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Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich die Urlaubsvergütung des Klägers im streitigen Zeitraum nach § 47 Abs. 2 BAT bemisst. Bis zum 31.12.2005 galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT. Eine Ablösung durch die Bestimmungen des TVöD mit Wirkung ab 01.10.2005 ist nicht erfolgt.
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1. Der Marburger Bund war nicht Partei des am 13.09.2005 unterzeichneten neuen Tarifrechts für die Angestellten des öffentlichen Dienstes (TVöD, TVÜ-VKA). Dieser Umstand resultiert aus dem Widerruf der zunächst gegenüber der Gewerkschaft ver.di erteilten Abschlussvollmacht. Der Widerruf wurde wirksam mit Zugang des entsprechenden Widerrufsschreibens vom 10.09.2005 (vgl. §§ 168, 167 BGB). Dies erfolgte vor Unterzeichnung der neuen Tarifverträge am 13.09.2005.
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Bei dem BAT - sowie den diesen ergänzenden tariflichen Bestimmungen - handelt bzw. handelte es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag. Sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite waren jeweils mehrere Organisationen am Abschluss beteiligt. Eine Ablösung durch den TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 hat lediglich stattgefunden durch die an der Unterzeichnung des neuen Tarifrechts beteiligten Parteien. Dies waren auf Arbeitgeberseite der Bund und die Mitgliedsverbände der VKA, auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft ver.di - gleichzeitig handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sowie für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, desweiteren die „dbb tarifunion“ (vgl. hierzu die §§ 2 TVÜ-Bund sowie TVÜ-VKA).
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Da die Gewerkschaft ver.di für den Marburger Bund nicht abgeschlossen hat, blieb es bis zum 31.12.2005 insoweit bei der bestehenden Bindung an den BAT.
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Kraft Organisationszugehörigkeit beider Streitparteien bedeutet dies eine bis zum 31.12.2005 weiterhin bestehende Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG).
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2. An der Tarifgebundenheit der Parteien hinsichtlich der Bestimmungen des BAT ändert sich nichts durch das Prinzip der Tarifeinheit.
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a.) Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für den betrieblichen Bereich der einem Mitgliedsverband der VKA angehörigen Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2005 zwei Tarifverträge nebeneinander in Kraft waren. Je nachdem, ob ein Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Organisationszugehörigkeit an den TVöD oder aber im Fall der Zugehörigkeit zum Marburger Bund an den BAT gebunden war, galten kraft der doppelten Tarifbindung auf Seiten der Beklagten in deren Betrieb sowohl der eine als auch der andere Tarifvertrag nebeneinander. Dies ist ein Fall sog. Tarifpluralität. Im Fall des Arbeitsverhältnisses des Klägers galt bis zum 31.12.2005 die Bindung an den BAT.
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Entgegen der Argumentation der Beklagten lässt sich dieser Zustand nicht mit Hinweis auf das Prinzip der Tarifeinheit beseitigen mit der Folge, dass auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers der TVöD Bindungswirkung entfaltet hätte. Derartiges ist gerade, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, nicht der Fall.
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b.) Zwar hat das BAG (vgl. etwa Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90) auch für den Fall einer bestehenden Tarifpluralität entschieden, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der sachfremdere Tarifvertrag verdrängt werde. Betriebseinheitlich solle nach dem Grundsatz der Spezialität derjenige Tarifvertrag zur Anwendung kommen, welcher dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trage. Dabei sollte die Verdrängung anderer Tarifverträge durch den spezielleren Tarifvertrag auch den Fall einer einzelvertraglich erfolgten Inbezugnahme des verdrängten Tarifvertrages umfassen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, das TVG enthalte eine durch den Grundsatz der Tarifeinheit schließungsbedürftige Lücke. Er sei aus den übergeordneten Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus Praktikabilitätserwägungen abzuleiten. Tarifpluralität führe zu „praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten“. Bei Betriebsnormen, für deren Geltung die Tarifbindung des Arbeitgebers genüge, sei ohnehin immer nur ein Tarifvertrag im Betrieb anwendbar. Mit Blick auf Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Individual- und Betriebsnormen müsse die Tarifeinheit auch für Individualnormen gelten. Dass Mitglieder der Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt werde, ihren Tarifschutz verlören, sei hinzunehmen. Sie könnten der „siegreichen“ Gewerkschaft beitreten. Zudem könnten die Tarifparteien des verdrängten Tarifvertrages für ihre Mitglieder andere Normen schaffen, etwa einen noch spezielleren Tarif oder einen Anschlusstarif.
