| | Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. |
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| | Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet, da die Klägerin übergegangene Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gemäß § 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm. |
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| | Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012. |
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| | 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen von Herrn L. |
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| | a. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt daher voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist also eine Kumulation von Ansprüchen in der Person des Leistungsempfängers derart, dass für die Befriedigung eines identischen Interesses ein Sozialleistungsträger und ein Arbeitgeber verpflichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es vor diesem Hintergrund, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 SGB X verlangt somit eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. |
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| | Hiermit übereinstimmend beschreibt die aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Anspruchsübergang die im Rahmen von § 115 SGB X erforderliche Kausalität wie folgt: |
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| | „Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte“ (BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, NZA 2012, 729, 731). |
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| | Sind Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt, sind sie dem Monat zuzurechnen, in dem die Zahlung erfolgte. Soweit Entgelt nicht gezahlt wurde, ist dieses dem Zeitraum zuzurechnen, in welchem es – auf der Grundlage einer bestehenden Üblichkeit – tatsächlich gezahlt worden wäre oder mangels einer bestehenden Üblichkeit hätte gezahlt werden müssen (Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3024). |
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| | b. Gemessen hieran sind die von der Klägerin im Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober erbrachten Leistungen kongruent zu den ausgebliebenen Entgeltzahlungen der Beklagten vom 11.06.2011 bis einschließlich Oktober 2011 und damit in (unstreitiger) Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin jeweils im Voraus erbrachten Leistungen wurden nur deswegen gezahlt, weil aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung jeweils feststand, dass die Beklagte ihre – entsprechend der bisherigen Handhabung – jeweils am Monatsende zu erwartenden Entgeltzahlungen nicht erbringen wird. |
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| | aa. Ansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 sind auf die Klägerin in Höhe der erbrachten Leistungen von EUR 209,00 übergegangen. Die Beklagte hat an den Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 unstreitig keine Entgeltzahlungen geleistet. Die Klägerin hat unstreitig für diesen Zeitraum Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 209,00 erbracht. Die Zahlung der Klägerin ist damit tatsächlich an die Stelle der Entgeltzahlung durch die Beklagte getreten. Die Nichtzahlung der Beklagten an Herrn L. für diesen Zeitraum war kausal für die Leistung der Klägerin, da bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Klägerin nicht mit eigenen Leistungen eingetreten wäre. |
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| | (1) Soweit die Beklagte vertreten hat, ein Anspruchsübergang der durch die Klägerin für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 erbrachten Leistungen müsse ausscheiden, weil die Beklagte an Herrn L. im Monat Juni 2011 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 10.06.2011 eine Entgeltzahlung in Höhe von EUR 862,56 netto erbracht habe und Herr L. daher nicht bedürftig gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin soweit ersichtlich in zulässiger Weise Freibeträge für Herrn L. berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dessen Hilfebedürftigkeit gekommen. Zum anderen ist die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt, zu beachten. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich ALG II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (LAG Niedersachsen 23.06.2011 – 4 Sa 1859/10, juris Rn. 28 mit zahlr. w. N.). Dementsprechend ist auch das vorliegend erkennende Gericht an die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin gebunden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser angefochten wurde. |
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| | (2) Dem Übergang des Anspruchs stehen auch nicht die Aussagen in der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) entgegen, nach der ein Anspruchsübergang wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz (jedenfalls auch) für den jeweils unmittelbar vorhergehenden vergangene Monate in Betracht komme, wenn ein Arbeitgeber in diesem vorangegangenen Monat tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Beklagte anscheinend der Ansicht (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 07.08.2013), dass die von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 erbrachten Entgeltzahlungen zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen von Herrn L. im Monat Juni 2011 zählen müssten und Herr L. daher im Monat Juni 2011 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dieser Argumentation der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer bereits die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin entgegen, an die das erkennende Gericht gebunden ist. Sie ist zudem mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie das im Anwendungsbereich des SGB II (zumindest