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| | Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| | Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm darin der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition verboten wird. Insoweit ist die Klage unbegründet. |
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| | Rechtsgrundlage des verfügten Besitz- und Erwerbsverbots, soweit es sich auf erlaubnisfreie Waffen und Munition bezieht, ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -; Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -; jeweils juris). |
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| | Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris). |
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| | Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Runkel, in: Hinze/Runkel/Schmidt, Waffenrecht, Stand 08/2015, § 5 Rn. 27). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 14). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O.). |
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| | Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Chapter T. des Gremium MC die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. |
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| | Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. In Baden-Württemberg sei der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder trügen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium verstehe sich ausweislich der Selbstbeschreibung in seinen Informationsschriften als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebe. Dazu gehöre die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Niemand könne einzelne Mitglieder des Clubs attackieren, ohne sich auch die anderen zu Feinden zu machen, denen es eine Frage der Ehre sei, Rache zu nehmen. Aus diesen Selbstbeschreibungen werde deutlich, dass der Gremium MC gesellschaftliche Regeln ablehne und eine Parallelgesellschaft bilde, in der man uneingeschränkt für seine Kameraden einstehe und gewaltbereit sei. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. |
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| | Auch in dem als „Official HD Musikvideo“ bezeichneten Youtube-Video „S.“ kommt das Bekenntnis zu den prägenden Strukturen von Gremium, zur uneingeschränkten Loyalität und zur Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Darin heißt es: |
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| | „Black Seven, es wird hier ein Rockerkrieg, also renn bevor hier ein Rocker schießt. (...). Ich bin da, wenn ein Bruder mich ruft. Zieh die Sturmmaske an, hol die Knarre aus dem Waffenschrank, lade nach, weil man keine Faxen mit uns machen kann. (...). No Mercy Patch, die Waffen sind geladen. Wir sterben für den Club mit den schwarz-weißen Farben, für die Kutten, die wir tragen. Für den einen Prozent. (...). Bloß hebt jetzt die Faust hoch, Gremium T., randaliert am Tatort, ein Mann ein Wort, für dich geht jetzt ein Sarg auf (...).“ |
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| | Dieses Selbstverständnis und die Ausführungen in den Informationsschriften werden durch die vom Landeskriminalamt erstellte Liste von Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016, die allein im Zeitraum Juli 2010 bis August 2016 sieben Ereignisse in Baden-Württemberg aufführt, eindrucksvoll illustriert. Danach wurden im Juli 2010 im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium-Chapters R. eine Vielzahl von Schlagwerkzeugen, Schreckschusswaffen und verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz sichergestellt. Im April 2011 wurde bei Mitgliedern der Gremium-Chapter R-. und P. eine professionell betriebene Marihuana-Plantage, eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm, mehrere Schreckschusswaffen und verbotene Gegenstände aufgefunden. Im Juli 2011 konnten unter anderem beim Präsidenten und beim Security-Chef des Chapters B. 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition sichergestellt werden. Im Dezember 2014 wurde im Fahrzeug eines Mitglieds des Chapter P. ein zwischen Fahrersitz und Fahrertür griffbereit abgelegtes Einhandmesser gefunden. Im Januar 2015 schoss ein Mitglied des Chapter M. mit einer Pumpgun aus unmittelbarer Nähe auf seine Lebensgefährtin. Im August 2016 verübte ein Mitglied des Chapter M. einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bauunternehmer. Ebenfalls im August 2016 wurden bei einem Mitglied des Chapter H. zwei als Taschenlampen getarnte Elektroschocker aufgefunden. |
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| | Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium-Chapter T. begründet unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, auch derjenigen, die für seine Zuverlässigkeit sprechen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird und deshalb die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein solcher – gewichtiger – Umstand, der für die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, ist zunächst dessen jahrzehntelange Unbescholtenheit. Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung auch in weiten Teilen für glaubhaft. Nach ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen handelt es sich bei den Brüdern um Personen mit bürgerlichem Hintergrund und stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen, die keinen Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufweisen und in der Vergangenheit weder strafrechtlich noch in Bezug auf Waffen in Erscheinung getreten sind. Für beide steht die kameradschaftliche Verbundenheit und der mit der Mitgliedschaft bei Gremium verbundene Freizeitwert im Vordergrund. Nicht glaubhaft sind aus Sicht des Gerichts dagegen die versuchte Distanzierung vom Selbstverständnis des Gremium MC als gewaltbereiter 1%er-Club und die Behauptung, das Chapter T. sei von anderen Clubs und Chaptern völlig unabhängig und folge ausschließlich eigenen Regeln. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen von Kriminalhauptkommissar W. kann nicht angenommen werden, dass einem Gremium-Mitglied die Bedeutung des 1%-Lebensstils verborgen bleiben könne; dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Bruder seit Jahrzehnten in der Motorradszene aktiv und seit zehn Jahren (Gründungs-)Mitglieder eines Gremium-Chapters sind. Das Gericht vermag auch den distanzierenden Einlassungen des Klägers und seines Bruders das Youtube-Video betreffend keinen Glauben zu schenken. Bei dem offensichtlich aufwendig produzierten Clip handelt es sich ausweislich seiner Bezeichnung um eine offizielle Außendarstellung des Chapters T., die – wenn auch in erkennbar überzeichneter und realitätsferner Weise – deutlich macht, dass sich die Mitglieder des Chapters zu den Wertmaßstäben des Gremium MC, zur uneingeschränkten Solidarität und zur Gewaltbereitschaft bekennen. Dass der Kläger und sein Bruder, die beide in dem Video auftreten, dieses Selbstverständnis nicht teilen sollen, erscheint fernliegend. Ebenso fern liegt die Annahme, dass das Video ohne Autorisierung durch den Präsidenten und ohne das Wissen der beteiligten Mitglieder veröffentlicht worden sein soll. Schließlich überzeugen die Angaben des Klägers und seines Bruders auch in Bezug auf ihre persönliche Haltung zum gewaltsamen Austragen von Konflikten nicht. Beide hatten zunächst angegeben, zuletzt vor mehreren Jahrzehnten in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von Kriminalhauptkommissar W. berichteten Ereignisse auf dem R. „Neckarfest“ im Jahr 2010 mussten sie jedoch von dieser Schilderung Abstand nehmen und einräumen, bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Dabei ging es nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar W. um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des T. Gremium-Chapters und Mitgliedern der Hells Angels, bei der Personen verletzt worden sind. Dieser Vorfall macht deutlich, dass das Chapter T. und auch der Kläger selbst im Hinblick auf szeneinterne Auseinandersetzungen und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen keine Sonderstellung einnehmen. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt wird und sich der bei Gremium MC strukturell angelegten Gruppendynamik nicht zu entziehen vermag. |
