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| | Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer ihm erteilten Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst. |
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| | Der ärztliche Notfalldienst ist in der Notfalldienstordnung der Beklagten (NFDO) geregelt. Die NFDO vom 28.11.2007 - eine Satzung - ist am 01.01.2008 in Kraft getreten, nachdem die Beklagte durch Verschmelzung ihrer vormals rechtlich selbstständigen Bezirke (KV N.- und S., N.- und S.) errichtet worden ist. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hatten den ärztlichen Notfalldienst für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils durch Satzung geregelt. |
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| | Die Befreiung von der (für jeden niedergelassenen Arzt verpflichtenden) Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst war im Zuständigkeitsbereich der vormaligen KV S. in § 2 Abs. 1 ihrer Notfalldienstordnung (NFDO KV S.) geregelt. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: |
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| | Ärztinnen und Ärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können auf schriftlichen Antrag vom Notfalldienst befreit werden. Im Übrigen kann eine Befreiung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen, der Antragsteller hat die Gründe, auf die er seinen Befreiungsantrag stützt, glaubhaft zu machen. |
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| | Seit dem 01.01.2008 gilt für die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst die Vorschrift in § 6 Abs. 2 (zunächst und hier noch maßgeblich und gleichlautend: Abs. 3) NFDO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: |
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| | Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 können Ärzte und Ärztinnen von der Teilnahme am Notfalldienst befreit werden, wenn sie aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen, die zu einer deutlichen Einschränkung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit führen, an der persönlichen Teilnahme am Notfalldienst gehindert sind, und ihnen die Bestellung eines Vertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann … |
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| | Der 1952 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Er nimmt mit Sitz in O. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. |
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| | Mit Bescheid vom 09.02.2004 befreite die KV S. den Kläger nach Maßgabe des § 2 NFDO KV S. auf Dauer von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst. Zur Begründung führte sie aus, der ärztliche Beirat habe dies aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests beschlossen. Die Dauer der Befreiung gelte entsprechend für den in O. installierten Wochentags-Bereitschaftsdienst der „Vernetzten Praxen“, an dem der Kläger wegen seiner Erkrankung derzeit nicht mehr aktiv teilnehmen könne. Die Mitgliedschaft könne man weiterhin aufrechterhalten. |
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| | Mit (ohne Anhörung ergangenem) Bescheid vom 11.05.2011 hob die Beklagte den Bescheid der KV S. vom 09.02.2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 4 Abs. 1 NFDO nähmen grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte am Notfalldienst teil. Gemäß § 6 Abs. 3 (jetzt: Abs. 2) NFDO könnten Ärzte von der Teilnahme am Notfalldienst befreit werden, wenn sie aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen, die zu einer deutlichen Einschränkung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit führten, an der persönlichen Teilnahme am Notfalldienst gehindert seien und ihnen die Bestellung eines Vertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Diese - von der bei Erlass des Bescheids der KV S. vom 09.02.2004 geltenden Befreiungsvorschrift abweichende - (Neu-)Regelung trage der (neueren) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.02.2008, - B 6 KA 13/06 R -, in juris) Rechnung. Über die Befreiung des Klägers von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei daher wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu zu entscheiden gewesen. Der Kläger könne ggf. erneut einen Befreiungsantrag stellen, über den nach Maßgabe der NFDO zu befinden wäre. |
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| | Am 22.06.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Außerdem stellte er einen (neuen) Befreiungsantrag. Der Kläger legte einen Schwerbehindertenausweis (GdB 50) und Arztatteste vor (Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. H. vom 24.05.2011: Behandlung seit 2008 wegen rezidivierender depressiver Störung mit teilweise schweren depressiven Episoden einschließlich Suizidalität und chronifiziertes HWS-Schmerzsyndrom; Neurologe und Psychiater Dr. P. vom 18.05.2011: Behandlung wegen schwerer zervikaler Spinalkanalstenose mit rezidivierender Occipitalisneuralgie und Paresen der Wurzel C7 links sowie schwere Depression). