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| | 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | a) Rechtsgrundlage für den vom Beklagten verfügten Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. |
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| | aa) Der Kläger unterfällt hinsichtlich der bei der Nachschau am 30.11.2011 monierten Aufbewahrung seines Revolvers den waffenrechtlichen Vorschriften. Das WaffG ist zwar gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 DVOWaffG auf die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anwendbar. Diese Freistellung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern besteht nach seinem klaren Wortlaut nur im Umfang und für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit. Werden aber, wie hier im Bereich der Forstbehörden, keine Dienstwaffen ausgegeben, sondern private Waffen dienstlich mitverwendet, gehört die Aufbewahrung derselben nicht zur dienstlichen Tätigkeit. Denn dem Kläger sind nicht etwa Waffen des Dienstherrn zur Verwahrung anvertraut, sondern er bringt vielmehr seine eigenen Waffen in den Dienst ein. Außerhalb desselben ist er für diese daher auch nach den allgemeinen waffenrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Die Verwahrung der eigenen Waffen erfolgt gerade nicht in der Eigenschaft des Klägers als Forstbeamter. Dies kommt auch in Ziff. 55.1.1 WaffVwV zum Ausdruck. Danach ist ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des – hinsichtlich der Reichweite der Freistellung identisch wie § 5 DVOWaffG formulierten – § 55 Abs. 1 WaffG nur gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen einerseits dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Andererseits wird auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit von der Befreiung erfasst, wenn z.B. ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt (siehe hierzu Ziff. 55.1.2 WaffVwV). Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind hingegen nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt. Vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung, so dass der Bedienstete in solchen Fällen für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse bedarf. Aufgrund der Beschränkung der Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung unterfällt er hinsichtlich des sämtlichen sonstigen Umgangs mit der Waffe einschließlich deren Verwahrung den Vorschriften des WaffG. |
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| | bb) Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG). |
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| | Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, ergeben sich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zu diesem Zweck dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). |
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| | Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn aufgrund des bei der behördlichen Nachschau festgestellten Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigt sich die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. |
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| | (1) Die Aufbewahrung des Revolvers im geladenen Zustand im Innenfach des Waffenschranks der Klasse B hat die gesetzlichen Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen verletzt. Eine gemeinsame Aufbewahrung im – wenn auch verschlossenen – Tresorinnenfach war nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um ein Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 handelte (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es habe sich vorliegend um einen rein formalen Verstoß gehandelt, da ein identisches Sicherungsniveau wie bei der gesetzlich geforderten Verwahrung gewährleistet und damit der Schutzzweck der Norm erreicht gewesen sei. Er verkennt dabei, dass es sich bei den Aufbewahrungsvorschriften um zentrale waffenrechtliche Regelungen handelt, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2013 – 21 CS 13.1758, Rdnr. 12 <Juris>). Die gemeinsame Aufbewahrung stellt vor diesem Hintergrund eine absolute Ausnahme dar, die ausschließlich bei Einhaltung des gesetzlich hierfür vorgesehenen Schutzniveaus zu verantworten ist. Demgegenüber wird der Verzicht auf eine Trennung dem Gesetzeszweck in allen anderen Fällen nicht gerecht. |
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| | Darüber hinaus läge selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 erfolgt wäre, ein unvorsichtiger Umgang mit Schusswaffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG vor. Denn die Zulassung einer bestimmten Form der Aufbewahrung besagt noch nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang einzuhaltenden Verhaltens- und Vorsichtsmaßnahmen. Zu den grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln, deren Einhaltung so selbstverständlich ist, dass eine Veranlassung zur Normierung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots nicht bestanden hat, gehört es aber, Schusswaffen nach ihrem Gebrauch zu entladen. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe ist daher per se nicht ordnungsgemäß und stellt einen unsachgemäßen Umgang dar. Es kann vernünftiger Weise keinem Zweifel unterliegen, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspricht. Denn nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Diese Maßgaben dienen nicht zuletzt auch dem Schutz des Berechtigten sowie des Kontrollpersonals (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2014 – 6 B 36.13, Rdnr. 5; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2013 – 20 A 419/11, Rdnrn. 39 ff. m.w.N. <Juris>). |
