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| | Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010, mit dem die Beklagte das der Klägerin zuvor (Bescheid vom 13.07.2009) lediglich vorläufig bewilligte Elterngeld nunmehr endgültig festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat daher der Klage zu Unrecht stattgegeben. |
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| | Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (< BEEG >; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). |
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| | Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hatte auch während der ersten 12 Lebensmonate des am 20.02.2009 geborenen Kindes ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit diesem in einem Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte nur eine Erwerbstätigkeit aus, die weniger als 30 Wochenstunden umfasste (§ 1 Abs 6 BEEG). Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am 03.04.2009 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt ihrer Tochter (§ 7 Abs 1 Satz 2 BEEG). |
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| | Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG iHv 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). Nach § 2 Abs 5 Satz 1 BEEG wird Elterngeld mindestens iHv 300,00 EUR gezahlt. |
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| | Im Bemessungszeitraum (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG), also der Zeitraum von 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, erzielte die Klägerin - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt und was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit iHv monatlich durchschnittlich 4.017,21 EUR. Berücksichtigt wird deshalb der Betrag von 2.700,00 EUR. |
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| | Nach der Geburt des Kindes erhielt die Klägerin wie folgt Einkommen: |
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Steuerpflichtiges Brutto- einkommen |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritäts- Zuschlag |
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Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und an berufsständische Versorgungswerke (Arbeitgeberanteil) |
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| | Dabei entfällt das Einkommen der Klägerin in der Zeit von Februar 2009 bis August 2009 auf den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Firmenfahrzeuges. Ab September 2009 erzielte die Klägerin ihr Einkommen aus der tatsächlichen Arbeitsleistung für den Arbeitgeber, der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Firmenfahrzeuges sowie aus Zuschüssen des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. |
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| | Sowohl in der Zeit ab dem 01.09.2009 als auch in der Zeit vom 20.02.2009 bis zum 31.08.2009 erhielt die Klägerin Einkommen iSd § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG. Denn bei der vom Arbeitgeber gewährten ständigen Überlassung eines PKW (Dienstwagens) zur privaten Nutzung handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen, mithin um laufenden Arbeitslohn (vgl BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris-RdNr 54 mit Verweis auf BFH 16.12.2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174; BFH 17.6.2010, VI R 50/09, BFHE 230, 150). Die Definition von „Arbeitslohn“ setzt nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht wird. Diese Einkünfte sind deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ voraussetzt (vgl § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drucks 16/10770, S 5 f). Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, juris-RdNr 33). Eines Ersatzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt werden. In einem solchen Fall bedarf es insoweit keiner Sicherung des zuletzt prägenden Lebensstandards. Dies gilt - im hier zu beurteilenden Zeitraum - bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie allerdings nicht für Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind (zu § 2 Abs 7 BEEG in der Fassung vom 05.12.2006: BSG 30.09.2010, B 10 EG 19/09 R, juris; so auch das vom SG zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2010, L 13 EG 29/10, juris). Um solche Einkünfte handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die geldwerten Vorteile bezog die Klägerin vielmehr im und für den Elterngeldbezugszeitraum, nicht für bereits zuvor erbrachte (oder später zu erbringende) Arbeitsleistung. Sie hat es demnach im Bezugszeitraum „erarbeitet“, auch wenn sie hierfür keine Arbeitskraft aufwenden musste. |
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| | Damit hat die Klägerin nicht nur ab dem 01.09.2009, sondern bereits ab dem 20.02.2009 Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Daher ist § 2 Abs 3 BEEG zur Bemessung des zustehenden Elterngeldes heranzuziehen. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld iH des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs 3 Satz 1 BEEG). Die Beklagte hat das nachgeburtliche Einkommen im Bezugszeitraum vom 20.02.2009 bis zum 19.02.2010 zutreffend berechnet; insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Damit stand der Klägerin nach der Geburt des Kindes durchschnittlich ein monatliches Einkommen im Bezugszeitraum iHv 1.974,10 EUR zur Verfügung. Dabei folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG, dass beim Vergleich des vor- mit dem nachgeburtlichen Einkommen nicht auf die in jedem einzelnen Monat nach der Geburt konkret erzielten Einkünfte, sondern auf die „durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen“ abzustellen ist. Da das vorgeburtliche Einkommen auf maximal 2.700,00 EUR begrenzt ist (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG), hat die Klägerin lediglich einen durchschnittlichen Einkommensausfall iHv monatlich 725,90 EUR aufzuweisen (2.700 EUR minus 1.974,10 EUR). Daraus errechnet sich ein monatliches Elterngeld (67 %) iHv 486,35 EUR. |
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| | Im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes (20.02.2009 bis 19.03.2009, 20.03.2009 bis 19.04.2009) war der vom Arbeitgeber bis zum 17.04.2009 gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld iHv kalendertäglich 107,82 EUR gemäß § 3 Abs 1 BEEG anzurechnen, sodass ein Auszahlungsanspruch im ersten Lebensmonat nicht besteht und im zweiten Lebensmonat nur für die Tage vom 18. und 19.04.2009 iHv zusammen 31,38 EUR. Für den 3. bis zum 12. Lebensmonat besteht ein monatlicher Elterngeldanspruch iHv 486,35 EUR. Da die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für den 2. und 3. Lebensmonat 31,81 EUR bzw 493,03 EUR zugestanden hatte (Gesamtbetrag: 4.962,11 EUR) und die Klägerin von der Beklagten im Bezugszeitraum Elterngeld bereits iHv (114,02 EUR, 4 x 1.767,31 EUR, 6 x 300,00 EUR) 8.983,26 EUR bezogen hatte, hat die Beklagte Elterngeld iHv 4.021,15 EUR überzahlt, das die Klägerin zu erstatten hat. |
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| | Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 8 Abs 3 BEEG (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung) das Elterngeld nur vorläufig bewilligt. Diese vorläufige Festsetzung ist bestandskräftig geworden. Dennoch bedeutet die Vorläufigkeitserklärung, dass das festgestellte Elterngeld gerade nicht endgültigen Bestand haben kann, sondern einer weiteren Prüfung unterliegt. Der Bescheid über die vorläufige Bewilligung erledigte sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung gemäß § 39 Abs 2 SGB X auf sonstige Weise; einer Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2009 bedurfte es nicht. Soweit aufgrund der vorläufigen Leistungsbewilligung Elterngeld bezahlt wurde, sind diese Zahlungen auf die endgültig bewilligte Leistung anzurechnen; zu viel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten (§ 42 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I; vgl hierzu Urteile des Senats vom 28.03.2012, L 11 EG 3954/11 und 18.05.2010, L 11 R 3189/09; jeweils juris, mwN). Die Anrechnung der Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen sowie die Erstattungspflicht sind selbstverständliche Folgen einer Vorschusszahlung (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 42 SGB I § 42 RdNr 15). Darüber hinaus wurde die Klägerin im Bescheid vom 13.07.2009 auf die Erstattungspflicht im Falle einer Überzahlung hinreichend deutlich hingewiesen (vgl BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris-RdNr 43). |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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