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Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
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Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
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Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
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Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
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Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
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Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
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Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
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Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
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Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföGVwV>), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
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Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.
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