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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zweitinstanzlich angebrachten und zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag des Klägers.
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Die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Zahlungsbegehren des Klägers gegen die Beklagte für den Zeitraum September 2004 bis einschließlich Mai 2005 (Anträge 1 lit. a und lit. b) in unstreitiger Höhe von monatlich EUR 701,00 brutto (insgesamt EUR 6 309,00 brutto) sind bedenkenfrei zulässig, aber unbegründet.
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a) Hiernach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Gesetzesnorm auf Empfehlung des Ausschusses des Bundestages für Arbeit und Sozialordnung in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt worden ist, um sicherzustellen, „dass die Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden“ (BT-Drucksache VI/2729, Seite 23; vergleiche BAG, Urteil vom 13.11.1987 -7 AZR 550/86 -AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe). Nach dieser Zielsetzung durch den Gesetzgeber sind im Sinne eines objektiven Kriteriums solche Arbeitnehmer „als vergleichbar“ anzusehen, die im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitgliedes eine im Wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (BAG, Urteil vom 15.01.1992 7 AZR 194/91 -AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 a der Gründe). Hiervon abweichend kommt es für Ersatzmitglieder auf den Zeitpunkt des Nachrückens in den Betriebsrat an (BAG, Urteil vom 15.01.1992 -7 AZR 194/91-a. a. O., zu II 1 a der Gründe). Das in § 37 Absatz 4 BetrVG enthaltene Verbot der geringeren Bemessung des Arbeitsentgeltes findet grundsätzlich auch auf nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder Anwendung (BAG, Urteil vom 13.11.1987 -7 AZR 550/86 -a. a. O., zu IV der Gründe). Bezugspunkt für das anzupassende Arbeitsentgelt ist eine betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Betriebsüblich in diesem Sinne ist eine Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG, Urteil vom 15.01.1992 -7 AZR 194/91 -AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 b bb der Gründe). Eine „Üblichkeit“ entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, das heißt wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann. Der Begriff „üblich“ erfasst sprachlich nur den Normalfall, nicht aber Ausnahmefälle. Der dem § 37 Absatz 4 BetrVG zugrunde liegende Zweck des Schutzes des Arbeitsentgeltes garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Bezugspunkt für die Anpassung des Arbeitsentgeltes ist dabei nicht der effektive Wochen- oder Monatsverdienst, sondern die maßgebende Arbeitsentgelteinheit (BAG, Urteil vom 21.04.1983 6 AZR 407/80 -AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).
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b) Hieran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Vortrag des Klägers ist unschlüssig.
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aa) Soweit sich der Kläger zu Rechtfertigung seines Begehrens auf Herrn S. als Vergleichsperson beruft, ist dies insofern unschlüssig, als, bezogen auf den vorliegend maßgebenden Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes im März 2002, Herr S. in einer anderen Abteilung gearbeitet hat.
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bb) Die Erhöhung der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des Herrn S. von 35 Stunden auf 40 Stunden ist nicht die Folge einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Grundlage der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Herrn S. ist eine von außen kommende tarifliche Ermächtigung zur Ausweitung der 18 %-Quote für 40-Stunden-Arbeitsverträge. Dieser außerbetriebliche Umstand, der betriebsintern durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer (vergleiche I Nr. 2 BV vom 20.07.2004) unter anderem auch bei Herrn S. mit Wirkung ab 01.09.2004 umgesetzt wurde, ist im Hinblick auf die im Betrieb der Beklagten geltende 35-Stunden-Woche kein typischer, regelmäßig vorkommender Geschehensablauf. Dies umso mehr, als die tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeitquote als Betriebsnorm im Sinne von § 3 Absatz 2 TVG (BAG, Beschluss vom 17.06.1997 -1 ABR 3/97 -AP Nr. 2 zu § 3 TVG Betriebsnormen, zu B 1 c der Gründe) tarifvertraglich gedeckelt ist (18 %) und nur durch den betriebsexternen Rechtsakt der tarifvertraglichen Ermächtigung eine Erweiterung erfahren hat. Arbeitszeiterhöhungen sind demnach nur dann betriebsüblich, wenn nach den betrieblich geltenden Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit ein Gestaltungsspielraum innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verbleibt, von dem auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird.