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zum 01.01.2008 sei die (neue) NFDO in Kraft getreten, mit der die bislang unterschiedlichen Befreiungsregelungen (in den Notfalldienstordnungen ihrer Rechtsvorgängerinnen) vereinheitlicht worden seien. Die in § 4 Abs. 1 NFDO festgelegte Pflicht der niedergelassenen Ärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst und damit zum gleichmäßigen Mittragen der daraus folgenden Belastungen folge aus ihrem Zulassungsstatus. Das habe das BSG im Urteil vom 06.02.2008 (- B 6 KA 13/06 R -, in juris) erneut betont und die Befreiungsvoraussetzungen gegenüber der älteren Rechtsprechung konkretisiert und verschärft. Ein Arzt, der den Notfalldienst nicht persönlich leisten könne, sei von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht zu befreien, müsse vielmehr auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter stellen. Dementsprechend seien die Befreiungsvoraussetzungen in der NFDO neu geregelt worden. Erforderlich sei jetzt, dass der geltend gemachte Befreiungsgrund (hier die Erkrankung des Klägers) die Arbeitskraft des Arztes in einem Maße einschränke, dass die Finanzierung eines Vertreters nicht zumutbar sei. Der Kläger habe in den Quartalen 2/2010 bis 1/2011 Umsätze von 34.442,22 EUR, 32.757,29 EUR, 33.750,30 EUR bzw. 34.901,63 EUR erzielt. Die Finanzierung eines Notdienstvertreters sei danach zumutbar; der Kläger habe anderes auch nicht geltend gemacht. Er müsse daher für einen geeigneten Vertreter sorgen (§ 5 Abs. 2 NFDO), ggf. im Wege kollegialer Abstimmung. Dem hier maßgeblichen Notfalldienstbereich gehörten derzeit 116 Ärzte an. Künftig sei mit einer Einteilung zum Notfalldienst etwa 2- bis 3-mal im Jahr zu rechnen. Da die Befreiungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.) nicht mehr erfüllt seien, sei der Befreiungsbescheid vom 09.02.2004 zu Recht gemäß § 48 SGB X aufgehoben worden. Ein eventuell vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen sei bei diesem Aufhebungstatbestand nicht zu berücksichtigen. Es sei auch zweifelhaft, ob schutzwürdiges Vertrauen überhaupt vorliege. Vermögensdispositionen, die ggf. nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Kläger könne aus den genannten Gründen von der Teilnahme am Notfalldienst auch nicht erneut befreit werden. Die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11.05.2011 werde nicht ausgesetzt. Der Kläger sei lediglich am 03.10.2011, 05.01.2012 und 25.03.2012 zum ärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Die Teilnahme an diesen Diensten bzw. die Gestellung eines Vertreters sei ihm zuzumuten. |
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| | Am 27.12.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), nachdem er zuvor schon um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte. |
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| | Mit Beschluss vom 06.12.2011 (- S 11 KA 6370/11 ER -) stellte das SG fest, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.05.2011 - ungeachtet der hierfür ungeeigneten Regelung über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in § 9 Abs. 2 Satz 4 NFDO - aufschiebende Wirkung hat. |
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| | Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger (unter Vorlage weiterer Arztatteste) vor, er könne wegen seiner Erkrankungen am ärztlichen Notfalldienst nicht teilnehmen; er leide nunmehr zusätzlich an einer Psoriasisarthritis und benutze deswegen Gehhilfen. Er könne - unstreitig - einen Vertreter finanzieren. Allerdings werde er durch die Pflicht, (selbst) einen Vertreter zu suchen, derart psychisch belastet, dass er dieser Pflicht nicht nachkommen könne. Sollte ein Vertreter kurzfristig absagen, könnte er mit der daraus folgenden psychischen Belastung nicht leben. Auch wegen dieser Angst könne er einen Vertreter nicht (selbst) suchen. Mit der ihm von der Beklagten übersandten Liste vertretungsbereiter Ärzte werde seine Angst vor der Vertretersuche nicht beseitigt, zumal er bereits erfolglos auf Vertretersuche gewesen sei. Diese Situation und die damit verbundene übermäßige psychische Belastung fürchte er, weswegen er außerstande sei, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. |
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| | Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Ergänzend trug sie vor, eine krankheitsbedingt deutliche Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers könne dessen Fallzahlen nicht entnommen werden (Quartale 2/2005 bis 4/2005: 634, 632, 631; Quartale 1/2011 bis 4/2011: 692, 666, 692, 732). Außerdem sei dem Kläger die Gestellung eines Vertreters - unstreitig - wirtschaftlich zumutbar. Der Kläger müsse selbst für einen Vertreter sorgen (BSG, Urteil vom 06.02.2008, - B 6 KA 13/06 R -, in juris). Dass dies unmöglich sei, habe der Kläger nicht (substantiiert) dargetan; er habe nur 4 E-Mails über entsprechende Anfragen an Arztkollegen vorgelegt, die zudem an Ärzte gerichtet gewesen seien, die sie in ihrer Liste notfalldienstbereiter Ärzte nicht aufgeführt habe. Der Kläger könne die Vertretersuche nicht auf sie, die Beklagte, abwälzen. Dem maßgeblichen Notfalldienstbereich gehörten über 100 Ärzte an, weshalb mit einer Einteilung zum ärztlichen Notfalldienst (nur) 2- bis 3-mal im Jahr zu rechnen sei. Nach ihrer Errichtung habe man den ärztlichen Notfalldienst neu und für ihren Zuständigkeitsbereich einheitlich regeln müssen. Gemäß § 2 der bei Erlass des Bescheids der KV S. vom 09.02.2004 geltenden NFDO KV S. hätten Ärzte von der Teilnahme am Notfalldienst bei Vollendung des 65. Lebensjahres und außerdem in besonders begründeten Ausnahmefällen befreit werden können. Mit Inkrafttreten der neuen NFDO (zum 01.01.2008) habe sich die Rechtslage daher geändert. Die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst setze jetzt zusätzlich voraus, dass die Gestellung eines Vertreters wirtschaftlich unmöglich sei. Man habe den Bescheid der KV S. vom 09.02.2004 daher aufheben dürfen. Dieser Bescheid sei im Übrigen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X (auch ohne Aufhebung) unwirksam geworden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2008, - L 5 KA 6127/07 -, nicht veröffentlicht). |
