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| | Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Betriebsüberganges von der Streithelferin auf die Beklagte, über die Frage des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Informationsschreibens zum Betriebsübergang und den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. |
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| | Der 1952 geborene, unverheiratete Kläger war seit 20.05.1974 zunächst bei der Firma S. Aktiengesellschaft, die spätere S. AG, die inzwischen unter A.-L. Deutschland AG firmiert, und ab 01.07.2005 bei der Streithelferin beschäftigt. Der Kläger arbeitete als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der A. L. Deutschland AG am Standort L.-str. 0 in S.-Z. und verdiente zuletzt durchschnittlich EUR 3.583,- brutto monatlich. |
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| | Die Beklagte und die Streithelferin betreiben beide ein Unternehmen mit dem Betriebszweck der Erbringung von Dienstleistungen im Sicherheitsbereich. |
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| | Im Jahre 2004 entschloss sich die A. S. AG, den Betriebsschutz, die Sicherheitseinrichtungen für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr sowie die Betriebsfeuerwehr nach außen zu verlagern und unterbreitete der Streithelferin mit Schreiben vom 30.03.2004 ein Angebot für die Betriebsübernahme von drei Abteilungen (Anlage S2 des Anlageordners). Die zu übertragenden Aufgaben ergaben sich aus den Leistungsbeschreibungen der A.-L. Deutschland AG. Diese wiesen folgenden Inhalt auf: |
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| | - Funktion Betriebsschutz mit 32 Mitarbeitern und der Zielsetzung: |
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| | - Schutz des Unternehmens, der Gebäude, Einrichtungen und Arbeitsergebnis vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Spionage und Sabotage |
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| | - Schutz der Firmenangehörigen und Fremden vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum |
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| | - Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung am Standort S. |
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| | - Funktion Betriebsfeuerwehr mit 4 Mitarbeitern |
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| | - Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. |
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| | Hinsichtlich des näheren Inhalts der Leistungsbeschreibungen insbesondere hinsichtlich der den Zielsetzungen zugrundeliegenden Aufgabenbereiche wird auf die Anlage S1 im Anlagenordner verwiesen. Unter dem Datum vom 22.12.2004 schlossen die Firma A. S. AG und die Streithelferin einen Dienstleistungsvertrag über die Veräußerung der Bereiche „Betriebsschutz“, „Betriebsfeuerwehr“ und „Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr“ zum 01.07.2005 (Anlage S 3), eine Vereinbarung bezüglich der Einräumung von Rechnernutzung bei A. S. AG (Anlage S4) und einen Kaufvertrag über von der Streithelferin zu übernehmende Gegenstände und personelle Betriebsmittel in Form von zu übernehmenden 34 Mitarbeitern (Anlage S5 mit Anlagen 1.6 zu diesem Kaufvertrag). Nach dem Inhalt des Kaufvertrages verblieben die Räume, Möbel, IT-Hardware und IT-Software, die IS-Systeme/Tools, die Ausrüstungsgegenstände, Einsatzmittel und technische Ausstattung sowie die Kommunikationseinrichtungen wie Telefon und Betriebsfunk bei A.. Am 17.12.2004 schloss A. S. AG einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat hinsichtlich der Übertragung der drei Betriebsteile gemäß § 613 a BGB und den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen (Anlage S6 nebst Protokollnotizen in den Anlagen hierzu). Dieser Interessenausgleich wurde auch von der Streithelferin unterzeichnet. Ebenfalls unter dem 22.12.2004 vereinbarte A. S. AG mit der Streithelferin, dass der Interessenausgleich eine ergänzende Vereinbarung zum Kaufvertrag darstelle und der Dienstleistungsstandort aufrecht zu erhalten sei (Anlage S7). |
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| | Die Firma A. S. AG informierte ihre Mitarbeiter kurz vor dem 01.07.2005 über den Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 BGB. Mit Wirkung zum 01.07.2005 übernahm die Streitverkündete von der A. S. AG den Bereich Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr und Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr. Der Kläger widersprach diesem Betriebsübergang nicht und war seitdem in den Räumen der A.-L. Deutschland AG im Betriebsteil der Streithelferin tätig. Bis 31.12.2010 reduzierte sich dieser Mitarbeiterbestand im Laufe der Jahre aufgrund von Tod, Eigenkündigungen, Renteneintritt und Kündigung auf 20 Mitarbeiter, Neueinstellungen wurden nicht vorgenommen. 2 Mitarbeiter widersprachen Ende 2010 dem Betriebsübergang auf die Beklagte. |
