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| | 1. Die Klage ist, soweit der Kläger beantragt, das - spätere - Urteil nicht zu veröffentlichen, unzulässig. |
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| | Hierzu ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben (vgl. § 33 FGO). Vielmehr liegt insoweit zunächst eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 26. Februar 1997, 6 C 3/96, Entscheidungen des BVerwG, Band 104, Seite 105). |
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| | 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. |
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| | Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Bescheid vom 22. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 sowie die Bescheide vom 7. Oktober 2010 und 2. März 2011 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden: |
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| | a) Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob Zinsen gemäß § 233a AO 1977 auch dann festzusetzen sind, wenn eine zur Nachzahlung führende Steuerfestsetzung zunächst rechtswidrig vom Finanzamt unterlassen wurde und dem Steuerpflichtigen - im Streitfall möglicherweise - hieraus kein Vorteil entstand (vgl. hierzu näher BFH-Beschluss vom 1. September 2008, IV B 137/07,BFH/NV 2009, 200, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). |
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| | b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger offenbar geltend macht, der Beklagte sei nicht (mehr) befugt gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 zu ändern, die auf den Bescheid vom 15. April 2004 folgenden Bescheide seien deshalb ersatzlos aufzuheben. |
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| | Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nur durch ausdrückliche Aufhebung. Solange das Finanzamt etwa entgegen der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nach Abschluss einer Außenprüfung den Vorbehaltsvermerk nicht aufgehoben hat, ist die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO 1977 noch in vollem Umfang änderbar. Das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung hat in einem solchen Fall Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren. Diese Auffassung dient im Übrigen auch der Rechtsklarheit, der in Massenverfahren wie dem Besteuerungsverfahren besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 8/09,BFH/NV 2010, 161, unter II. 2., m. w. Nachw.). |
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| | c) Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008, bei ihm, dem Kläger, einen Vertrauenstatbestand begründet, dieser sei deshalb mithin nach Treu und Glauben gehindert gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 noch zu ändern. |
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| | Selbst wenn der Beklagte - etwa mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008 - einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet hätte, sind im Streitfall Anhaltspunkte tatsächlicher Art weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, nach denen der Kläger im Vertrauen auf diese Äußerungen auch unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat (vgl. z. B. ausführlich BFH-Urteil vom 9. August 1989, I R 181/85, BStBl II 1989, 990, unter II. 1., juris-Rdnr. 15, und BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07,BStBl II 2011, 62, unter B. II. 2. b, dd, juris-Rdnr. 34; BFH Beschluss vom 1. August 2007, XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921, unter II. 2., juris-Rdnr. 19). |
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| | d) Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit der Kläger als notwendige Mehraufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bestehenden doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für Geschirr in Höhe von insgesamt 700 Euro abziehen will. |
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| | Das Gericht geht im Streitfall zwar davon aus, dass der Kläger - wie er behauptet - von seiner Mutter Geschirr und andere Gegenstände erworben hat, die er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung benötigte. Es hat aber Zweifel, dass er den von ihm nunmehr bei den Anschaffungskosten geltend gemachten Betrag tatsächlich aus beruflichem Anlass getragen hat. |
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| | Allerdings ist der Umstand, dass solche Gegenstände unter nahen Angehörigen gegen Entgelt veräußert werden, äußerst ungewöhnlich. Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist jedoch u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (dazu näher BFH-Urteile vom 7. Juni 2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 294, unter II. 1., und vom 31. Juli 2007, IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, unter II. 1., jeweils m. w. Nachw.). Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die von dem Kläger angesetzten Werte dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen könnten, sind im Streitfall indes weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Vielmehr ist dies äußert zweifelhaft. |
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| | Zum einen gibt es keinen geregelten Markt für gebrauchtes Geschirr und andere gebrauchte Gegenstände, die für eine Haushaltsführung genutzt werden. Auch dürften die von dem Kläger angesetzten Werte auf den sog. Flohmärkten, die gelegentlich stattfinden, kaum erzielt werden. Nachdem der Kläger aber die Gegenstände im Einzelnen nicht näher benannt hat, vermag das Gericht auch nicht im Wege der Schätzung (§ 162 AO 1977) einen Wert anzusetzen, der den Betrag von null Euro übersteigen würde. |
