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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 9. März 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in der damals geltenden Fassung zu gewähren.
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Die Vorschrift des § 3 Nr. 9 EStG, die durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 an aufgehoben wurde, sah vor, dass Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei sind. Die Klägerin ist Beamtin im Ruhestand. Als Beamtin fällt sie grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG. Diese Vorschrift umfasst zwar alle Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Erhard in Blümich, EStG, § 3 Rn 26), ausgenommen davon sind jedoch Beamte, Richter und Soldaten.
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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt und ob eine Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG gegeben ist, beantwortet sich nach bürgerlichem Recht (von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 9 Rn B 9/24; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 9 Rn 14). Die Rechtsbeziehung von Beamten, Richtern und Soldaten zu ihrem Dienstherrn ist nicht durch privatrechtlichen Vertrag begründet, sondern wird durch öffentliches Recht (Bundes- oder LandesbeamtenG, DRiG, SoldG) geregelt (vgl. Richardi in Staudinger, BGB, Vorbem zu §§ 611 ff Rn 220). Die privatrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch - weitgehend - freie Vertragsgestaltung hinsichtlich des Beginns, Inhalts und der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geprägt wird, ist mit dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis nicht in Einklang zu bringen. Beamte fallen damit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG.
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Erhält ein Beamter im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis finanzielle Leistungen, so ist ihre Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 10 EStG zu beurteilen (vgl. Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 9 Rn 6; Tormöhlen in Korn, EStG, § 3 Nr. 10 a.F. Rn. 3; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 3 Nr. 10 Rn 1; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3 Rn 350).
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§ 3 Nr. 10 EStG ist im Streitfall auch nicht entsprechend anwendbar. Die Norm ist durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des EStG und des KStG vom 29. April 1950 als notwendige Ergänzung zu § 3 Nr. 9 EStG für die öffentlichen Bediensteten eingeführt worden (vgl. FG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1967 IV 77/66, EFG 1967, 493). Damit sind die Übergangsgelder und -beihilfen, die im öffentlichen Dienst gezahlt werden, den nach Nr. 9 steuerbefreiten Entschädigungen aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis gleichgestellt worden (Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3 Rn 350). Dementsprechend sind solche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses bezahlten Entgelte nicht nach § 3 Nr. 10 EStG begünstigt, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum sozialen Kündigungsschutz stehen (BFH, Urteil vom 23. August 2007 VI R 11/05, BFH/NV 2007, 2110; FG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1967 IV 77/66, EFG 1967, 493). Es müsste sich wie beim sozialen Kündigungsschutz um eine Entschädigung dafür handeln, dass der Arbeitnehmer gezwungen wird, auf seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu verzichten (BFH, Urteil vom 8. Oktober 1965 VI 257/64 U, BStBl III 1965, 102). Die Schadensersatzleistung der Versicherung hat keinen unmittelbaren Bezug zum sozialen Kündigungsschutz im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Durch sie werden - ganz losgelöst vom Arbeitsverhältnis - Ansprüche befriedigt, die wegen einer Rechtsgutverletzung durch einen Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung entstanden sind.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt bestimmte Befreiungsvorschriften, in denen für öffentlich-rechtlich gegenüber privat-rechtlich Beschäftigten Sonderregelungen getroffen werden, zur Vermeidung gleichheitswidriger Begünstigungen einheitlich aus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl II 2007, 308 und vom 12. April 2007 VI R 53/04, BStBl II 2007, 536). In Übereinstimmung hiermit wurden die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 9 und 10 EStG dergestalt einheitlich ausgelegt, dass Übergangsgelder i.S. von § 3 Nr. 10 EStG nur angenommen wurden, wenn sie mit einer Abfindung im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG vergleichbar waren (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 182/03, BFH/NV 2005, 1058 und Urteil vom 23. August 2007 VI R 11/05, BFH/NV 2007, 2110).
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§ 3 Nr. 9 EStG ist auf § 8 Nr. 9 EStG a. F. zurückzuführen. Mit dieser durch das EStG 1925 neu eingeführten Vorschrift wurden erstmals Entschädigungen aufgrund von § 87 des Betriebsrätegesetzes von der Einkommensteuer befreit. Es handelte sich um Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen konnte, wenn dieser ihm gekündigt hatte, der Einspruch des Arbeitnehmers gegen die Kündigung im Schlichtungsverfahren für gerechtfertigt erklärt wurde und der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ablehnte (vgl. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 9 Rn B 9/2). Die in der Folgezeit wiederholt geänderte Vorschrift bekam - nunmehr als § 3 Nr. 9 EStG - mit dem Steueränderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 den Wortlaut: „Steuerfrei sind Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie in einem Interessenausgleich, einer Einigung oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht übersteigt.“ Diese Regelung galt abgesehen von kleineren Änderungen und redaktionellen Anpassungen an die Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes bis 1974 fort. Nach den bis 1974 geltenden Fassungen des Gesetzes kam eine Steuerfreiheit von Entschädigungen oder Abfindungen folglich nur dann in Betracht, wenn sie vom Arbeitgeber bezahlt wurden.