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| | Im Zusammenhang mit dem Betriebsteilübergang im Jahr 2005 war zwischen dem Kläger und der Streithelferin streitig, welche Tarifverträge Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden. Diese Parteien schlossen am 22.05.2007 unter dem AZ 20 Ca 1759/06 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Vergleich, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf Blatt 16-21 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird. |
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| | Mit Auslaufen des Dienstleistungsvertrages vom 22.12.2004 schlossen die zwischenzeitlich umfirmierte A.-L. Deutschland AG und die Streitverkündete einen neuen bis 30.06.2010 laufenden Dienstleistungsvertrag (Anlage S 11 und S 12). Danach wurden die Funktionsbereiche Betriebsschutz, vorbeugender Brandschutz und Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und vorbeugenden Brandschutz unter Wegfall des Abwehrenden Brandschutzes (Betriebsfeuerwehr) in die Bereiche Leitung des Betriebsschutzes und Objektleitung (Mitarbeiter J.H.), Security Operating Center (SOC), Leitstelle mit den Funktionen Leitstelle und Pfortendienst (Mitarbeiter G.G., F.W., M.L., B.H., W.S., H.W., W.H., W.W., M.B., W.S., S.H., A.W. und R.W.), Besucherempfang (Mitarbeiterin E.T.), Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme (Mitarbeiter A.H., H.B., H.D.), vorbeugender Brandschutz (Kläger) und Sicherheitssysteme (Mitarbeiter A.R.) gegliedert. Mit Wirkung zum 01.01.2006 trafen die Streitverkündete und die Firma A. S. AG bezüglich der Betriebsfeuerwehr eine Ergänzungsvereinbarung mit neuer Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag (Anlage S 10). |
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| | Die Mitarbeiter im Security Operating Center, welches aus 2 Räumlichkeiten im Hause von A. besteht, überwachen das Betriebsgelände von A. an computergestützten Arbeitsplätzen, bei welchem unter anderem ein zentrales Alarmmanagementsystem (BIS) zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7500 aufgeschalteten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuze und Videosprechstellen zum Einsatz kommt sowie ein hierzu entwickeltes Informationssystem zur Dokumentation von Meldungen und Erstellung von Statistiken. Hinzu kommen auf dem Betriebsgelände installierte Brandmelde-, Sprinkler- Stör- Fluchttürsteuer- und Löschanlage sowie Einbruch-, Überfall-, Zutrittskontroll-, Rundspruch-, Gegensprech- und Videoüberwachungsanlagen. Diese Systeme werden einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes im SOC von zwei Mitarbeitern betreut. Die Aufgabenschwerpunkte im Besucherempfang bestehen im Empfang, der Anmeldung und Weiterleitung von Besuchern, Erfassen derselben, Ausgabe von Ausweiskarten, die Aufgabenschwerpunkte der Funktionen Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme bestehen in der Erstellung, Ausgabe, Rücknahme und Verwaltung von Firmenausweisen, der Datenpflege der elektronischen Zutrittskontrolle und der Planung und Verwaltung der mechanischen und elektronischen Schließsysteme. Hinsichtlich der Aufgaben im Einzelnen wird auf die Anlage S 12 verwiesen. Darüberhinaus kamen zumindest bis 31.12.2010 ca. 70 Arbeitsanweisungen (Anlagenkonvolut K12 der erstinstanzlichen Akte) zur Anwendung. Die Erstinbetriebnahme des BIS erfolgte durch den Hersteller B. am 14.09.2006. Der Mitarbeiter der Streithelferin Herr R. passte dieses Grundmodell in den vergangenen Jahren auf die Bedürfnisse des Objekts an und entwickelte dieses System weiter. Zudem erarbeitete er eine Bedieneranleitung (Anlage K9), in welcher er die Funktionsweise des BIS im Einzelnen beschrieb. Es existieren zur Bedienung des BIS-Systems eine Vielzahl von Touch-Panels mit unterschiedlichen Funktionen, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 151-153 der Berufungsakte verwiesen wird. Hinsichtlich der konkreten Einzelheiten der eingesetzten Systeme wird auf die Schriftsätze des Klägers und der Streithelferin vom 16.12.2010 und 02. März 2011 (Blatt 8-9 und 80-81 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. |
