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Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen behaupteten Auflösungsverschuldens, Verletzung der Vertragspflichten und unerlaubter Handlung der Beklagten.
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Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 1991 zunächst als Omnibusjuniorverkäufer und ab 1992 als Beauftragter für den Omnibusverkauf in der Verkaufsniederlassung ... tätig. In dem Dienstvertrag vom 21. April 1992 heißt es u.a.:
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1.1. Wir beschäftigen Sie im Angestelltenverhältnis als Beauftragten für den Verkauf von
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-- fabrikneuen Omnibussen unseres jeweiligen Programms (einschl. Vorführbusse im Bestand BVK-BS),
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-- fabrikneuen Omnibusfahrgestellen für Aufbauten aller Art, die in Karosserieform und Einsatzzweck einem Omnibus entsprechen oder Sonderomnibus-Aufbauten sind,
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-- fabrikneuen Komplettbussen auf ... Fahrgestellen mit Fremdaufbauten anderer Karosseriefirmen, wenn ... den kompletten Omnibus anbietet und verkauft,
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-- fabrikneuen Motoren und Aggregaten für Omnibusse und Omnibusfahrzeuge mit Sonderaufbauten,
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in unserer Verkaufsniederlassung ...
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2.1. Sie unterstehen dem Leiter der Verkaufsniederlassung und haben in dem Ihnen zugewiesenen Gebiet der Verkaufsniederlassung zu arbeiten. Die VN-Leitung kann Ihr Gebiet jederzeit ändern oder Ihnen ein anderes Gebiet zuweisen oder Geschäftsfälle Ihres Gebietes von der Bearbeitung durch Sie ausnehmen oder Sie mit der Bearbeitung von Geschäftsfällen eines anderen Gebietes beauftragen. Irgendein Gebiets- oder Kundenschutz wird nicht gewährt.
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-- Auto- und Spesenzuschuß sowie
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Dieser Vertrag tritt am 01.04.1992 in Kraft. Er ist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.
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Als Eintrittstag bei ... gilt: 01.06.1991.
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Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Mit Schreiben vom 22.05.1992 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.1992 zusätzlich die Betreuung der Kunden im Gebiet der Verkaufsniederlassungen ... und ... übertragen. Ende 1993 wurde dem Kläger die Betreuung der privaten Omnibusunternehmer in den Verkaufsgebieten ... und ... wieder entzogen. Obwohl der Kläger mit der Gebietskürzung nicht einverstanden war und dies der Beklagten auch mehrfach mitgeteilt hatte, wehrte er sich hiergegen nicht mit rechtlichen Mitteln.
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Der Kläger erzielte 1994 und 1995 jeweils ein Jahreseinkommen von ca. 130.000,00 DM. Mit Schreiben vom 25.08.1995 mahnte er die Abrechnung von provisionsausgleichspflichtigen Tagen an. Im November 1995 erbat er telefonisch bei der Beklagten die Zahlung, welche erneut abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 15.02.1996 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich auf, u.a. die Ausgleichsprovision für die Zeiträume 20. und 21.04.1994, 29. bis 31.08.1994 und 7. bis 10.09.1994 in Höhe von insgesamt 3.869,19 DM spätestens mit der Februarabrechnung zu zahlen. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
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"Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Arbeitsverhältnis, in dem die vertragliche Vergütung teilweise nicht bezahlt wird, für mich nicht akzeptabel ist."
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Am 23.02.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1.03.1996 im Bereich ... nicht mehr für die ihm verbliebenen Kunden aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig sein sollte und ihm Teilgebiete der Verkaufsniederlassung ... nämlich ... und ..., entzogen würden.
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Zuvor war dem Kläger anläßlich einer Besprechung mit einem verantwortlichen Mitarbeiter der Verkaufsleitung der Beklagten sinngemäß erklärt worden, er werde dafür sorgen, dass der Kläger sein Geld künftig nicht mehr im Bereich des Verkaufs von Bussen an Betriebe des öffentlichen Nahverkehrs verdienen werde, nachdem der Kläger sich als Kollegensprecher des Südwestkreises mehrfach gegen eine von der Beklagten beabsichtigte erhebliche Kürzung der Provisionssätze in diesem Bereich ausgesprochen hatte.
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In den mit Wirkung vom 01.03.1996 entzogenen Verkaufsgebieten verdiente der Kläger bis dahin 48 bis 66 % seiner Provisionen.
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Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.1996 darauf hin, dass, sofern sie diese aus seiner Sicht unzulässige Teilkündigung bis zum 07.03.1996 aufrecht erhalte, dies einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könne.
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Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis auf Grund des Provisionsrückstandes und des Teilentzugs des Provisionsgebiets mit Schreiben vom 5.03.1996 -- der Beklagten am 08.03.1996 zugegangen -- fristlos. In diesem Schreiben führte er u.a aus:
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"Diese außerordentliche Kündigung ist keiner Umdeutung zugänglich, ihr folgt eine Schadensersatzforderung, entsprechend § 628 Abs. 2 BGB."
