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| | Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu. |
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| | Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 10 Abs. 3 BJagdG. Danach beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (Satz 1 d. Vorschrift). Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen (Satz 2 d. Vorschrift). Nachdem die Beklage anlässlich ihrer Hauptversammlung am 26.04.2007 beschlossen hatte, dass der Reinertrag 2006/2007 zur Rücklagenbildung diene und somit nicht an die Jagdgenossen verteilt werde, ist der Auszahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach entstanden. Der Anspruch erlischt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Vorliegend hat der Kläger nach Bekanntmachung des Beschlusses im Mitteilungsblatt der Stadt Uhingen (vgl. § 20 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993) am 12.05.2007 mit Schreiben vom 04.06.2007 und somit innerhalb der Monatsfrist seinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Beklagten geltend gemacht. |
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| | Dem Kläger steht indes nur ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag in Höhe von 11,31 EUR zu. |
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| | Unstreitig hat die Beklagte im streitgegenständlichen Jagdjahr 2006/2007, das gemäß § 19 ihrer Satzung vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 lief, insgesamt Einnahmen in Höhe von 2736,34 EUR erzielt. Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BJagdG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Reinertrag besteht, sind die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13/93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5). Lediglich hinsichtlich des verbleibenden (positiven) Ertrags kann eine Anteilsberechnung erfolgen. |
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| | Nachdem der Kläger sowohl die Ausgaben für die Katastererstellung (509,73 EUR + 262,50 EUR) als auch für den Grabschmuck für das Grab des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden (70,00 EUR) als notwendige Aufwendungen anerkannt hat, besteht Streit lediglich noch hinsichtlich der verbleibenden sechs Einzelpositionen. Bei diesen handelt es sich teilweise um abzugsfähige notwendige Aufwendungen der Beklagten. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Beitrags für die Mitgliedschaft im Verband der Jagdgenossenschaften. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklagtenvertreters dargelegt wurde, berät der Verband die Beklagte bei der Ausgestaltung der Pachtverträge und der von ihr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LJagdG aufzustellenden Satzung. Da die Mitgliedschaft im Verband somit einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.), dienen die hierfür geleisteten Beiträge der Ertragserzielung und können von den Einnahmen abgezogen werden. |
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| | Dies gilt hinsichtlich der in Rechnung gestellten Kosten für den ersten Verwaltungsrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten (3 K 2759/05) nicht in vollem Umfang. Dass grundsätzlich die Kosten eines Rechtsstreit zu den notwendigen Aufwendungen einer Jagdgenossenschaft gehören, zumal wenn sie diesen als Beklagte führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird im Grundsatz auch nicht vom Kläger angegriffen. Die hierzu vorgelegte Kostenaufstellung enthält indes Aufwendungsersätze für Vorstandsmitglieder, die mangels Anspruchsgrundlage an diese nicht hätten ausbezahlt werden dürfen. Wie sich aus den am 22.03.2010 von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Einzelabrechnungen ergibt, haben die namentlich in der Kostenaufstellung aufgeführten Personen an zwei Beratungen mit dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsstreit vor dem VG teilgenommen und hierfür eine Zeitaufwandsentschädigung geltend gemacht. Da die hier maßgebliche Satzung der Beklagten vom 03.02.1993 i.d.F. vom 24.03.1999 (die am 26.04.2007 beschlossene Satzungsänderung trat gemäß § 16 der Satzung erst nach Ablauf des Jagdjahres 2006/2007 in Kraft) keine entsprechende Regelung für Zeitaufwandsentschädigung enthält, sondern unter § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung dem Jagdvorstand lediglich das Recht einräumt, für notwendige Barauslagen Ersatz zu verlangen, gilt auch für die hier investierte Zeit des Jagdvorstands, dass dieser nach § 9 Nr. 4 Satz 1 der Satzung seine Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich erbringt. Weder für die Beratungstermine noch für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (1. Vorsitzender) können die Vorstandsmitglieder daher Entschädigungen für den Zeitaufwand als notwendige Aufwendungen einnahmemindernd abziehen. In Rechnung gestellt werden können insoweit lediglich die für die Beratung angefallenen Rechtsanwaltskosten (136,40 EUR) sowie die gerichtlichen (12,50 EUR) und außergerichtlichen Kosten (128,00 EUR) einschließlich der Fahrtkosten des 1. Vorsitzenden (11,40 EUR), die insoweit Barauslagen i.S. des § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung darstellen. |