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cc) Die Arbeitszeiterhöhung bei Herrn S. gehört auch nicht zu der (betriebsüblichen) beruflichen Entwicklung eines technischen Sacharbeiters auf dem Arbeitsplatz „Preisbeobachtung/Wettbewerber/Transporter“. Die Arbeitszeiterhöhung betrifft den äußeren Gestaltungsrahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Sie gehört nicht zu den Charakteristika der von Herrn S. ausgeübten Tätigkeit.
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dd) Die wöchentliche Arbeitszeiterhöhung hat das Arbeitsentgelt im Sinne der insoweit maßgebenden Arbeitsentgelteinheit als Bezugspunkt der Anpassung nicht verändert. Arbeitszeiterhöhungen betreffen unmittelbar nicht den Entgeltbereich. Durch die Arbeitszeiterhöhung wird nur mittelbar der durch § 37 Absatz 4 BetrVG nicht geschützte effektive Monatsverdienst verändert.
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ee) In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht steht dem vom Kläger verfolgten Zahlungsbegehren auf der Grundlage des § 37 Absatz 4 BetrVG auch das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG entgegen. Da der Kläger seiner Betriebsratstätigkeit im Rahmen einer 35-Stunden-Woche nachgeht, würde er gegenüber dem in der 40-Stunden-Woche arbeitenden Herrn S. rechtsgrundlos begünstigt werden.
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2. Die Zahlungsbegehren können auch nicht auf das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden.
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a) Bei dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG handelt es sich nicht lediglich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB, sondern um eine unmittelbar anspruchsbegründende Norm (BAG, Urteil vom 15.01.1992 7 AZR 194/91 -AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe). § 78 Satz 2 BetrVG enthält außer einem Benachteiligungsverbot auch ein an den Arbeitgeber gerichtetes Gebot, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne das Betriebsratsamt genommen hätte. Das Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 BetrVG einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung dieses Gebotes. § 37 Absatz 4 BetrVG enthält auch keine abschließende Sonderregelung. Vielmehr ist § 78 Satz 2 BetrVG neben § 37 Absatz 4 BetrVG anwendbar (BAG, Urteil vom 17.08.2005 -7 AZR 528/04 -AP Nr. 142 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe). Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 17.08.2005 -7 AZR 528/04 -a. a. O., zu 2 a der Gründe). Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem die Darlegungslast obliegenden Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied einer Betriebsvertretung auch in den Genuss einer Arbeitszeiterhöhung im in Rede stehenden wöchentlichen Umfang gekommen wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es bedarf daher der Feststellung, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG, Urteil vom 17.08.2005 -7 AZR 528/04 -a. a. O., zu 2 b der Gründe).
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b) Auch daran gemessen ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig. In seiner Berufungsbegründung vom 23.11.2005 (Seite 4 = Blatt 34 der Akte) führt der Kläger selbst aus, dass sich die Beklagte bei der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Herrn S. ausschließlich von sachlichen Motiven hat leiten lassen. Das Vorbringen des Klägers zeigt nicht auf, dass ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen der Erhöhung der wöchentlichen individuellen Arbeitszeit des Herrn S. und der Amtstätigkeit des Klägers besteht. Die Beklagte hat unter Vorlage der Stellenbeschreibung des Herrn S. vom 07.10.2004 behauptet, die Erhöhung seiner wöchentlichen individuellen Arbeitszeit um fünf Stunden resultiere aus der Übertragung von fähigkeitsspezifischen weiteren Aufgaben. Die Stellenbeschreibungen des Klägers und die des Herrn S. seien nur teilweise deckungsgleich. Zusätzlich übertragene Aufgaben fänden sich in den Positionen 1, 2, 5 und 6 der Stellenbeschreibung vom 07.10.2004. Das stellt der Kläger in Abrede und hält das Vorbringen für unschlüssig. Dabei verkennt der Kläger, dass nicht etwa der Beklagten, sondern ihm die Darlegungslast für die nach § 78 Satz 2 BetrVG erforderliche Benachteiligung obliegt. Nicht nur, dass der Kläger keine objektive Benachteiligung schlüssig dargelegt hat; die Kammer ist auch nach Anhörung der Parteien insbesondere in der Berufungsverhandlung vom 17.02.2006 davon überzeugt, dass eine solche Benachteiligung nicht vorliegt. Die Anhörung der Vertreterin der Beklagten hat die Kammer davon überzeugt, dass die Erhöhung der wöchentlichen individuellen Arbeitszeit des Herrn S. durch individuelle fachliche und persönliche Qualifikationen bedingt ist. Dafür spricht auch, dass Herr S. in einer Potentialanalyse mit dem Adjektiv outstanding (= außerordentlich hervorragend, herausragend) bewertet wurde. Die Überzeugung der Kammer wird auch dadurch bestätigt, dass mit Herrn S. vergleichbare Arbeitnehmer, beispielsweise Herr W., weiterhin eine regelmäßige individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden haben.