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| | Mit Urteil vom 19.02.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011 auf. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid der KV S. vom 09.02.2004 habe sich nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Diese Vorschrift sei nicht anzuwenden; ihr gingen die Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten (§§ 44 ff. SGB X) vor. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des genannten Bescheids vorgelegen hätten, hätten sich nicht geändert. Es sei nicht ersichtlich, dass das BSG das Recht in seinem Urteil vom 06.02.2008 (a.a.O.) anders als zuvor ausgelegt hätte. Außerdem sei ein Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes das Recht in ständiger Rechtsprechung nachträglich anders auslege als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts und sich dies zu Gunsten des Berechtigten auswirke; letzteres sei hier nicht der Fall. Die rechtlichen Verhältnisse hätten sich in Wahrheit auch nicht geändert. Bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 NFDO KV S. habe man der Auslegung des Befreiungstatbestands „besonders begründeter Ausnahmefall“ die seinerzeit maßgebliche Rechtsprechung des BSG zugrunde legen müssen, wonach der Arzt von der Teilnahme am Notfalldienst nicht allein wegen gesundheitlicher Einschränkungen befreit werden dürfe, vielmehr zusätzlich erforderlich sei, dass sich etwaige gesundheitliche Einschränkungen nachteilig auf die Berufsausübung auswirkten bzw. die Gestellung eines Vertreters wirtschaftlich unzumutbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, - 6 RKa 5/85 -, in juris). Das BSG habe diese Rechtsprechung im Urteil vom 06.02.2008 (a.a.O.) nicht abgeändert, sondern verdeutlichend übernommen und fortgeführt (vgl. auch SG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013, - S 5 KA 2529/12 -, nicht veröffentlicht). Auf § 45 SGB X könnten die angefochtenen Bescheide mangels Ausübung von Rücknahmeermessen nicht gestützt werden. |
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| | Gegen das ihr am 13.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.03.2014 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Die bei Erlass des Bescheids der KV S. vom 09.02.2004 bestehenden rechtlichen Verhältnisse hätten sich mit Erlass der NFDO (zum 01.01.2008) geändert; für die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei eine zusätzliche Voraussetzung festgelegt worden. Das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls (wofür sich ihre Rechtsvorgängerin ggf. mit einem ärztlichen Attest begnügt habe) genüge nicht mehr. Vielmehr müsse es außerdem zu einer deutlichen Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit gekommen und die Gestellung eines Vertreters müsse aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein. Man habe die NFDO im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.02.2008 (a.a.O.) entsprechend neu gefasst. Satzungsänderungen dieser Art stellten eine Rechtsänderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Ob sich die einschlägige Rechtsprechung geändert habe, sei demgegenüber unerheblich. Man habe den Bescheid der KV S. vom 09.02.2004 eigentlich gar nicht aufheben müssen, weil er sich mit Erlass der NFDO (zum 01.01.2008) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt habe. Der Bescheid habe sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf das seinerzeit vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest bezogen. Für den Kläger sei daher erkennbar gewesen, dass er lediglich wegen dieses Attests von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst befreit worden sei und dass die Befreiung nicht mehr gelten solle, wenn sich die Rechtslage ändere und weitere Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden müssten. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bekräftigt ebenfalls sein bisheriges Vorbringen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei Ärzten, die an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen litten, die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht zuzumuten. Im Hinblick auf den Bescheid der KV S. vom 09.02.2004 komme ihm Vertrauensschutz zu, was man bei Erlass der NFDO, etwa durch Übergangsvorschriften, hätte berücksichtigen müssen; die NFDO verstoße daher gegen höherrangiges Recht. Es sei auch nicht notwendig gewesen, zusätzliche Befreiungsvoraussetzungen festzulegen. Die für die Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst aktuell geltenden Maßgaben hätten auch unter Geltung der NFDO KV S. bei der Ausübung des Verwaltungsermessens berücksichtigt werden müssen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen. |
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