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Die Beklagte bestätigte den Eingang der Kündigung mit Schreiben vom 19.03.1996 und widersprach gleichzeitig der Schadensersatzforderung.
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Mit der am 31.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 07.01.1999 zugestellten Klage und der Klageerweiterung vom 09.03.1999 begehrte der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm aus der am 08.03.1996 erklärten Kündigung entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde.
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Der Kläger hat, soweit noch von Interesse, beantragt:
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festzustellen, dass die Beklagte gem. § 628 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden, insbesondere den bisher entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Bruttoverdienst, bestehend aus den festen Bezügen, den selbst erzielten Provisionen, den Ausgleichsprovisionen und den von jeder Tätigkeit unabhängigen Bezirksprovisionen, abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes, zu ersetzen, jedoch bereits für das Jahr 1996 mindestens 74.394,90 DM.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Verhalten rechtfertige keine fristlose Kündigung, die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 sei nicht eingehalten. Schadensersatz könne, wenn überhaupt, ohnedies nur für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis zum 30.04. gefordert werden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die erkennende Kammer hat demgegenüber festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus der am 08.03.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Mit ihrer dagegen eingelegten Revision hatte die Beklagte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil der erkennenden Kammer, soweit der Klage stattgegeben wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen.
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Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2001 -- 8 AZR 739/00 -- ausgeführt, es bedürfe weiterer Feststellungen und gegebenenfalls einer erneuten Interessenabwägung, um beurteilen zu können, ob die außerordentliche Kündigung des Klägers durch einen wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt war (vgl. im einzelnen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts unter B II.3.c und d). Im übrigen beschränke sich der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend § 9, 10 KSchG hinzutreten könne (vgl. im einzelnen B III 1 und 2 der Entscheidungsgründe).
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Der Kläger trägt bezüglich der nicht ausgezahlten Provisionen nunmehr ergänzend vor, ihm sei anläßlich eines Telefonates im November 1995 eine schriftliche Begründung der Zahlungsverweigerung angekündigt worden. Auf diese habe er bis Februar 1996 erfolglos gewartet, weshalb die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 eingehalten sei. Bezüglich der Gebietskürzung trägt der Kläger unwidersprochen vor, die Ertragskraft des ihm verbliebenen Restgebietes sei aufgrund der in dieser Region marktbeherrschenden Stellung von ... sehr begrenzt. Sein Nachfolger habe in diesem Gebiet 1997 nur 3 Fahrzeuge verkaufen können.
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Der Kläger meint, diese ohne jede sachliche Begründung erfolgte, vollkommen willkürliche Maßnahme sei für ihn besonders kränkend gewesen, zumal er -- unstreitig -- auch noch die ihm nachfolgenden Verkäufer bei seinen ehemaligen Kunden habe einführen sollen.
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Der Kläger ist der Auffassung, durch die spezialgesetzliche Regelung des § 628 Abs. 2 BGB seien Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung nur insoweit ausgeschlossen, als entgangene Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden. Da er immer noch arbeitslos sei, könne er die Mittel zur Gründung einer selbständigen Existenz bzw. solche Kosten, die für die Aufnahme eines adäquaten Angestelltenverhältnis, wie z.B. Weiterbildungskosten, Umzugskosten etc. erforderlich seien aus positiver Vertragsverletzung fordern.
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Er habe auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte habe sich mit der Gebietskürzung nicht nur arbeitsvertragswidrig verhalten, sondern zugleich seine Persönlichkeitsrechte verletzt und gegen § 612 a BGB verstoßen.
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Für den Fall, dass seine außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Kündigungsgrundes nicht wirksam sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
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Der Kläger beantragt nunmehr:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen infolge der verspäteten Zahlung der mit Schreiben vom 14.02.1996 in Höhe von 3.869,19 DM geltend gemachten Provisionen sowie infolge der Gebietskürzung vom 23.02.1996 zum 01.03.1996 sowie infolge der am 08.03.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über dem 08.02.1996 hinaus ungekündigt fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Bezüglich der vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche aus pVV und unerlaubter Handlung wendet sie verspäteten Sachvortrag und Unzulässigkeit einer Klageänderung ein.
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Die Beklagte trägt nach wie vor nicht vor, wieso sie die Verweigerung der Zahlung der Ausgleichsprovisionen in Höhe von 3.869,19 DM für berechtigt halten konnte. Zu der Gebietskürzung behauptet sie lediglich, diese sei ersichtlich nicht rechtswidrig, da sie sich im Rahmen der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten halte und billigem Ermessen entspreche, ohne allerdings näher darzulegen, aus welchen Sachgründen es zu der Gebietskürzung gekommen ist. Weiteren Vortrag dazu zu halten, ist die Beklagte nicht bereit.
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Wegen des Parteivortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.
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