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Diese Rechtsprechung des BAG ist in der Literatur auf kritische Ablehnung gestoßen. Überwiegend wird argumentiert, dass die in Rede stehende Rechtsprechung einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 3 GG mit sich bringe. Damit sei es nicht vereinbar, die Arbeitnehmer auf den Beitritt zu der Gewerkschaft zu verweisen, die den anwendbaren Tarifvertrag abgeschlossen hat, noch die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt werde, auf die Möglichkeit zu beschränken, die bereits einmal erkämpften Tarifergebnisse durch einen neuen Tarifvertrag zu sichern (vgl. etwa Däubler/Zwanziger, TVG, § 4 Rn. 944 ff, Jacobs, NZA 2008, Seite 325 ff, jeweils m. w. N.).
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c.) Bezogen auf den Streitfall ist festzustellen, dass sich unter Heranziehung des Prinzips der Tarifeinheit für sich genommen schon nicht begründen lässt, dass/weshalb für den Kläger mit Wirkung ab dem 01.10.2005 das neue Tarifrecht Geltung haben sollte.
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Überdies erscheint bereits höchst fraglich, ob sich die vom BAG befürwortete Tarifeinheit auch im Fall der Tarifpluralität überhaupt auf die nunmehr vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Im Gegensatz zu den vom BAG entschiedenen Fällen der Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Prinzip der Tarifeinheit geht es vorliegend nicht um die Suche bzw. Feststellung eines sachnäheren Tarifvertrages. Der TVöD ist im Verhältnis zum BAT nicht sachnäher oder spezieller, es handelt sich vielmehr um die Ablösung des alten durch neues Tarifrecht für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Kernfrage lautet, inwieweit die Geltung zusätzlicher Tarifverträge zugelassen wird unter Beteiligung von Gewerkschaften, welche - wie im Fall des Marburger Bundes - eine spezielle Berufsgruppe vertreten. Jedenfalls ist in der vorliegend gegebenen Konstellation eine Verdrängung bestehender Bindungen an den BAT nach dem Prinzip der Tarifeinheit wegen Unvereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG abzulehnen.
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3. Die Beklagte vermag die Geltung der Regelungen des TVöD ab dem 01.10.2005 auch nicht unter Berufung auf die Inbezugnahmeklausel zu § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 erfolgreich zu begründen.
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Nach dem oben Gesagten führt der Grundsatz der Tarifeinheit nicht dazu, dass die bestehende Tarifbindung der Beklagten einerseits sowie des Klägers andererseits an den BAT mit Wirkung ab dem 01.10.2005 verdrängt worden wäre. Die Tarifgebundenheit bestand bis zum 31.12.2005 vielmehr fort.
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Auf diesem Hintergrund hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass eine etwa anzunehmende Vereinbarung der Bestimmungen des TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 infolge § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubsvergütung gegen § 4 Abs. 3 TVG (Günstigkeitsprinzip) verstoßen würde.
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Darüber hinaus vermag die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Bezugnahmeklausel nicht zu überzeugen. Zwar ist bei der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB vom Vorliegen einer sog. großen dynamischen Verweisungsklausel auszugehen. Denn vereinbart ist die Geltung nicht nur des BAT in der jeweils geltenden Fassung, sondern darüber hinaus die Geltung der den BAT „ ersetzenden“ Tarifverträge.
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Entgegen der Argumentation der Beklagten bedeutet eine derartige Vereinbarung aber nicht, dass der Kläger nunmehr auch „ersetzenden“ Tarifverträgen unterworfen sein sollte, die von der für den Kläger fachlich zuständigen Gewerkschaft gerade nicht abgeschlossen worden sind. Die am Maßstab der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass für den Bereich der speziellen Berufsgruppe, welcher der Kläger angehört, mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 noch kein „ersetzender“ Tarifvertrag i. S. von § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 abgeschlossen worden ist.
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