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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die nach Maßgabe von § 12 VollstrVergV ruhegehaltsfähige Gerichtsvollziehervergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht nur mit dem der Berechnung zugrundegelegten Betrag (178,53 EUR) berücksichtigt, sondern entsprechend der allgemeinen Erhöhung der Besoldung weiter angepasst wird. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht demgegenüber nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, S. 2033) - BeamtVG - sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
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Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) gehört die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gehört die Vergütung auch dann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat, weshalb offen bleiben kann, ob in seinem Fall Absatz 1 oder Absatz 2 der Regelung einschlägig ist.
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Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 ausgegangen, was - einschließlich der nach Angaben des Beklagten bereits berücksichtigten Erhöhung von 1,5 % durch das BBVAnpG 98 - zu dem angesetzten Betrag in Höhe von 178,53 EUR führt. Dies ergibt sich aus Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - ReföDG - vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322). In dieser Bestimmung ist geregelt, dass, wenn sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemisst, für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich bei der im Streit stehenden Gerichtsvollziehervergütung um „andere Bezüge“ in diesem Sinne handelt. Denn § 12 Abs. 1 VollstrVergV stellt für deren Berechnung im Rahmen der Bemessung der Versorgungsbezüge ausdrücklich auf das Endgrundgehalt der jeweils einschlägigen Besoldungsgruppe ab. Diese Auffassung wird im übrigen auch vom Kläger geteilt, der in der Klagebegründung (GAS 31) ausführt, dass bei der Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei und die Klage daher auf die Dynamisierung des sich danach ergebenden Betrags beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO).
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Der danach maßgebende Betrag (178,53 EUR) ist jedoch entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Besoldung weiter anzupassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird eine Erhöhung dieses Betrages nicht durch Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I 1998, 1666, 3128) ausgeschlossen. Zwar werden nach dieser Bestimmung Stellenzulagen bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind. Die Anwendung dieser Regelung scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass es sich bei der Gerichtsvollziehervergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung (trotz der irreführenden Bezeichnung als „Gerichtsvollzieher
zulage
“ durch die Beteiligten) nicht um eine Stellenzulage in diesem Sinn handelt. Vielmehr ist diese Leistung - wie schon ihre Bezeichnung zeigt - eine Vergütung, und zwar eine sog. "Anspornvergütung" bzw. "Erfolgsvergütung", welche dazu dient, die möglichst zügige und erfolgreiche Erledigung des dienstlichen Auftrages durch den Gerichtsvollzieher zu honorieren (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 49 Rnr.4 m. w. N.). Bestätigt wird dies auch durch § 49 BBesG, auf dessen Grundlage die Vollstreckungsvergütungsverordnung erlassen worden ist. In dieser Bestimmung wird die Bundesregierung nämlich ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer
Vergütung
zu regeln. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 BBesG ergibt, unterscheidet das Gesetz aber ausdrücklich zwischen Zulagen und Vergütungen.
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Nachdem keine sonstige Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Anpassung der streitgegenständlichen Gerichtsvollziehervergütung ausschließt, hat der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe der allgemeinen Erhöhungen der Besoldung erhöhten Vergütung nach § 12 VollstrVergV. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger eine Verzinsung des sich ergebenden Geldbetrages seit Rechtshängigkeit begehrt. Zwar ist § 291 Satz 1 BGB auch bei Streitigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich anwendbar. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, DVBl 1998, 1082 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Verwaltung - wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist, wobei es ausreicht, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn es bedarf zunächst einer weiteren Rechtsanwendung, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers zu ermitteln. Die Kammer wäre insoweit jedoch zu einer Prüfung veranlasst, die nicht unmittelbar an die Entscheidung zur Hauptforderung anknüpfte, sondern darüber hinaus ginge. Zudem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts noch Streit entstehen, dessen Ausgang erst den Umfang der Geldforderung bestimmt. Angesichts dieser Umstände scheidet die Zuerkennung von Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 a.a.O.).
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