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| | Unabhängig hiervon weist der Umstand, dass der Kläger - aus der Sicht des Gerichts erstmals mit seinen Schreiben vom 1. März 2011 (ABl. 657 bzw. in dem Verfahren 12 K 3618/08: ABl. 860) und damit erst viele Jahre nach Ablauf des Streitjahrs sich darauf beruft, diese Gegenstände entgeltlich erworben zu haben, eher darauf hin, dass die Zahlung von 700 Euro einen anderen Rechtsgrund hatte, etwa eine Schenkung. |
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| | e) Soweit der Kläger die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte, ist die Klage ebenfalls unbegründet. |
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| | Der Kläger hat nämlich das Wahlrecht im Sinne von § 11b Satz 2 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre zu verteilen, bereits zu dem Zeitpunkt abschließend ausgeübt, zu dem er die Frist für den Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 verstreichen ließ, ohne einen Einspruch einzulegen, und zu dem deshalb der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 bestandskräftig wurde (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290, unter II. 1. b, c, m. w. Nachw.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Gerichts in dem Verfahren 12 K 5921/08 vom 10. November 2010 (unter Abschn. 1, a, ee der Entscheidungsgründe). |
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| | f) Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt. |
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| | 3. Die Verhandlung war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht weiter auszusetzen. |
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| | Nach § 74 FGO kann das Finanzgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Insoweit hat das Finanzgericht grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123). |
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| | Eine Aussetzung des Verfahrens ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren gegen einen Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist, oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009, II B 95/09, BFH/NV 2010, 236, unter II. 1., m. w. Nachw.). Im Streitfall ist die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der besonderen Umstände des Falles dennoch nicht die einzige richtige Entscheidung, das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen mithin gerade nicht auf Null vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123): |
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| | (1) Zum einen sind in dem vorliegenden Verfahren für das Streitjahr nur Besteuerungsgrundlagen streitig, zu denen die Frage nach dem Abzug der Aufwendungen für das Studium des Klägers allerdings nicht rechnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1988, VIII R 155/82,BFH/NV 1989, 181, unter 1.). |
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| | Zwar ist auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 10d Abs. 4 EStG n. F.) - wie schon von dem Kläger angesprochen - als Grundlagenbescheid bindend für den entsprechenden Bescheid zum Schluss des folgenden Veranlagungszeitraums (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004, VIII R 2/02,BStBl II 2004, 551, unter II. 4. c, m. w. Nachw.). Ferner können auch die Aufwendungen, die dem Kläger für sein Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - entstanden sind, durchaus als vorab entstandene Werbungskosten zu einem Verlustvortrag im Sinne von § 10d EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05,BStBl II 2006, 764) und deshalb den entsprechenden Grundlagenbescheid veranlassen. Im Streitfall jedoch sind sich die Beteiligten jedenfalls insoweit einig, dass der Verlust, der dem Kläger aufgrund von Aufwendungen für dessen Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - ggf. entstanden ist, zunächst gemäß § 10d EStG auf den Schluss vorangegangener Veranlagungszeiträume gesondert festzustellen ist. |
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| | Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insoweit die Feststellungsfrist bereits abgelaufen (vgl. § 10d Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 42 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2007) ist. Insoweit ist zudem weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seinerzeit die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. |
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| | (2) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte. |
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| | Bei der hierzu von § 11b Satz 2, 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG geforderten Bescheinigung handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977), dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beziehen (beschränken), nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Ein weiteres Zuwarten ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall aber nicht zweckmäßig: |
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| | Zum einen hat der Kläger sich offenbar erst jetzt - mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2011 und damit offenbar erst Jahre nach Abschluss der entsprechenden Bauarbeiten - an die Denkmalbehörde gewandt. |
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| | Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 - wie vorstehend zu Abschn. 1. e ausgeführt - bestandskräftig ist. |
