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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von 7.865,80 EUR. Der Anspruch folgt aus §§ 134, 143 InsO. |
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| | Die Gewährung des Bezugsrechts auf den Todesfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Rentenversicherung ist nach § 134 InsO anfechtbar. Nachdem die Beklagte Ziff. 1 auf dieses Bezugsrecht keinen Anspruch hatte, handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung des Nachlassinsolvenzschuldners innerhalb der 4-Jahresfrist. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt ebenfalls vor, da ohne die Bezugsrechtsänderung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag der Masse zugestanden hätten. Die Frage der Einschränkung der Anfechtung stellt sich hier nicht, nachdem der Betrag unstreitig benötigt wird, um die Insolvenzverbindlichkeiten zu erfüllen. |
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| | Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 143 InsO, dass die Beklagte Ziff. 1 die erhaltenen Leistungen zurückgewähren muss. Unstreitig wurden an sie vom Versicherer 7.865,80 EUR ausbezahlt. Soweit die Beklagte Ziff. 1 meint, der Anspruch sei jedenfalls teilweise dadurch erfüllt, dass die Beklagte Ziff. 2 12.604,32 EUR, und damit mehr als sie erhalten hat, an den Kläger bezahlt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Leistung eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 befriedigen wollte. |
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| | Der Kläger hat gegen beide Beklagte auch einen Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung. Der Anspruch folgt ebenfalls aus §§ 134, 143 InsO. |
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| | Die Voraussetzungen des § 134 InsO liegen auch insoweit vor. |
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| | Wie bereits dargelegt stellt die Bezugsrechtsgewährung eine unentgeltliche Leistung des Erblassers i.S.v. § 134 InsO dar, die innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragsstellung gewährt wurde. |
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| | Die Leistung ist auch gläubigerbenachteiligend, nachdem ohne die Bezugsrechtsgewährung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen würden. Der Umstand, dass unstreitig nicht die gesamten Leistungen benötigt werden, um alle Insolvenzverbindlichkeiten zu befriedigen, steht im vorliegenden Fall der Annahme der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. |
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| | Es entspricht allerdings allgemeiner Meinung, dass eine Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozess zur Befriedigung aller - auch nachrangiger - Gläubiger ausreicht (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber unstreitig nicht gegeben. |
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| | Der vorliegenden Fall, dass die Leistung nur teilweise benötigt wird, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird nicht auf der Tatbestandsebene sondern jedenfalls im Anwendungsbereich des § 134 InsO auf der Rechtsfolgenseite gelöst, indem der Anspruch auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil beschränkt wird (so OLG Hamm vom 29.09.1992 - 27 U 235/91 - ZIP 1992, 1755; Kayser, a.a.O., § 134 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Henckel/Jaeger, InsO, 2008, § 143 Rn. 175; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zwar sind die Gläubiger aufgrund der Zuwendung noch benachteiligt, da sie keine vollständige Befriedigung erhalten. Andererseits ist der Zweck des Insolvenzanfechtungsrecht auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger beschränkt und erstreckt sich - anders als der Kläger im Ergebnis meint - nicht darauf, einen Überschuss zu erwirtschaften, der nach § 199 InsO ausgekehrt werden kann. |
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| | Die Beschränkung des Anspruchs nach § 143 InsO auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer teilweisen Abweisung der Klage. Eine solche Beschränkung ist nur möglich, wenn die Leistung teilbar ist. Dies ist beim Bezugsrecht einer Rentenversicherung nicht der Fall. Zwar ist eine Teilbarkeit in dem Sinne denkbar, dass die monatlichen Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag so lange an die Masse fließen, bis genügend Mittel vorhanden sind, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies kann sich aber über mehrere Jahre hinziehen. So besteht nach der vom Kläger erstellten Berechnung, der die Beklagten nicht entgegengetreten sind, derzeit ein weiterer Bedarf von rund 52.000,00 EUR, so dass die Gläubiger - ohne Berücksichtigung auflaufender Zinsen - erst nach rund 33 Monaten befriedigt werden können. Eine derartige Frist entspricht nicht dem in § 1 InsO geregelten Ziel des Insolvenzverfahrens. Dem Insolvenzverwalter muss es daher möglich sein, den Versicherungsvertrag zu kündigen und mit der Einmalzahlung die Gläubiger zu befriedigen. Die Interessen der Beklagten sind dadurch geschützt, dass sie nach Befriedigung der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung des Masseüberschusses analog § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO haben (so auch Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). |
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| | Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. |
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| | Nachdem der Klage stattgegeben wird, ist die zulässige prozessuale Bedingung eingetreten. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Unstreitig wird ein Masseüberschuss entstehen, wobei der Anspruch, nachdem das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, noch nicht beziffert werden kann. |
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| | Der Anspruch der Beklagten auf den Masseüberschuss folgt - wie bereits dargelegt - aus § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO. Er ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag diese, obwohl sie zur Befriedigung der Gläubiger nicht in voller Höhe benötigt werden, insgesamt abzutreten sind. Eine weitere Begründung ist daher entbehrlich. Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagten hätten die Hilfswiderklage nicht ausreichend begründet. |
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