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| | Die geltend gemachten Ansprüche richten sich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 05.12.2006 [BGBl I 2006, S 2748ff], in Kraft getreten durch Art 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes am 01.01.2007, in der Fassung von Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15.02.2013 [BGBl I 2013, S 254 ff]). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Kläger hatten auch während der ersten sieben Lebensmonate der am 15.08.2013 geborenen A ihren Wohnsitz in Deutschland, lebten mit dieser in einem Haushalt, betreuten und erzogen das Kind und übten keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Sie beantragten das Elterngeld schriftlich am 27.09.2013 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt ihrer Zwillinge (§ 7 Abs 1 BEEG). |
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| | Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs 2 BEEG). Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG). Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG). Bei Zwillingsgeburten steht den Eltern für jedes Kind Elterngeld im gesetzlichen Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zu (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4). |
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| | Die Beklagte hat zutreffend angesichts des nachgeburtlichen Einkommens der Kläger den Elterngeldanspruch für die ersten sieben Lebensmonate von A jeweils mit dem Mindestbetrag nach § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG von 300 EUR berechnet. Dieser erhöht sich nach § 2a BEEG idF vom 10.09.2012 (BGBl I 1878, gültig vom 18.09.2012 bis 31.12.2014) um weitere 375 EUR. Die Vorschrift lautet: |
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| | (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit |
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| 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, |
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| | wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht. |
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| | (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird. |
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| | Für die ebenfalls im Haushalt lebende L. wird daher der Geschwisterbonus iHv 75 EUR gewährt, dazu findet die Erhöhung durch den Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 BEEG um 300 EUR statt. Dem Grunde nach besteht der Anspruch (vor Anrechnung nach § 3 BEEG) daher iHv 675 EUR. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, insbesondere wird die Gewährung des Mindestbetrags angesichts des nachgeburtlichen Einkommens von den Klägern nicht angegriffen. |
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| | Nach § 3 BEEG gelten folgende Anrechnungsregelungen: |
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| | (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: |
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| Nr. 4 Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie Nr. 5 |
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| | Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und |
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| a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. |
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| | Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. |
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| | (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. |
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| | Entgegen der Auffassung der Kläger erfolgt die Anrechnung des für P gewährten Elterngeldes nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG. Auch bei Zwillingen gibt es ein älteres und ein jüngeres Kind, selbst wenn der Altersunterschied nur wenige Minuten sind. Die Behauptung der Kläger, es komme im Rechtsverkehr allein auf den Tag der Geburt an, trifft ersichtlich nicht zu. Nach § 21 Abs 1 Nr 2 Personenstandsgesetz (PStG) werden im Geburtenregister Ort, sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt beurkundet. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen; die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind (§ 23 PStG). Nach den Registrierungsnummern des Standesamtes H. ist daher davon auszugehen, dass P vor A geboren worden und damit das ältere Kind ist. Etwas Gegenteiliges haben die Kläger noch nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Auch das BSG geht in seiner Rechtsprechung ganz selbstverständlich davon aus, dass es bei Mehrlingen „ältere Kinder“ iSv § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG gibt (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 Nr 4 zu Drillingen, insbes RdNr 54). Anrechnungsfrei bleibt nach § 3 Abs 2 BEEG nur der erhöhte Basisbetrag von 600 EUR. Genau diesen Betrag hat die Beklagte hier den Klägern für A bewilligt. Der Basisgeschwisterbonus von 75 EUR ist in § 3 Abs 2 BEEG nicht als anrechnungsfrei bestimmt, so dass es keine gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren gibt. |
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| | Damit spielt es keine Rolle, dass eine Anrechnung des für P gewährten Elterngeldes nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift betrifft nur die Anrechnung von Einkommensersatzleistungen. Das Elterngeld ist zwar in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet, dies gilt jedoch nicht für den Basisbetrag von 300 EUR, den Basisgeschwisterbonus von 75 EUR und den Mehrlingszuschlag von 300 EUR (BSG 15.12.2011, B 10 EG 1/11 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 3). Genau dies ist jedoch den Klägern für P bewilligt worden, so dass keine nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG anzurechnenden Einkommensersatzleistungen vorliegen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da – wie oben dargelegt - bereits die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG vorliegen. |
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