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| | Hinsichtlich des Inhalts der Qualifikationsprofile für die zu erbringenden Leistungen wird auf die Anlage S 13, hinsichtlich des Lageplans auf die Anlage S 14, hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen auf die Anlage S 15, hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen auf die Anlage S 16, hinsichtlich der neu abgeschlossenen Vereinbarung über die Einräumung von Rechnernutzung auf die Anlage S 17 und hinsichtlich des Organigramms auf die Anlage S 18 verwiesen. |
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| | Nach entsprechender Verlängerung des zunächst zum 30.06.2010 auslaufenden Dienstleistungsvertrages endete der Dienstleistungsvertrag zwischen A. L. Deutschland AG und der Streitverkündeten zum 31.12.2010 bzgl. der Erbringung von Dienstleistungen des Betriebsschutzes, der Betriebsfeuerwehr und der Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr am Standort S.-Z.. Seit 01.01.2011 erbringt die Beklagte mit eigenem Personal diese Dienstleistungen. Sie benutzt hierfür die EDV-Systeme, PC-Arbeitsplätze und Räumlichkeiten der A.-L. Deutschland AG. Von dem 2004 an die Streithelferin verkauften Inventar in Form des Feuerwehrlöschfahrzeuges, des Feuerwehrgerätewagen, des Feuerwehreinsatzleitwagen, des Feuerwehr-Kleineinsatzfahrzeuges und eines Transportfahrzeuges ist kein Fahrzeug auf die Beklagten übertragen worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen zwischen A. L. Deutschland AG und der Beklagten wird auf Blatt 228-273 der Berufungsakte verwiesen. |
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| | Mit Schreiben vom 07.12.2010 teilte die Streitverkündete dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und dem Kläger wegen des Betriebsteilübergangs mit Ablauf des 31.12.2010 ende und dieses Schreiben eine Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB darstelle. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 22 und 23 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Die Beklagte und A.-L. Deutschland AG wiesen mit Schreiben vom 04.11.2010 und 08.11.2010 (Blatt 24 und 25 der erstinstanzlichen Akte) darauf hin, dass ihrer Meinung nach kein Betriebsübergang vorliege. |
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| | Der Kläger und die auf seiner Seite beigetretene Streithelferin sind der Meinung gewesen, der Betriebsteil Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr und Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr sei zum 01.01.2011 auf die Beklagte übergegangen. Es liege kein Fall der bloßen Funktionsnachfolge vor. Die Beklagte habe eine abgrenzbare Teileinheit übernommen, die stark durch die eingesetzten Betriebsmittel geprägt sei. Ohne die eingesetzten Systeme und Geräte sowie das durch Anleitungen, Handbücher und Dienstanweisungen vermittelte Know-how seien die Dienstleistungsaufgaben nach der Ausschreibung vom April 2010 nicht zu erfüllen. Die menschliche Arbeitskraft trete in den Hintergrund. Das Informationsschreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 genüge auch nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die Beklagte schulde die Weiterbeschäftigung und Vergütung aus Annahmeverzug. |
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| | Der Kläger hat beantragt: |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streitverkündeten und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte damit die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass das schriftliche Informationsschreiben der Streitverkündeten vom 07.12.2010 zum Betriebsübergang des Klägers auf die Beklagte nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht und deshalb die Widerspruchsfrist des Klägers nach § 613a Abs. 6 BGB noch nicht zu laufen begonnen hat. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streitverkündeten geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der A. L. Deutschland AG am Standort L.-str. 10, 00000 S., weiter zu beschäftigen, insbesondere zu den Bedingungen des zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Aktenzeichen: 20 Ca 1759/06 - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 22. 05.2007. |
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| | 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat Januar 2011 EUR 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 31. Januar 2011 gezahlten EUR 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31.01.2011. |
