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| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
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| | Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre. |
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| | Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen. |
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| | Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6). |
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| | Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104). |
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| | Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“. |
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| | Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.). |
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