Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4119/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.04 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Landschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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