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| | 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat Februar 2011 EUR 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 28. Februar 2011 gezahlten EUR 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 28.02.2011. |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat März 2011 EUR 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 31. März 2011 gezahlten EUR 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31.03.2011. |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat April 2011 EUR 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 29. April 2011 gezahlten EUR 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 29.04.2011. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Ein Betriebsübergang liege nicht vor, die Beklagte habe lediglich eine Funktionsnachfolge angetreten. Der Dienstleistungsvertrag beziehe sich auf Bewachungsaufgaben, wobei im Vordergrund die menschliche Arbeitskraft, insbesondere das Eingreifen bei Störungen, der Schutz von Gebäuden, Arbeitsergebnissen und Personen gegen unerlaubte Handlungen stehe. Die übernommenen Gegenstände wie PC, Telefax, Telefonanlage, Software, Funkanlage, Kameras, Erste-Hilfe-Einrichtungen usw. seien als untergeordnete Hilfsmittel ohne identitätsprägenden Charakter anzusehen. Eine übernahmefähige organisatorische Einheit liege nicht vor. Die Dienstleistungen würden in erheblich geändertem Umfang erbracht. Die Beklagte verwende zwar das marktgängige BIS System, nicht jedoch das von der Streithelferin entwickelte BIS-Info-System, sondern ein SOC-Tool-System. Die Beklagte habe keine Fahrzeuge übernommen und arbeite in reduziertem zeitlichem Umfang. Die Betreuung der Sprinkleranlage und die von der Position Sicherheitssysteme zu erbringenden Arbeiten habe A. auf externe Dienstleister übertragen. |
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| | Mit Teilurteil vom 03.08.2011 hat das Arbeitsgericht Stuttgart der vom Kläger am 17.12.2010 eingereichten Klage bezüglich der Klaganträge Ziffer 1-3 überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 mit der Beklagten fortbestehe, das Schreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 die Frist für den Kläger zum schriftlichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt habe und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streithelferin geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vorläufigen Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutz-Abteilung bei der A.-L. Deutschland AG am Standort L.-straße 0, 00000 S. bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss weiter zu beschäftigen. Die Zahlungsklage sei wegen weiteren Aufklärungsbedarfs nicht zur Entscheidung reif. Es sei ein Betriebsübergang auf die Beklagte durch Abschluss des Dienstleistungsvertrages entsprechend der Ausschreibung von April 2010 festzustellen, obwohl die Beklagte keine Mitarbeiter der Streithelferin übernommen habe. Bei einzelnen Funktionen wie beispielsweise beim Kontroll- und Streifendienst und beim Aufgabenschwerpunkt „Sicherheitssysteme“ stehe die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund. Diese hätten im Wesentlichen nicht die Arbeit „mit“, sondern die Arbeit „an“ den Systemen zum Gegenstand. Stark von menschlicher Arbeitskraft geprägt sei auch die Funktion „vorbeugender Brandschutz“. Teilweise von menschlicher Arbeitskraft geprägt seien die Funktionen des „Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme beziehungsweise der „Besucherempfang“. Auch die Mitarbeiter der Leitstelle (SOC) hätten Aufgaben wahrzunehmen, bei denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Bei wertender Betrachtung träten die von der menschlichen Arbeitskraft geprägten Anteile an dem Funktionszusammenhang „Betriebsschutz“ jedoch in den Hintergrund. Vorrangig, prägend und identitätsstiftend seien die sächlichen Betriebsmittel, insbesondere die EDV- unterstützten Sicherheitssysteme. Die Mitarbeiter im SOC hätten vorrangig die technische Sicherheitsinfrastruktur wie das zentrale Alarmmanagementsystem BIS, die Lautsprecherkreise, Videoserver und das digitale Sprechaufzeichnungssystem zu bedienen. Diese Systeme seien für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages gemäß der Ausschreibung unverzichtbar. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Besetzung der Funktionen von 15 vollschichtig tätigen Arbeitskräften bei 598 Monatsstunden und unter Berücksichtigung der Größe des Betriebsgeländes. Die Beklagte habe die identitätsprägenden Betriebsmittel im Wesentlichen zum 01.01.2011 übernommen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Des gesonderten Ausspruchs, dass der Vergleich vom 22.05.2007, über dessen Auslegung zwischen den Parteien Streit bestehe, zur Anwendung komme, habe es nicht bedurft. Das Unterrichtungsschreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 habe die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt, da es nicht über die rechtlichen Folgen des Übergangs informiere. |
