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| | Die zulässigen Klagen sind begründet. Die nach § 1 UVG berechtigten Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Unterhaltsvorschussleistungen. Die versagenden Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und unterliegen daher der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1.6.2016 bis zum 31.8.2016 (Erlass des Widerspruchsbescheids). Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris, m.w.N.). |
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| | Allerdings bedarf es - hierauf weist die Kammer im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich hin - in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gerichtlich im Streit steht, keines erneuten Antrages beim Jugendamt auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides (zugleich mit der Klage oder nach Abschluss des Klageverfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides), sondern gilt der ursprüngliche Antrag beim Jugendamt grundsätzlich unbeschränkt fort und hat das Jugendamt, wie auch sonst, fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss vorliegen bzw. im Falle einer gerichtlichen Stattgabe, ob sich die vom Gericht als erfüllt angesehenen Voraussetzungen seit Erlass des Widerspruchsbescheides - nur bis dahin ist die gerichtliche Prüfung erfolgt - geändert haben. |
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| | Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17.7.2007 (BGBl. I S. 1446), für den vorgenannten maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2) - dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, steht zu Recht nicht im Streit -, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3; nachfolgend 1.). Ungeschriebene weitere Voraussetzung ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende andere Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings, ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (2.). Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt (3.). Es besteht auch keine weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage nicht selbst herbeigeführt haben darf (4.). Die Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erfüllen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in § 1 Abs. 2a UVG (5.) Schließlich ist ein Unterhaltsvorschussanspruch nicht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ausgeschlossen (6.). |
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| | 1. Die Kläger erhalten keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (Kindesvater). „Unterhalt erhalten“ im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen, sowie – soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist – alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - Juris). |
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| | Die Kläger erhalten vom Kindesvater unstreitig keinen gesondert gezahlten Unterhalt, etwa per Barzahlung oder Banküberweisung. Sie erhalten aber auch keine sonstigen (bedarfsdeckenden) Zuwendungen vom Kindesvater, die ihren Unterhaltsanspruch erfüllen könnten. Die Trennungsvereinbarung vom 23.9.2014 stellt keine sogenannte Freistellungsvereinbarung dar, bei der der betreuende Elternteil die Erfüllung des von dem familienfernen Elternteil geschuldeten Unterhaltes übernimmt (vgl. § 329 BGB [Erfüllungsübernahme] oder §§ 414 ff. BGB [befreiende Schuldübernahme]). Eine Freistellungsvereinbarung ist mit der Trennungsvereinbarung nicht zustande gekommen, weil es an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Kindesmutter fehlt, welcher der Vereinbarung vom 23.9.2014 den Charakter einer Freistellungsabrede verleihen könnte. Dem Wortlaut ist eine Freistellungsabrede nicht zu entnehmen. Soweit die Kindesmutter erklärt hat, sie verzichte auf Kindesunterhalt, kann dem Wortlaut der Erklärung nicht entnommen werden, dass die Kindesmutter in Zukunft zugunsten des Kindesvater dessen Kindesunterhaltsverpflichtungen übernehmen wollte. Ein darauf gerichteter Wille der Kindesmutter lässt sich auch den festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Die Kindesmutter verfügte nach ihren insofern glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung noch nie über eigenes Vermögen oder Einkommen. Sie wurde im Alter von 15 Jahren vom Libanon nach Saudi-Arabien verheiratet, hat nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt und war für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihrer drei Kinder immer auf die Unterstützung des Kindesvaters oder Sozialleistungen angewiesen. Sie war danach am 23.9.2014 ganz offensichtlich nicht in der Lage, den vom Kindesvater geschuldeten Kindesunterhalt ganz oder teilweise für diesen zu übernehmen. Die festgestellten Begleitumstände sprechen danach gegen die Annahme, dass die Kindesmutter die Unterhaltspflichten des Kindesvater übernehmen und diesen gegenüber den Kindern hiervon freistellen wollte. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine interessengerechte Auslegung der Trennungsvereinbarung. Insofern erschiene es einseitig und unausgewogen, wenn der gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsverzicht mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise verwirklicht würde. Die Auslegung des Beklagten würde die Vereinbarung vom 23.9.2014 - zugunsten des Kindesvaters - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB entziehen, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzuführen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 -, Juris). |
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| | Hinzu kommt, dass nach Ziffer 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) eine Freistellungsvereinbarung nur vorliegt, wenn die Eltern eine Vereinbarung treffen, durch die sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichtet, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten; eine Freistellungsvereinbarung liegt danach nicht vor, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarungen befassen müssen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2015 - 2 K 263/13 - Juris). |
