Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 451/10

Tenor

Das angegriffene Urteil, dessen Kostenentschei-dung aufrecht erhalten bleibt, wird geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entspre-chenden Ablehnung im Bescheid vom 2. Oktober 2009 verpflichtet, den Stundungsantrag des Klä¬gers vom 15. Oktober 2007 und 10. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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