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| | Gegen dieses Teilurteil, welches der Beklagten am 10.08.2011 zugestellt wurde, legte diese am 16.08.2011 Berufung ein und begründete diese mit am 07.10.2011 eingegangenem Schriftsatz. |
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| | Die vorliegende Neuvergabe eines Bewachungsauftrages werde nicht dadurch betriebsmittelgeprägt, dass die Bewachung „an“ Objekten der A.-L. Deutschland AG erfolge. Nicht zu verstehen sei es, wenn das Arbeitsgericht die Betriebsmittelprägung an dem zentralen Alarmmanagementsystem B. BIS festmache. Allein der Umstand, dass hierauf eine Vielzahl von Adressen aufgeschaltet sei, mache diese Anlage nicht essentiell. Es verbleibe bei einer „menschlichen Tätigkeit“ an dieser Maschine. Der Bestand an den aufgeschalteten Adressen sei in einem fortlaufenden Änderungsprozess begriffen, welcher durch die Firma B. betreut werde. Die vollständige IT-Betreuung einschließlich der Datenpflege und Dateneingabe sei seit 01.01.2011 an die B. Sicherheitssysteme GmbH fremdvergeben. Zuvor habe diese Tätigkeit die Streithelferin mit zum 01.07.2005 übernommenen Beschäftigten ausgeführt. Das Arbeiten auf dem BIS sei selbsterklärend. Von Handbüchern habe keiner der K.-Mitarbeiter seit 01.11.2011 Gebrauch gemacht. Nicht richtig sei, dass K.-Mitarbeiter ab 01.01.2011 eine Bedieneranleitung für das System BIS sowie ein Handbuch und ein Objekthandbuch Betriebsschutz benutzen müssten, die von Herrn R. individuell angepasst worden sei und nun genutzt werde. Objekthandbücher seien von Herrn H. entsprechend der K.-Bestimmungen neu geschrieben, angepasst und aktualisiert worden. Von einer Anpassung seitens Herrn R. sei nichts bekannt. Mit Nichtwissen bestreite die Beklagte, dass Softwareanpassungen des Herrn R. einen Wert von mindestens EUR 100.000,- EUR ausmachten, der Wert des Servers 60.000,- EUR ausmache und der Weiterentwicklungswert durch Herrn G. an BS-Info 60.000,- EUR betrage. |
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| | Die bestehenden Touch-Panels zur Fernverriegelung und anderen Funktionen, welche nunmehr durch K.-Mitarbeiter bedient würden, ermöglichten eine einfache und erleichterte Bedienung einzelner Funktionen, welche auch mit einigen Mausklicks erfolgen könnten. Die Fernsteuerung erfolge durch die Grundfunktionen des BIS und nicht durch die Touchpanels. |
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| | Ab 01.01.2011 habe die Beklagte nur und ausschließlich die neue Software SOC Tool für die Besucherregistrierung und als elektronisches Wachbuch genutzt, zu keiner Zeit die vormalige Software BS-Info. |
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| | Die Beklagte habe auch den vorbeugenden Brandschutz, wie ihn bisher die Streithelferin betreute, nicht übernommen. Die Betreuung der sich auf dem von der Firma A.-L. Deutschland angemieteten Betriebsgelände befindlichen Sprinkleranlage sei ab 01.07.2005 durch den Eigentümer des Betriebsgeländes an die Streithelferin übertragen worden, diese Beauftragung am 31.12.2010 ausgelaufen und ab 01.01.2011 an die Firma F. übergeben worden. |
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| | Aus Ziffer 1 des zwischen der Beklagten und A.-L. AG zum 01.01.2011 geschlossenen Vertrages (Blatt 228-273 der Berufungsakte) ergebe sich, dass es sich um einen charakteristisch definierten Bewachungsauftrag im Sinne einer Funktionsnachfolge handle. Einzig übertragene Betriebsmittel seien diejenigen, welche in der Anlage 3.2 d unter „Gestellte Betriebsmittel Standort S.“ (Blatt 271 der Berufungsakte) aufgeführt würden. |
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| | Die Tenorierung unter Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe kein Interesse an dieser abstrakten Feststellung. |
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| | Die Tenorierung unter Ziffer 3 des Urteils sei nicht möglich, da das Arbeitsgericht selber erklärt habe, dass die Zahlungsklage nicht zur Entscheidung reif sei. Die Beklagte könne deshalb nicht zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streithelferin geltenden Bedingungen zur Weiterbeschäftigung verurteilt werden. Die Bedingungen zur Vergütung müssten erst noch geklärt werden. |