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| | (2) Der festgestellte Verstoß rechtfertigte ferner die Prognose, dass der Kläger auch künftig nicht sorgfältig und sachgemäß mit seinen Schusswaffen umgehen wird. Die Aufbewahrung von Schusswaffen in geladenem Zustand stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die waffenrechtlichen Verhaltensanforderungen dar, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Umfang der Kläger seine Waffen während des Dienstes geladen führen darf, was – im Rahmen dienstlicher Anordnungen und Weisungen – zu regeln in erster Linie Sache des Dienstherrn ist. |
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| | Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind, gefordert. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08, Rdnr. 5 m.w.N. <Juris>). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Hat ein Waffenbesitzer im Bereich waffenrechtlicher Kernpflichten wie hier bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgfältig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93, Rdnr. 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11, Rdnr. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2008 – 21 ZB 08.655, Rdnr. 7; Beschluss vom 07.11.2007 – 21 ZB 07.2711, Rdnr. 7 <Juris>). |
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| | Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Angesichts des gesetzlichen Präventivzwecks kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11, Rdnr. 4; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2010 – 11 LA 389/09, Rdnr. 3; <Juris). Bei der unsachgemäßen Aufbewahrung handelt es sich insbesondere nicht um ein Augenblicksversagen. Von einem solchen könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine Sondersituation vorläge, die sich substantiell vom typischen Alltagsgeschehen unterscheidet. Eine derartige Sondersituation lag bei Verwahrung des Revolvers aber nicht vor. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war er nach Abschluss der Jagd für die Versorgung des Wildes verantwortlich und hat dieses zum Schlachthof verbringen müssen. Den Weg zum Schlachthof hat er genutzt, um kurz zu Hause vorbeizufahren und den Revolver einzuschließen. Allein die dabei durch die auf das Essen wartenden Jagdgäste verursachte Eile ist aber nicht geeignet, eine atypische Sondersituation zu begründen (vgl. insoweit auch Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2014 – 20 L 1552/13, Rdnrn. 9 ff. <Juris>). Es ist ganz offensichtlich, dass es sich hierbei für den Kläger als Revierleiter keinesfalls um eine ganz außergewöhnliche Situation gehandelt hat. Es dürfte bei der Organisation von Jagden, die – wie er selbst vorträgt – zu seinen Dienstpflichten gehört, nicht selten, sondern vielmehr regelmäßig vorkommen, dass das Wild versorgt werden muss und gleichzeitig Jagdgäste auf die Fortsetzung der Veranstaltung warten. Der hierdurch naturgemäß bewirkte Zeitdruck ist auch nicht ansatzweise geeignet, das Versagen des Klägers zu rechtfertigen. Das Entladen von Schusswaffen vor ihrer Verwahrung stellt eine Selbstverständlichkeit dar und ist überdies mit keinem nennenswerten zeitlichen Aufwand verbunden, so dass sein Vergessen auch bei unterstellter Eile ein hohes Maß an waffenrechtlicher Nachlässigkeit darstellt. Dagegen, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, spricht schließlich auch, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, er nehme die Munition – gleichsam aus Bequemlichkeit – im Regelfall erst am Tresor aus der Waffe, da diese sonst in seinem „Kittelsack“ herumfahre. |
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| | Für die daher aus präventiv-polizeilicher Sicht gerechtfertigte Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist die repressiv-strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. |
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| | c) Rechtsgrundlage für die Folgeentscheidung der Beklagten, die erteilten Waffenbesitzkarten einzuziehen und den Kläger zur Überlassung seiner Schusswaffen und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten zu verpflichten, ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gegen die sonstigen Nebenentscheidungen hat der Kläger nichts erinnert. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger danach keine Kostenerstattung verlangen kann, sondern seine Kosten selbst trägt, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 16.750,00 Euro festgesetzt. |
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