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| | (3) Die Aussetzung der Verhandlung ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall auch nicht zweckmäßig, soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 anhängige Verfahren stützt, da der Beklagte die Einkommensteuer inzwischen auch insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat. |
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| | Insoweit wäre eine Aussetzung außerdem deshalb nicht zweckmäßig, weil der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 wiederum einen Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr darstellt (vgl. insoweit auch § 10d Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG). |
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| | Schließlich ist zu bedenken, dass selbst bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur die Dauer des Revisionsverfahrens ungewiss ist, sondern - naturgemäß - auch dessen Folgen auf die Steuer für das vorliegende Streitjahr, während andererseits der Beklagte im Streitfall bislang jedenfalls nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die weiteren Folgen, die sich bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf das vorliegende Verfahren ergeben, nicht ziehen wird (vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977). |
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| | (4) Das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auch insoweit nicht auf Null vermindert, soweit der Kläger dies unter Hinweis auf die bei dem BVerfG - unter den Aktenzeichen 2 BvR 323/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10 und 2 BvR 290/10 - anhängigen Verfassungsbeschwerden beantragt hinsichtlich der |
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| - beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) und - (Nicht-)Abziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. |
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| | Insoweit wird Bezug genommen auf den Ausspruch des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 - Rentenbesteuerung): |
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| | „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.“ |
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| | In seinen Gründen (unter D. II., juris-Rdnrn. 223 f.) führt das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 hierzu u. a. aus: |
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| | „Auch hier ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996, zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Aber auch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten scheidet - abgesehen von deren unverhältnismäßigen haushaltswirtschaftlichen Folgen - als verfassungsgemäße Lösung mit Blick auf andere, nicht vergleichbar begünstigte Altersbezüge aus (vgl. oben unter C. III. 1.). |
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| | Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich vor dem Hintergrund des breiten Spektrums der seit langem aufbereiteten Reformalternativen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Sowohl bei den weichenstellenden Grundentscheidungen als auch im Hinblick auf Art und Maß vertrauensschützender Übergangsregelungen ist der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum nicht unbegrenzt. In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Insoweit wird der Gesetzgeber sich an ökonomisch sachverständigen Berechnungen (vgl. z. B. Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Chancen auf einen höheren Wachstumspfad, Jahresgutachten 2000/2001, Ziff. 368) orientieren können. Im Übrigen ist auch für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet.“ |
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| | (5) Entsprechendes gilt auch, soweit der Kläger die Aussetzung unter Hinweis auf die bei dem EGMR - unter dem Aktenzeichen 2795/10 - anhängige Beschwerde nach Art. 34 EMRK gegen den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, Seite 125 ff. - Krankenversicherungsbeitrag als Sonderausgabe) betreffend „Rechtsschutz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm - Faires Verfahren - Verfahrensdauer - Vereinbarkeit der ´Pro futuro`-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beantragt: |
|
| | Insoweit ist zu beachten, dass nach § 31 des Gesetzes über das BVerfG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, für die Gerichte verbindlich ist (BFH-Beschluss vom 24. November 2010, II B 9/10, juris, unter 1. a, m. w. Nachw.; vgl. ferner Beschlüsse des BVerfG vom 25. September 2009, 2 BvR 1113/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2010, 69, unter 2. b, m. w. Nachw., und des BFH vom 1. April 2004, X B 62/03, juris, unter 4. g, sowie vom 9. Mai 2007, X B 33/05,BFH/NV 2007, 1466, m. w. Nachw.). |
|
| | (6) Soweit der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat, wird ergänzend hingewiesen auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1992, III R 61/91 (BStBl II 1992, 592), nach dem - im umgekehrten Fall - das Finanzgericht nicht verpflichtet ist, sein Ermessen allein dahin auszuüben, dass es das bei ihm anhängig gewordene Verfahren aussetzt, wenn das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Einkommensteuer nur vorläufig festzusetzen (vgl. auch a. a. O. unter 1. b, juris-Rdnr. 19 den Hinweis, dass die Aussetzung das Verfahren insgesamt umfasst). |
|
| | 4. Dem Antrag, die Verfahren 12 K 3618/08, 12 K 4826/08 und 12 K 2338/09 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, war deshalb nicht zu folgen, weil zum Teil unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen streitig sind und in einem der Verfahren (12 K 3618/08) die Einkommensteuer bereits auf null Euro festgesetzt war. |
