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Für die Klage auf Gewährung des Ausgleichs erlittenen Gewerbesteuerausfalls, die die Klägerin zum einen auf den allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruch und zum anderen auf einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stützt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weshalb eine Rechtswegverweisung auszuscheiden hat.
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Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg im Grundsatz in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, was jeweils auf der Grundlage des gestellten Klagantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 09.07.1985, NJW 1985, 2756 und Urt. v. 05.07.1990, NVwZ 1990, 1103; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 66. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5). Ergänzend hierzu findet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Anwendung, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat; hierbei bleiben gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG lediglich Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet danach im Grundsatz den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweils geltend gemachte Norm angehört. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG kommt gerade bei gemischten Rechtsverhältnissen Relevanz zu, da bei diesen das Gericht desjenigen Rechtswegs, welcher auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt und verpflichtet ist, über alle anderen Klagegründe mit zu entscheiden, auch wenn diese bei einer isolierten Geltendmachung einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. Kissel, GVG, Komm., 3. Aufl., § 17 Rdnr. 48 m.w.N.). Von Bedeutung ist dieses allerdings nur bei einem Rechtsverhältnis, bei dem
ein prozessualer Anspruch
auf mehrere selbständige, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst dagegen nicht die Fälle der objektiven Klagehäufung, in welchen
mehrere selbstständige Ansprüche
nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, welche verschiedenen Rechtswegen zuzuordnen sind, muss das angerufene Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs für den rechtswegfremden Anspruch verneinen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., S. 77).
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Vorliegend erstrebt die Klägerin entsprechend der Klagebegründung die Bescheidung eines einzigen prozessualen Anspruchs, den sie indes auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Von diesen Anspruchsgrundlagen stellt jedenfalls die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, welche auch nicht einer abdrängenden Sonderzuweisung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 40 Rdnr. 62, sowie grundlegend Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, Verwaltungsarchiv 2004, S. 498 ff.). Ob der des Weiteren von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst wird oder ob ein solcher Anspruch etwa als ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, der nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, anzusehen ist, für welchen aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO bei einer isolierten Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre (vgl. dieses bejahend VG München, Beschl. v. 05.03.2007 - M 10 K 06.4770 -, sowie BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 C 07.96 -, juris), spielt in dem vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch bei Bejahung der Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung hat die Kammer wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden.
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Die im Übrigen als zulässig aufzufassende Klage der Klägerin ist indes unbegründet.
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Denn der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch in Höhe von 352.837,98 EUR als Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls zu. Der einen solchen Anspruch verneinende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24.01.2007/23.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.07.2007 stellen sich nach der Auffassung der Kammer als rechtmäßig dar.
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Der von der Klägerin angesprochene
allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch
wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur einhellig anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 1981, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, erfasst aber nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Von dem Anspruch werden in erster Linie diejenigen Folgen erfasst, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Auf der rechtlichen Grundlage insbesondere des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Freiheitsgrundrechte nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen zur Anwendung kommen kann, welche rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Er ist demnach als Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung anzusehen. Zusammengefasst setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet, insbesondere auf die Beseitigung derjenigen Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, NJW 1985, 817 m.w.N, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 786, Urt. v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275; aus der Literatur: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnrn. 6 ff.; Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 113 Rdnr. 81; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 113 Rdnrn. 210 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 52 II 2.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 49a Rdnr. 29 ff.).
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Von den dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ausgehend vermag die Kammer aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehen, welches zu einem Ausfall von Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Klägerin geführt hat, bereits nicht den für eine Bejahung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlichen hoheitlichen Eingriff des beklagten Landes gerade gegenüber der Klägerin zu erkennen.
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Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nach der Auffassung der Kammer nicht etwa der Erlass der später als nichtig erkannten Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der H. KG durch das Finanzamt Rastatt am 01.09.2004, sondern wohl eher das schlichte Unterlassen des Finanzamts, innerhalb der einschlägigen steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist entsprechende Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Dieses Versäumnis der Landesfinanzverwaltung erfolgte indes nach der Auffassung der Kammer gerade nicht in einer in dem vorliegenden Zusammenhang erforderlichen hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer. Im Rahmen dieses gleichgerichteten Verfahrens kommt dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht indes gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren unter derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde.