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| | Werden alle Gesichtspunkte berücksichtigt, ist im vorliegenden Fall die Umdeutung des erklärten, nach § 1614 BGB nichtigen, Verzichts auf Kindesunterhalt in eine Freistellungsvereinbarung ausgeschlossen. |
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| | Danach fließen den Klägern vom Kindesvater weder Barunterhalt noch sonstige Zuwendungen als Erfüllungsersatz zu. |
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| | 2. Ungeschriebene weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende (familienferne) Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 - 21 K 581.17 -, Juris). Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Der Kindesvater ist dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig. |
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| | 3. Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur ging bislang davon aus, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen „planwidrig“ ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - Juris; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was etwa dann angenommen wurde, wenn der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat. |
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| | Dem ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Es hat mit Urteil vom 16.5.2013 - 5 C 28/12 -, Juris, ausgeführt, der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils „planwidrig“ ausbleibe, wobei die geforderte „Planwidrigkeit“ anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen werde, wenn der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil habe erwarten dürfen, erweise sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption. Diese erkenne an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen müsse und sich diese Situation noch verschärfe, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibe. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil müsse dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil habe erwarten dürfen, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht werde, spiele nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle. |
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| | Danach ist die Frage, ob der Unterhalt im vorliegenden Fall „planwidrig“ ausfällt, für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegeben ist, nicht maßgeblich. |
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| | 4. Es besteht auch keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat. |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16.5.2013, - 5 C 28/12 -, weiter ausgeführt, die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes stehe auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt habe. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpfe an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick habe. Der Gesetzgeber habe es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Diese Zurechnung erfolge im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, wonach der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht bestehe, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes habe fehlen lassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann habe ausschließen wollen, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt habe. |
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| | Das erkennenden Gericht schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an und macht sie sich zu eigen. Danach kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Kindesmutter die prekäre Lage herbeigeführt hat. |
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| | Davon abgesehen, trifft die Kindesmutter aber auch bezüglich der Herbeiführung der prekären Lage kein Vorwurf. Die von ihr unterzeichnete Vereinbarung ist bezüglich des Kindesunterhaltsverzichts nichtig und daher für die prekäre Lage nicht ursächlich. Daher ist unerheblich, dass die Kindesmutter durch Zustimmung zur Trennungsvereinbarung an einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft mitgewirkt hat, das mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die öffentlichen Sozialkassen mit der Sicherung des Lebensunterhalts von Frau und drei Kindern zu belasten, um so dem Kindesvater die ihm obliegenden Belastungen zu ersparen. Dass der Kindesvater, der nach den Angaben der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung lange Jahre Angestellter der Firma A. in Saudi-Arabien und dort für eine Abteilung zuständig war, jegliche Unterhaltszahlung verweigert und selbst Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, haben Kläger und Kindesmutter nicht zu vertreten. |
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| | 5. § 1 Abs. 2a UVG steht dem geltend gemachten Anspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Die Kläger besitzen als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die sie grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2a Nr. 2 a) bis c) sind bei den Klägern nicht erfüllt, so dass sie einem Anspruch nicht entgegen stehen. |
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| | 6. Nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlussgrund liegt in der gegebenen Konstellation nicht vor. |
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| | Danach sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Klagen sind begründet und der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.8.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2, 188 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, weil er unterliegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im vorliegenden Fall notwendig. Dies ist dann der Fall, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 A 5/11 -, Juris). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Sprachbarriere und Herkunft aus einem anderen Kulturkreis) und der Komplexität des Unterhaltsvorschussrechts war es hier der Kindesmutter nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf und die getroffene Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). |
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