|
| | 5. Der Antrag, den Termin aufzuheben oder zu verlegen oder die Verhandlung zu vertagen, blieb erfolglos, weil der Kläger die hierfür nach § 227 der Zivilprozessordnung erforderliche erheblichen Gründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. |
|
| | 6. Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die „Sonderakte“ und den „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“, ist schon deshalb unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). |
|
| | Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frage verneint hat, ob er in den steuerlichen Angelegenheit des Kläger solche Akten angelegt hat. Vielmehr hat er hierzu vorgetragen, mit den von dem Kläger als „Sonderakte“ bzw. „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“ bezeichneten Akten könnten allenfalls Akten oder Aktenhefte gemeint sein, die die Dienststelle zur Überwachung offener Verfahren führen würde. Das Gericht sieht sich insoweit jedoch weder veranlasst, diese Angaben des Beklagten ernstlich anzuzweifeln, noch - dem Antrag des Klägers folgend - „den Sachverhalt ... (geradezu) ins Blaue hinein zu erforschen“ (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996, X R 53/95, BFH/NV 1997, 293, unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 16). |
|
| | 7. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm Einsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu ausreichend Gelegenheit hatte. |
|
| | Er hat aber davon abgesehen, sich - entsprechend den Hinweisen des Einzelrichters - mit der Senatsgeschäftsstelle ins Benehmen zu setzen. |
|
| | Nur ergänzend wird Bezug genommen auf das Schreiben des Klägers vom 19. Januar 2011 (ABl. 373 bzw. 374), aus dem folgt, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht bereits am 14. und 17. Januar 2011 die Akten des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörde - zumindest teilweise - eingesehen hat. |
|
| | Auch ist insoweit wiederum weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). |
|
| | 8. Dem Antrag des Klägers, die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ dem Beklagten unverzüglich zurückzugeben und diesen zu verpflichten, die Akten dem Gericht beschränkt auf den Streitgegenstand erneut vorzulegen, war nicht zu folgen. |
|
| | 9. Entsprechendes gilt für den Antrag, ihm sodann - nach Wiedervorlage der „bereinigten“ Akten - ihm erneut Gelegenheit zu geben, in die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ Einsicht zu nehmen. |
|
| | 10. Der Antrag, einen sog. Erörterungstermin durchzuführen, ist ebenfalls unbegründet. |
|
| | Die Durchführung eines Erörterungstermins liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben darauf keinen Anspruch. Ein Antrag der Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar (BFH-Beschluss vom 22. April 2005, III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589). |
|
| | 11. Dem Antrag, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurückzuübertragen, hilfsweise auf einen anderen Senat oder - falls dies abgelehnt wird - an ein anderes Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, war ebenfalls nicht zu folgen. |
|
| | Nach § 6 Abs. 3 FGO kann der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend gemacht. Daher hat der Einzelrichter von seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen auch in der Weise Gebrauch gemacht, dass er davon abgesehen hat, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. |
|
| | Den insoweit hilfsweise gestellten Anträgen war ebenfalls nicht zu folgen. |
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| | 12. Auch der Einwand des Klägers, der Einzelrichter habe versäumt, den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen, greift nicht durch. |
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| | Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich dieser |
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| | - zunächst auch aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheid ergibt, |
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| | - der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr erst wieder in dem Termin zur mündlichen Verhandlung geändert hat und |
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| | - dem Kläger mithin - insbesondere im Rahmen der Hinweise des Gerichts zu den sachdienlichen Anträgen und der Aufzeichnung der von dem Kläger gestellten Anträge - der wesentliche Sach- und Streitstand erläutert wurde. |
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| | 13. Der Antrag, das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, zu verkünden, sondern zuzustellen, ist unbegründet. |
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| | 14. Schließlich sind im Streitfall die Ablehnungsgesuche nicht statthaft, sondern rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. |
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| | Sie zielen allein darauf ab, das Gericht zu der von ihm, dem Kläger, begehrten Terminsänderung zu bewegen oder sonst das Gericht dazu zu drängen, den Ablauf des Verfahrens in einer von ihm, dem Kläger, bestimmten Weise zu gestalten (zur Frage, ob Verfahrensmängel vorliegen, vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Februar 2007, XI B 33/06, BFH/NV 2007, 915, unter 2.). |
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| | 15. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 137 FGO die Kosten des Verfahrens. |
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