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Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Abnahmepflicht einer Kaufsache geltend.
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Über den Internetanschluß eines Bekannten, Herrn Patrick P., bot der Kläger im Internetauktionshaus E-Bay einen PKW, Marke Nissan Patrol in der Zeit vom 21.03. bis 28.03.2002 zum Verkauf an. Dabei wurde das Fahrzeug wie folgt beschrieben: "EZ 12/90, 120 Tkm gelaufen, Diesel 85 Kw, 2826 ccm, Rammschutz vorne und hinten aus Alu, Klimaanlage, Ladeluftkühler/Turbolader, Breitreifen, Anhängerkupplung, max. 7 Plätze, E-Bay trägt Käufer ." Der Beschreibung war ein elektronisches Lichtbild des Fahrzeuges beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Beschreibung und des Lichtbildes wird auf AS. 19 und 20 verwiesen.
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Der Beklagte ersteigerte das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 6850,00 EUR am 28.03.2002 um 22.58 Uhr. Gegen 23.17 Uhr gab ein weiterer Bieter ein Angebot über 7000,00 EUR ab. Da die Auktion jedoch bis um 22.58.01 Uhr begrenzt war, kam allein der Beklagte zum Zuge. Am 02.04.2002 begab sich der Beklagte mit seinem Schwager, Herrn Abbas D. zur Wohnung des Klägers nach E., um das Fahrzeug zu besichtigen und abzuholen. Zu einer Abnahme seitens des Beklagten kam es jedoch nicht.
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Mit Schreiben seines Anwaltes vom 08.04.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Abnahme auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 15.04.2002. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf AS. 10 - 11 Bezug genommen. Mit Schreiben seines Anwaltes vom 15.04.2002 erklärte der Beklagte Wandelung/Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag und machte Mängel an dem Fahrzeug geltend (wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf AS. 8-9 Bezug genommen). Nachdem der Beklagte das Fahrzeug nicht abnahm, verkaufte seine Ehefrau, Inge J., den PKW am 26.05.2002 an den Zeugen G. zum Kaufpreis von 4800,00 EUR. Der Kaufvertrag enthält folgende Regelung: "Das Kraftfahrzeug ist unfallfrei/hat nachstehend aufgeführte Vorschäden Lack -und Rostschäden, Niveauregulierung defekt" (wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf AS. 27 verwiesen).
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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mängelfrei gewesen, allenfalls habe sich eine geringe Ölbildung gezeigt. Der Kläger macht einen Schadenersatz in Höhe der Differenz des vereinbarten Kaufpreises mit dem Beklagten und dem niedrigeren Kaufpreis aus dem Ersatzverkauf geltend.
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2050,00 EUR zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 16.04.2002 zu zahlen.
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Der Beklagte macht geltend, das Fahrzeug sei stark mängelbehaftet gewesen. Bei der Besichtigung des Fahrzeuges habe er zu seinem Erschrecken feststellen müssen, dass das Fahrzeug nachfolgend benannte Mängel aufweise, welche zur Verkehrsuntauglichkeit geführt hätten:
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Im Motoren- und Getriebebereich zeigte sich eine starke Ölbildung.
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Der rechte Scheinwerfer zeigte starke Rostbildung; der Reflektor war durchgerostet.
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Sämtliche 4 Reifen waren and den Reifenseitenwänden stark porös, so dass diese zwecks Verkehrstauglichkeit hätten gewechselt werden müssen.
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Das sogenannte Ausdrucklager der Kupplung war defekt, so dass eine neue Kupplungsscheibe erforderlich gewesen wäre (dies darf bei den nach dem Tachostand abgelesenen 111.000 Kilometern in technischer Hinsicht nicht vorkommen).
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Die Spurverbreiterung hinten links war gebrochen sowie die Federbeine und Radaufhängungen waren fehlerhaft/das Schutzgummi fehlte jeweils.
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Wegen dieser Mängel habe er es abgelehnt, das Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Der Kläger habe bei der Besichtigung ausdrücklich erklärt, er werde keine Mängel beseitigen, weshalb er zum sofortigen Rücktritt berechtigt gewesen sei.
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Der Kläger bestreitet die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges. Er trägt vor, das Fahrzeug sei im Dezember 2001 von der Firma Auto-E. dem TÜV vorgeführt worden. Das Fahrzeug sei vom TÜV abgenommen worden. Dabei seien die vom Beklagten genannten Mängel nicht festgestellt worden. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug maximal 1000 km gefahren. In dieser Zeit könnten die von der Gegenseite behaupteten Mängel nicht auftreten. Zur Bestätigung seines Vortrages legte der Beklagte ein Schreiben der Firma Auto-E. vom 09.09.2002 vor. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf AS. 42 verwiesen.
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Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Vorbringen in den Terminen zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 25.10.2002 (AS. 47 - 50) durch Vernehmung der Zeugen Abbas D. und Ryszard G. Insoweit wird auf die Protokolle über die Vernehmung der Zeugen (As. 71 - 74 und 84 - 86) verwiesen. Der Kläger hat auf die Vernehmung der Zeugin J. verzichtet.
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