seit Einführung des § 11 Abs. 2 SGB II im Jahr 2011) geltende Zuflussprinzip außer Acht lässt. Das von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 gezahlte Entgelt kann nicht einkommenserhöhend im Monat Juni berücksichtigt werden. Denn nach dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip ist der Bedarfszeitraum, in Bezug auf den Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, der jeweilige Kalendermonat. Dies gilt auch für Entgelt, das regelmäßig erst zum Ende eines Monats zufließt; auch dieses Entgelt wird nicht dem Folgemonat, sondern dem Monat zugerechnet, in welchem es tatsächlich gezahlt wurde (Beck-OK/Fahlbusch, Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 11 SGB II Rn. 11). In einem auf die tatsächliche Leistung folgenden Monat kann dieses Entgelt nach den Vorgaben des SGB II nicht mehr als Entgelt angerechnet werden, sondern nur noch als Vermögen, bei dem wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind. |
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| | bb. Für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der letzten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben und dadurch den Anspruch der Klägerin unstreitig gestellt. Danach sind die Entgeltansprüche von Herrn L. in unstreitiger Höhe von EUR 809,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 2.427,00, auf die Beklagte übergegangen. |
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| | cc. Schließlich sind auch die Entgeltansprüche von Herrn L. für den Monat Oktober 2011 gegen die Beklagte in Höhe von EUR 809,00, d. h. dem Betrag der von der Klägerin für den Monat Oktober 2011 erbrachten Sozialleistungen, auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Monat Oktober 2011 Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 809,00 erbracht. Diese Zahlung ist auch tatsächlich an die Stelle des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts getreten und damit zeitlich kongruent zum Entgeltanspruch von Herrn L. gegen die Beklagte für den Monat Oktober 2011. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz liege nicht vor, weil die Beklagte unstreitig das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L. gezahlt habe, greift sie zu kurz. Zum einen könnte die tatsächliche Zahlung der Beklagten einem Anspruchsübergang nur entgegenstehen, wenn sie tatsächlich noch im Monat Oktober 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch auf der Grundlage des Vortrags der beklagten Partei nicht ersichtlich. Die Beklagte nennt – im Gegensatz zu den Zahlungen im Mai und im Juni 2011 – keine Datum der tatsächlichen Auszahlung, sondern verweist ohne nähere Darlegung auf § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistung der Dienste, bzw. nach dem Ablauf der Zeitabschnitte, zu erbringen ist. Zum anderen würden aus Sicht der Kammer – selbst bei einer tatsächlichen Leistung noch zum Ende des Monats Oktober 2011 – gleichwohl die besseren Argumente für einen Anspruchsübergang sprechen. Denn steht zum Zeitpunkt der Sozialleistungserbringung, d. h. vorliegend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Monatsanfang, fest, dass ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, Entgelt zu zahlen, kommt es unabhängig von der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zum Übergang nach § 115 SGB X (s. nur KassKomm/Kater, 78. Erg.-Lfg. 2013, § 115 SGB X Rn. 23). Auch bei einer unterstellten Zahlung der Beklagten an Herrn L. noch zum Ende des Monats Oktober 2011 wären daher sämtliche Entgeltansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte mit ihrem jeweiligen Entstehen, also jeweils mit Ablauf eines Tages, auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Klägerin fest davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagte ausgehend von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 10.06.2011 – wie in den Monaten zuvor – für die Zeit ab dem 11.06.2011 keine Entgeltzahlungen erbringt. Hieran kann auch der Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nichts ändern, da dieser erst am 11.10.2011 zustande kam. Eine etwaige Leistung der Beklagten an Herrn L. zum Ende des Monats Oktober 2011 würde daher nicht zum nachträglichen Wegfall des bereits erfolgten Übergangs der Entgeltansprüche von Herrn L. führen. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unzuträglichen Belastung der Beklagten, da diese durch § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt wird. |
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| | c. Soweit die Beklagte schließlich geltend gemacht hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug gegen die Übertragung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin in Betracht, hat die Beklagte bereits das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Selbst auf der Grundlage der – aus Sicht der Kammer zweifelhaften – Behauptung, die Klägerin könne ihren Bewilligungsbescheid ohne weiteres aufheben und anschließend Rückzahlung verlangen, ist jedenfalls keine rechtliche Pflicht der Klägerin zu einem solchen Vorgehen zu erkennen. Denn das über § 115 SGB X begründete System der Abwicklung im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sieht gerade die Schadloshaltung des Leistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber vor, der zum einen seinerseits über § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist und der zum anderen bei nicht schuldbefreiender Leistung an den Arbeitnehmer gegen diesen eigene Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann. |
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| | 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zum 17.08.2012 in Verzug gesetzt. |
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| | 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen. |
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