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§ 3 Nr. 9 EStG wurde durch das Einkommensteuerreformgesetz 1974 vom 5. August 1974 neu gefasst und erweitert. Die Steuerfreiheit sollte nicht mehr davon abhängig sein, dass die Voraussetzungen der §§ 9, 10 KSchG oder des § 113 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerfreien Abfindung wurden von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des KSchG (sozialwidrige bzw. unwirksame außerordentliche Kündigung) und des BetrVerfG (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich) gelöst (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247). Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher in § 3 Nr. 9 EStG auf arbeitsrechtlich eng abgegrenzte Entschädigungen beschränkte Steuerbefreiung erweitert werden (Bundestagsdrucksache 7/1470, S. 242). Es sollten nunmehr alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn in den Genuss dieser Steuerfreiheit kommen (vgl. Offerhaus, DStZ 1981, 445, 446). Die steuerrechtliche Einordnung der Zahlung sollte nicht mehr vom arbeitsrechtlichen Status des Arbeitnehmers abhängig sein. Dass nunmehr aber auch Schadensersatzleistungen Dritter in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG einbezogen sein sollten, ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr wiederholt die Formulierung Entlassungsentschädigung gebraucht (Bundestagsdrucksache 7/1470, S. 242); eine Formulierung, die wiederum einen Bezug zum aufgelösten Arbeitsverhältnis herstellt.
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So geht der Bundesfinanzhof auch bei der Auslegung dieser geänderten Vorschrift weiterhin davon aus, dass Abfindungen regelmäßig vom bisherigen Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Beispielsweise ist danach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „vom Arbeitgeber veranlasst“ im Regelfall davon auszugehen, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst habe; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH-Urteile, vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325). Auch bei Zahlung durch einen neuen Arbeitgeber nimmt der Bundesfinanzhof an, dass Abfindungsleistungen im Allgemeinen vom bisherigen Arbeitgeber erbracht werden. Erbringt dagegen der neue Arbeitgeber eine Leistung, so steht diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aufgelösten Dienstverhältnis, sondern maßgeblicher Grund dieser Leistung ist die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BStBl II 1993, 447; vgl. auch BFH, Urteil vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis erforderlich (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104; vom 22. April 2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473). Der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen der Leistung und dem aufgelösten Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non“ besteht (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BStBl II 1993, 447). Die Zahlung muss folglich unmittelbarer Ausfluss des aufgelösten Dienstverhältnisses sein.
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Zwar ist im Streitfall ein Kausalzusammenhang zwischen der Schadensersatzleistung des Versicherers und dem aufgelösten Dienstverhältnis im Sinne einer „conditio sine qua non“ zu bejahen. Der vom Bundesfinanzhof darüber hinaus geforderte unmittelbare Zusammenhang der Schadensersatzleistung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis fehlt aber. Die Schadensersatzleistung ist nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses.
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Zunächst hatte die Versicherung der Klägerin zum Ersatz des Verdienstausfalls entsprechend der Regelungen im BGB eine Geldrente angeboten (vgl. § 843 Abs. 1 BGB). Schließlich gab die Klägerin gegenüber der Versicherung ihres Schädigers eine Abfindungserklärung ab, wodurch sie gegen Zahlung des Abfindungsbetrags auf die derzeitigen und künftigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherung verzichtete. Die Versicherung wollte durch diese Abfindungsvereinbarung eine abschließende schadensersatzrechtliche Regulierung des Versicherungsfalls erreichen. Dementsprechend wurde auch die Höhe des Abfindungsbetrags allein nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Gesichtspunkte, die typischerweise bei der Bemessung einer Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden, wie etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten (vgl. Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 141 Rn 45), spielten dabei keine Rolle. Diese Versicherungsleistung zielt mithin nicht unmittelbar darauf, Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers auszugleichen. Nur zum Ausgleich der daraus sich ergebenden Einbußen wird aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG gewährt (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/87, BStBl II 1991, 723). Die Leistung der Versicherung ist primär Ausfluss des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und dem versicherten Schädiger. Derartige Schadensersatzleistungen für entgangene und entgehende Einnahmen auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, werden aber von den §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG erfasst. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, hier der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird (BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716).
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Dass die Abfindungsleistung Ausfluss des Dienstverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber sein muss, ergibt sich nicht zuletzt auch aus Satz 2 des § 3 Nr. 9 EStG. Die Vorschrift des § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG beschränkt die Begünstigung auf Höchstbeträge, die nach dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft sind. Diese Staffelung nach dem Alter und der Beschäftigungsdauer soll der unterschiedlichen sozialen Härte für die Betroffenen Rechnung tragen (von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 9 Rn B 9/93). § 3 Nr. 9 EStG orientiert sich insoweit an den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG). Ein solcher Bezug zum sozialen Kündigungsschutz fehlt nun aber bei Schadensersatzleistungen nach §§ 823, 842 BGB. Daneben zeigt § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG auch, dass eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen bei § 3 Nr. 9 EStG zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann: Es dürfte nämlich regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein jüngerer Arbeitnehmer einen höheren Schadensersatz wegen Verdienstausfalls erhält als ein vergleichbarer älterer Arbeitnehmer. Dem jüngeren Arbeitnehmer stünde nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG aber ein geringerer Freibetrag als dem Lebens- und Dienstälteren zu.
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Aus der zutreffenden Einordnung der Schadensersatzzahlung als steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG durch den Beklagten lassen sich keine Schlüsse für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ziehen. Der die Höchstbeträge übersteigende Teil einer Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG ist zwar unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1 i.V.m. 34 Abs. 1 und 2 EStG grundsätzlich ermäßigt zu besteuern. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass jegliche Leistung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die den Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt, auch dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG zugeordnet werden kann (vgl. etwa BFH, Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFH/NV 2010, 98).
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