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| | Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | Der Kläger und die Streithelferin beantragen, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Streithelferin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ohne Unterstützung durch die umfassenden EDV-gestützten Sicherheitssysteme könnten die anfallenden Aufgaben nicht erfüllt werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das auf die Bedürfnisse der A.-L. zugeschnittene Alarm-Management-System BIS. Im Anschluss daran seien Softwareerweiterungen speziell auf die Anforderungen der Streithelferin und deren Arbeitsaufgaben programmiert und eingerichtet worden. Mitarbeiter der Streithelferin müssten regelmäßig an den Sonderfunktionen des Systems geschult werden. Hinsichtlich der einzelnen Anwendungen wird auf die Ausführungen der Streithelferin Blatt 151-153 der zweitinstanzlichen Akte verwiesen. Ohne das SOC könnten die Mitarbeiter die Überwachungsfunktionen nicht erfüllen. Im Gegensatz zur Truppenübungsplatzentscheidung des BAG vom 25.09.2008 beinhalte der Dienstleistungsvertrag der Streithelferin die Überwachung mehrerer, teils weit voneinander entfernt liegender Objekte. Neben dem Betriebsgelände der Firma A. in der L.-straße 0 würden Sonderobjekte in D. und im Ortsgebiet S. (Wohnadressen Vorstände A.) und in W. und dem Hotel A. in G. und in der H.-straße 0 überwacht, deren zentrale Überwachung aus dem SOC heraus erfolge. Die besondere Bedeutung der im SOC untergebrachten Alarmempfangsstelle zeige sich auch darin, dass bei der Neuerrichtung des SOC akribisch auf die Einhaltung von DIN-Normen geachtet werden musste. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass ab 01.01.2011 das BIS-System durch die Firma B. Sicherheitssysteme GmbH betreut werde. Auf das fortgeschriebene und weiterentwickelte EDV-System könnten sämtliche Mitarbeiter der Beklagten unter Verwendung der Bedieneranleitung für das System BIS zugreifen. Daneben bestehe ein Zugriff auf das Handbuch Schieber und Sprinklerwart und das Objekthandbuch Betriebsschutz. Der Wert der Softwareanpassung beim BIS liege bei mindestens EUR 100.000. Hinsichtlich der von der Streithelferin behaupteten von ihr entwickelten Softwaremodule wird auf Blatt 151-153 der Berufungsakte verwiesen. Der Wert des Servers werde auf eine Summe von in Höhe mindestens 60.000,- EUR geschätzt, die Anpassungen durch den Mitarbeiter G. bezüglich der BS-Info entsprächen einem Wert von über 50.000,- EUR. Die Sicherheitstechnik erschöpfe sich nicht in einigen wenigen Hardwarekomponenten. Bestritten werde auch, dass die Betreuung der Sprinkleranlage durch eine separate Ausschreibung erfolgte und die Firma F. den Zuschlag ab 01.01.2011 erhalten habe. Es handle sich bei der Sprinkleranlage um eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes, auch diese Anlage sei auf die BMA aufgeschaltet. Die Beklagte sei auch nach wie vor im vorbeugenden Brandschutz tätig. Die Aufgabe des Sprinklerwartes umfasse lediglich einen Teilbereich des vorbeugenden Brandschutzes. Aufgrund der überragenden Bedeutung der technischen Überwachungseinrichtungen, Systeme und Anlagen reiche bereits eine Personalstärke von 12,5 Personen aus, um ein Betriebsgelände der Größe des Betriebsgeländes der Firma A. nebst weiteren außerhalb liegenden Objekten zu überwachen. |
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| | Ergänzend hierzu führt der Kläger aus, auch er gehe vom Vorliegen eines selbständigen übergangsfähigen Betriebsteils im Sinne einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit aus. Nach dem Vertrag über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen zwischen A. und der Beklagten übernehme die Beklagte den Betriebsschutz, den Brandschutz und die Sicherheitssysteme von A.. Es werde deshalb bestritten, dass ab 01.01.2011 die Firma B. die Betreuung der Sicherheitssysteme übernommen habe. Ebenso werde bestritten, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Sprinkleranlage zu betreuen, entfallen sei. Die Mitarbeiter der Streithelferin arbeiteten auch „mit“ dem technischen Sicherheitssystem, insbesondere betreffend die Fernscharfschaltung, Fern-Verriegelung, Video-Sensor, Steuerung der Zugänge und Schranken, der Übertragungseinrichtungen, des Hausalarms, des Teleservice, der Sprinkler-Tests, der Sicherheitstests Brandmeldungen, der temporären Abschaltung von Brandmeldern und der automatisierten Erinnerungsmeldungen für Zugangsregelungen jeweils mit BIS. Ohne diese technischen Überwachungseinrichtungen sei es nicht möglich, die Dienstleistungen mit einer entsprechend geringen Mitarbeiterzahl zu erbringen. Erst das BIS in der auf A. angepassten Form ermögliche die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, wie sie A. von ihren Auftragnehmern fordere. In dieser Form sei das BIS nicht marktgängig. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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