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Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Seine Unbegründetheit ergibt sich aus den Erwägungen unter A.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG Bezug genommen. Von daher bedarf es keiner erneuten systematischen Darstellung der Obersätze und der Subsumtion.
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Der zweitinstanzlich gestellte zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag des Klägers ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
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1. Der in einem Eventualverhältnis zum Feststellungsantrag des Klägers stehende eigentliche Hilfsantrag ist infolge dessen Abweisung zur Entscheidung der Berufungskammer angefallen.
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2. Der Hilfsantrag ist zulässig.
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a) Die zweitinstanzlich eingetretene nachträgliche objektive, als Klageänderung zu bewertende eventuelle Antragshäufung ist bedenkenfrei zulässig (vergleiche BGH, Urteil vom 10.01.1985 -III ZR 93/83 -NJW 1985, 1842, zu 4 der Gründe: „wie Klageänderung zu behandeln“). Nach § 533 ZPO, der über die Bestimmung des § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG auch auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrundezulegen hat. So verhält es sich vorliegend. Zum einen hat sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der Berufungsverhandlung auf den Hilfsantrag eingelassen; zum anderen liegt den Begehren des Klägers ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der keine gesonderte Tatsachenfeststellung für den Hilfsantrag zur Folge hat.
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b) Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger begehrt die Unterbreitung eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Anspruch des Klägers ist somit auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die nach § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben gilt. Dass der Kläger als Gläubiger seinerseits noch die Annahmeerklärung abzugeben hat, steht der Bestimmung des § 894 ZPO nicht entgegen (vergleiche zum Beispiel Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 894 Randziffer 7). Das vom Kläger verlangte Vertragsangebot ist auch durch Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und der Vergütungsmodalitäten für die Beklagte als Schuldnerin hinreichend deutlich bestimmt. Im Hinblick auf das in § 894 ZPO vorgesehene Verfahren und der darin auch festgelegten Rechtsfolge ist es für das Bestimmtheitsgebot des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich, dass im Klageantrag der gewünschte Beginn der vom Kläger begehrten Vertragsänderung in Bezug auf die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit nicht genannt ist (BAG, Urteil vom 14.10.2003 -9 AZR 636/02 -AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG, zu B I der Gründe). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine solche Vertragsänderung mit Wirkung ab 01.09.2004 begehrt, können weder dem Antrag noch seiner Begründung entnommen werden. Einer solchen Auslegung stünde jedenfalls nicht entgegen, dass damit eine rückwirkende Vertragsänderung beansprucht wird; denn die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des § 311a Absatz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26.11.2001 -BGBl I Seite 3138) ab dem 01.01.2002 geändert. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig (BAG, Urteil vom 27.04.2004 9 AZR 522/03 -AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG, zu A II 1 der Gründe). Ergeben sich weder aus dem Antragsinhalt noch aus seiner Begründung für eine rückwirkende Verurteilung Anhaltspunkte, ist im Zweifel von einem zukünftigen Verlangen auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Zahlungsanträgen Vergütung ab dem 01.09.2004 begehrt; denn der Kläger hat den Hilfsantrag ausdrücklich für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag gestellt.
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3. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben.
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a) Als Anspruchsgrundlage kommt § 37 Absatz 4 BetrVG nicht in Betracht, da diese Bestimmung ausschließlich die Anpassung des Arbeitsentgeltes zum Gegenstand hat.
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b) Der Kläger kann seinen Hilfsantrag auch nicht auf § 78 Satz 2 BetrVG stützen; er hat jedenfalls keine objektive Benachteiligung schlüssig vorgetragen. Auf die Erwägungen unter A 2 wird Bezug genommen.
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c) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 20.07.2004; denn nach I Nr. 6 Satz 2 ist ein individueller Anspruch auf Abschluss eines 40-Stunden-Arbeitsvertrages nicht gegeben.
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d) Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Kläger hat aus seiner Sicht konsequent für den Anwendungsbereich dieses Institutes keinen Vortrag gehalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätzen.
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