelt; aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es sich um einen - bedauerlichen - Unfall unter Freunden handelt, mag der Erstbeklagte auch augenscheinlich äußerst leichtfertig gehandelt haben. Vernünftige Anhaltspunkte für eine Vorsatztat bestehen nicht, und konnten im Übrigen auch im Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung nicht bewiesen werden. |
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| | Im Bezug auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die sich über viele Monate hinstreckende Heilbehandlung so wie die dauerhaft verbleibenden Folgen ausschlaggebend. Die aktuellen Fotos der verletzten Stelle im Gesicht des Klägers zeigen zwar, daß die durchgeführte Heilbehandlung im Großen und Ganzen ein voller Erfolg war; es verbleibt jedoch eine leicht erkennbare und nicht unwesentlich große, unregelmäßige Unebenheit der Gesichtshaut des Klägers an exponierter Stelle. Auch die unmittelbaren Verletzungsfolgen mit Verbrennungen ersten bis zweiten Grades waren zweifellos sehr schmerzhaft, erforderten sie doch eine notfallärztliche Behandlung. Hinzu kommt weiter, dass es sich beim Verletzten um einen jungen Menschen handelt. Im jugendlichen Alter spielen optische Beeinträchtigungen eine größere Rolle und ist auch die Dauer für die mit dieser Beeinträchtigung noch gelebt werden muss naturgemäß länger. |
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| | Anhaltspunkte für die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers am Eintritt der Verletzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | Nach Würdigung aller Umstände entspricht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR der Billigkeit. Ein höheres Schmerzensgeld konnte nicht zugesprochen werden, da im Rahmen der Billigkeitserwägungen dem Umstand besondere Bedeutung zukommt, für vergleichbare Verletzungen auch annähernd gleiche Schmerzensgelder zuzusprechen (Palandt, 63. Auflage, § 253, Rdnr. 18). |
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| | Im selben Umfang wie der Erstbeklagte haftet auch der Zweitbeklagte auf Schadensersatz, dies auf Grund der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, § 823 BGB. |
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| | Es entspricht stetiger Rechtsprechung, bei der Aufbewahrung von Schusswaffen, wozu auch die streitgegenständliche Gaspistole zwanglos gehört, höchste Sorgfaltsanforderungen zu stellen (BGH NJW 1991, 696; Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 823, Rdnr. 189 m. w. N.). Diese Sorgfaltsanforderungen sind umso höher, je höher die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist. Vorliegend hat der Zweitbeklagte die bereits geladene Schusswaffe mit auf eine Party mehrerer, jugendlicher Personen genommen. Damit ist eine Erhöhung der Sorgfaltspflicht in mehrfacher Hinsicht verbunden. |
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| | Zum einen musste der Zweitbeklagte wissen, dass Jugendliche im Alter der Beteiligten, insbesondere männliche Jugendliche, in dieser Phase der Entwicklung zu Übermut neigen. Dies insbesondere dann, wenn gleichaltrige, weibliche Jugendliche anwesend sind. Erhöhend kommt zweitens hinzu, daß die Waffe bereits - unnötigerweise - geladen war. Und schließlich kommt erschwerend hinzu, dass dem Zweitbekl. der Umstand unbekannt oder so egal war, dass er ihn nicht zuvor in Erfahrung gebracht hat, dass der Erstbeklagte im Umgang mit Waffen völlig unerfahren war, vielmehr zum ersten Mal in seinem Leben eine Schusswaffe in der Hand hatte. Was hätte deshalb näher gelegen, als auf eine Party unter Jugendlichen allenfalls die Waffe ohne jegliche Munition, jedenfalls aber Waffe und Munition getrennt mit zu bringen, zumal die Waffe in einem mit mehreren Personen besetzten Raum ohnehin nicht ohne massive Gefahr für alle abgefeuert werden konnte, gleich ob absichtlich oder unabsichtlich ? |
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| | In Zusammenschau aller Umstände durfte der Zweitbekl. nicht ohne weiteres eine geladene Schusswaffe mitbringen und von einem verantwortungsvollen Umgang mit der geladenen und schussbereiten Waffe durch den Erstbekl. ausgehen. Die vorliegende Art des Missbrauchs der Waffe war eine nicht ganz fernliegende, bestimmungswidrige Benutzung, die der Zweitbeklagte zur Vermeidung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hätte verhindern können und müssen. Es hat sich genau die Gefahr realisiert, die bei verständiger und zumutbarer Würdigung ohne weiteres vorhersehbar und auch vermeidbar gewesen wäre. |
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| | Auch zu seinen Gunsten unterstellt, dass der Erstbeklagte die Waffe nicht auf Grund von Unachtsamkeit erlangen konnte (womit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung unproblematisch einhergegangen wäre), sondern der Zweitbeklagte ihm diese willentlich gegeben hat, ist deshalb von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen. |
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| | Diese ist kausal für die eingetretene Rechtsgutsverletzung. Es fehlt auch nicht am Zurechnungszusammenhang, da der Zweitbeklagte wie ausgeführt nicht ohne weiteres von einem verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe ausgehen durfte. |
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| | Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich unproblematisch aus § 840 Abs. 1 BGB, nachdem Beide aus einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sind. |
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| | Auch der Feststellungsantrag war begründet. Der Kläger hat durch das vorgelegte Attest nachgewiesen, dass das erforderliche Feststellungsinteresse in Bezug auf einen Folgeschaden gegeben ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass am Gehör des Klägers noch Spätschäden entstehen können. Auch hierfür haften die Beklagten gesamtschuldnerisch, § 840 BGB. |
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| | Bezüglich der Zinsen war festzustellen, dass die Klage, nicht das Prozesskostenhilfegesuch, dem Erstbekl. am 4. Dezember 2001, dem Zweitbekl. am 05. Dezember 2001 zugestellt wurde. Das vorausgegangene Prozesskostenhilfegesuch war nicht verzugsbegründend im Sinne von § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB alte Fassung. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 Abs. 1 BGB. |
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