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| | Die weiteren in der Reinertragsberechnung genannten Ausgaben sind keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Es handelt sich hierbei um Abschreibungen von Maschinen, die die Beklagte in den Jahren 1998 (Maishackgerät), 1999 (Milchtestgerät), 2001 (Kehrbesen) und 2004 (Mulchbesen) angeschafft hat und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlässt, sowie um Kosten für Ersatzteile und die Reparatur eines Holzspalters und des Kehrbesens. Dass diese Maschinen nicht der Ertragserzielung dienen und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) stehen (vgl. auch § 3 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993, wonach die Jagdgenossenschaft die Aufgabe hat, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen entstandenen Wildschadens zu sorgen), ist offensichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Stehen diese Ausgaben aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten, so können sie auch nicht dadurch zu notwendigen Aufwendungen mit der Folge der Abzugsfähigkeit werden, dass die Versammlung der Jagdgenossen einen dahingehenden Mehrheitsbeschluss fasst. Denn der Jagdgenossenschaft steht nicht das Recht zu, über bestimmte ihr zugeflossene Geld- oder Sachmittel frei zu entscheiden und dadurch den Auskehranspruch der einzelnen Jagdgenossen zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.) Die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft und die Entschädigungsfunktion des Auskehranspruchs stehen einer freien Disposition über die Einnahmen entgegen. |
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| | Hierauf kann sich der Kläger indes vorliegend nicht berufen. In dem zwischen ihm und der Beklagten am 07.02.2007 geschlossenen Vergleich hat er sich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften und somit auch der o.g. Maschinen zusichern lassen. Der Wortlaut des Vergleichstextes enthält keine Angaben dazu, welche Gegenleistung der Kläger hierfür zu erbringen hat. Augenfällig stellt der Verzicht auf die im damaligen Rechtsstreit eingeklagte Forderung betreffend Verwaltungskosten keine Gegenleistung für die Nutzung der Maschinen dar. Unter Ziff. 1 des Vergleichs wird zudem zugesichert, den Kläger „in gleicher Weise wie die anderen Jagdgenossen an der Nutzung“ zu beteiligen. Da sich alle anderen Jagdgenossen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten aber an den Kosten für die Maschinen zumindest durch entsprechende Anrechnung der jährlich anfallenden Kosten auf ihren Ertragsanteil beteiligen, kann bei sachgerechter Auslegung des Vergleichs dieser nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger ebenfalls mit der anteiligen Kostenlast einverstanden gewesen ist. Da sich der Kläger in dem Vergleich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften Maschinen hat zusichern lassen, werden auch die hier fraglichen Maschinen von der Kostenverpflichtung erfasst. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 im Hinblick auf die mit der Möglichkeit der Maschinennutzung einhergehenden Kostenlast die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.02.2007 geltend gemacht hat, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 - <juris>), nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 gerade auf die Nutzungsmöglichkeit der Maschinen gedrungen hat. Nicht weniger treuwidrig wäre unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kläger unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit der Aufwendungen für die Maschinen, deren Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollte, ohne hierfür die anfallenden Kosten mittragen zu wollen. Der Kläger hätte dann in unredlicher Weise den Vergleichsabschluss am 07.02.2007 erwirkt, da er seine Absicht, sich in folgenden Jagdjahren seinen Ertragsanteil ohne Beteiligung an den Kosten für die Maschinen auszahlen zu lassen, nicht offengelegt hat (vgl. BGH, LM 2.WoBauG Nr. 18; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2608). |
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| | Während der Kläger somit zwar den Abzug der Aufwendungen für die im Vergleich vom 07.02.2007 genannten Maschinen im Ergebnis hinnehmen muss, solange er an seiner ihm durch den Vergleich eingeräumten Rechtsposition festhält, wird die in Rechnung gestellte Waagennutzungsgebühr von 50,00 EUR hiervon nicht erfasst. Diese stellt ebenso wie die genannten Aufwendungen für die Maschinen keine mit der Ertragserzielung notwendige Ausgabe dar, ist aber nicht Gegenstand des Nutzungsrechts des Klägers. |
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| | Im Ergebnis verbleibt somit nach Abzug der Aufwendungen für den Mitgliedsbeitrag (76,69 EUR), die Katastererstellung (insgesamt 773,23 EUR), den Grabschmuck (70,00 EUR), den Verwaltungsrechtsstreit (288,30 EUR), die Maschinenkosten (insgesamt 1399,31 EUR) ein Reinertrag von 128,81 EUR. Dies entspricht einem Ertrag von 0,49 EUR/ha. Für die jagdbare Fläche des Klägers von 23,0766 ha errechnet sich daher ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 11,31 EUR. |
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| | Soweit der Kläger Verzugszinsen geltend gemacht hat, fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (BVerwGE 80, 334). Dies gilt auch für Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus. Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden Für derartige Ansprüche ist nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, BVerwGE 98, 18). Der Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag ist jedoch keine Leistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines vergleichbaren gesetzlichen Schuldverhältnisses steht. |
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| | Dagegen gilt auch im Verwaltungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten sind, wenn - wie hier - das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. die Nachweise bei BVerwGE 114, 61). Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.02.2008 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zu. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war, hält die Kammer eine Kostenquotelung nicht für angemessen. |
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| | Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. |
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