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Diese Beurteilung folgt aus der spezifischen Struktur des verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer. Dieses in mehrere Stufen gegliederte Verfahren umfasst zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (den Gewerbeertrag, §§ 6, 7 GewStG) sowie die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Hieran schließt sich die Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) und ggf. dessen Zerlegung an. Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer, die sich durch die Anwendung des von der Gemeinde beschlossenen Hebesatzes auf den festgesetzten Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil ergibt (§ 16 GewStG). Das Grundgesetz weist die Verwaltungskompetenz hierfür durch Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden zu und bestimmt zugleich, dass für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden kann (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG). Die Delegation der Verwaltungskompetenz von den Ländern auf die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann dabei nur durch ein förmliches Landesgesetz erfolgen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestimmt insoweit § 9 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), dass die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden obliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags sind. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach Landesgesetz kommt hingegen den hebeberechtigten Gemeinden die Zuständigkeit zu.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als diese ihnen delegiert worden sind. So ist den Gemeinden etwa keine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide der Landesfinanzverwaltung übertragen worden (vgl. § 40 Abs. 3 FGO), die Gemeinden sind vielmehr bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Messbescheide der Finanzämter gebunden. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folgt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren gerade nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu vollziehen haben. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
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Im Rahmen des Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg üben die hierbei tätigen Behörden der jeweils anderen Behörde gegenüber demnach keine hoheitliche Funktion aus, was indes, wie ausgeführt, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt.
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Hiervon ganz abgesehen hat im vorliegenden Fall das Unterlassen des Finanzamts Rastatt auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt.
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Wie von der Klägerseite dargestellt, kommt insoweit zwar auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, wobei dort insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gem. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG in Rede steht (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 28 Rdnr. 84a ff; Jarass/Pieroth, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 28 Rdnr. 14). In Ergänzung hierzu sieht Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG vor, dass das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Indes kann eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde und insbesondere eine Verletzung der ihr zukommenden Finanzhoheit nicht bereits für den Fall angenommen werden, dass der für den Erlass von Grundsteuermessbescheiden zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens Fehler unterlaufen, welche zu einem Gewerbesteuerausfall bei der Gemeinde führen. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewähren den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Dieses ist aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden kann. Die Vorschrift begründet darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher die Kammer folgt, kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Im Verhältnis zu den Landesfinanzbehörden - als Organen der Länder - besteht ein rechtlich geschützter Bereich der ertragsberechtigten Gemeinden im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen im Regelfall nicht. Als den Ertragsberechtigten steht den Gemeinden grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970 u. v. 30.01.1976, jeweils a.a.O.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Komm., 6. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
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Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. Gleichwohl stünden sich Gemeinde und Finanzamt gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als „Gegner“ gegenüber. Vielmehr stelle sich deren Verhältnis als ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer diesen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe dar, was zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt nicht die Stellung eines geschützten „Dritten“ im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zukomme.
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Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
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Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein solcher in dem vorliegenden Fall durch den sog. Folgenentschädigungsanspruch ersetzt wird. Denn dieses würde auch nach der einen Folgenentschädigungsanspruch bejahenden Auffassung neben der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung eines hoheitlichen Eingriffs jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht voraussetzen, was indes - wie ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben ist (vgl. zum sog. Folgenentschädigungsanspruch insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484; BayVGH, Urt. v. 27.10.1998, NVwZ 1999, 1237; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992, NVwZ 1994, 795; aus der Literatur: Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; von und zu Franckenstein, Der Folgenentschädigungsanspruch - in der verwaltungsrechtlichen Praxis nur noch eine Frage der Zeit?, NVwZ 1999, 158; Erbguth, Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnr. 9 f.),
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich des Weiteren auch nicht auf einen
Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis
stützen.
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Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einem Dritten, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Beispiele hierfür sind vor allem die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde und der Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation, sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Im Einzelfall vermag auch ein Träger von Staatsgewalt gegen einen anderen Träger von Staatsgewalt etwa Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder Schadensersatz aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend zu machen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.01.2007, NJW-RR 2007, 457, Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 40 Rdnr. 521; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 29 Rdnr. 2; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 68).
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Wegen der in dem vorliegenden Fall gegebenen und bereits erörterten gleichgerichteten Verwaltungstätigkeit der Klägerin und des Finanzamts Rastatt im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer kann aber ein derartiges Verhältnis - wie es zwischen unterschiedliche Interessen verfolgenden Vertragsparteien Geltung hat - in dem vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren). Dasselbe ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger begründet. Schließlich besteht auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche die Kammer teilt, zwischen den Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden kein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Rechtsverhältnis zur Verwaltung der Gewerbesteuer, da deren jeweilige Aufgaben und Zuständigkeiten allein durch Gesetz bestimmt werden (BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007, - 4 C 07.968 -, nachgewiesen bei juris).
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Abschließend lassen sich für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen erkennen. Insbesondere kann insoweit auch nicht die Regelung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG herangezogen werden, da diese allein eine gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Für einen entsprechenden Regressanspruch im Verhältnis eines Landes zu einer Gemeinde bedürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer spezialgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56). Hiervon abgesehen erfasst die Bestimmung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG aber auch lediglich vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1997, BVerwGE 104, 29), die in dem vorliegenden Fall indes nicht in Rede stehen.
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Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob einer Gemeinde bei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden auftretenden Fehlern Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Landesfinanzverwaltung zukommen, nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.
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