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| | Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seine fehlende Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung. |
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| | Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist sie gegen alle Mitglieder des Gremium MC in ihrem Zuständigkeitsbereich nach gleichen Maßstäben vorgegangen. Die insoweit angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht, und die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden. |
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| | Die festgesetzten Verwaltungsgebühren begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und Nr. 32.91 des Gebührenverzeichnisses, wonach für „sonstige waffenrechtliche Entscheidungen“, u.a. die Anordnung eines Waffenbesitzverbots, eine Gebühr von 89,00 bis 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Auch gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr ist nichts zu erinnern. |
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| | Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. |
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| | Soweit dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, ist die Klage dagegen begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen kommt § 41 Abs. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Anknüpfungspunkt ist hier ebenso wie bei einem Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76); dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit. Nicht jede Gefahr erfüllt jedoch diese Voraussetzungen, sondern es sind – wie sich aus dem Merkmal der „Gebotenheit“ ergibt – gesteigerte Anforderungen im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu stellen. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -; Gade/Stoppa, WaffG (2011), § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 Rn. 8). |
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| | Diese gesteigerten Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit „gebotenen“ Waffenbesitzverbotes erfüllt der Kläger nicht. Er besitzt nach dem Vorstehenden zwar nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die für den Kläger negative Zuverlässigkeitsprognose knüpft aber nicht an ein waffenrechtliches oder jedenfalls den Umgang mit Waffen betreffendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten, sondern an der Mitgliedschaft bei einer Rockervereinigung an. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen beabsichtigt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der – wegen seiner Unzuverlässigkeit – von einem potenziellen Waffenbesitz des Klägers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein präventives Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen hinreichend begegnet werden könnte. Denn der Kläger ist weder im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, die ihm den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ermöglichten, noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung, aufgrund der er zum Besitz verbotener Waffen berechtigt wäre (vgl. zu diesem Aspekt BT-Drucks. 14/7758 S. 77); ihm kann wegen seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG auch keine Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach der Konzeption des Waffengesetzes führt das Vorliegen persönlicher Versagungsgründe, etwa das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, bei einem Erlaubnisinhaber primär zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Schutz des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses – darüber hinaus – auch ein präventives Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris; Gade/Stoppa, a.a.O., § 41 Rn. 10; Runkel, a.a.O., § 41 Rn. 17). Fehlt es – wie vorliegend – an einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes, das für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, die Erteilung einer Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit von vornherein ausgeschlossen. In einem Regelfall fehlender Zuverlässigkeit – um einen solchen handelt es sich hier – wird der mit einem (potentiellen) Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls müsste nahezu jeder Fall der fehlenden Zuverlässigkeit oder Eignung zwingend die Anordnung eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erfordern, zumal bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – und damit der Gebotenheit – der auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum regelmäßig stark eingeschränkt sein wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinem Urteil vom 22.08.2012 (- 6 C 30.11 -, a.a.O., Rn. 35) zugrunde liegenden Fall ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG (auch) deshalb als „geboten“ erachtet, weil der Betreffende die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht besitze. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit generell und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Anordnung eines Besitzverbots geböte (so aber wohl OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 -, juris, Rn. 41). Denn die dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation ist im Hinblick auf die Gefahrenprognose mit der hier zu Beurteilenden schon im Ansatz nicht vergleichbar; bei der mit dem Waffenverbot belegten Person handelte es sich um einen mehrfach wegen Raubes verurteilten Straftäter, der wiederholt Prostituierte mit Totschlägern und Elektroschockern bedroht hatte. |
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| | Nachdem die Voraussetzungen eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob das hier verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits deshalb rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 2 WaffG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O., Rn. 38). |
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| | Insoweit unterliegt die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids daher der Aufhebung. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; gemäß den Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen i. S. d. § 41 Abs. 2 „gebietet“. |
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