| | Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers (Telefax) vom 15.4.2016 gibt dem Gericht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| | Spätestens indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung - entsprechend seiner Äußerung vom 11.3.2016 zu dem rechtlichen Hinweis in der Ladung vom 4.3.2016 - den Klagantrag auf zwei Grundgehälter beschränkt hat, hat er die ursprünglich auf drei Grundgehälter gerichtete Klage teilweise zurückgenommen. Daran ändert der Zusatz „mindestens“ in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag nichts, der nach den Erläuterungen des Klägers zur Überzeugung der Kammer nur noch seinen Unmut zum Ausdruck bringen sollte, dass er nach dem Inhalt der im Verfahren zur Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ergangenen Entscheidungen keine höhere Entschädigung mehr erwarten konnte. |
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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn die Beklagte hat den Anspruch ausdrücklich nicht (vorbehaltlos) anerkannt und auch nicht ihre fortbestehende Bereitschaft erklärt, den Anspruch zu erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 4 S 225/13 -); eine gleichsam aufgedrängte Zahlung vor Klagerhebung zur „Klaglosstellung“ entspricht diesen Anforderungen nicht, wenn im Klageverfahren der Anspruch nicht (teilweise oder ganz) anerkannt wird. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. |
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| | Die Forderung ist nicht etwa, wie dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 11.02.2016 - 4 S 2582/15 - in Betracht gezogen hat, durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB entsprechend), weil die Haftpflichtversicherung dem Kläger vor Klagerhebung 5.000,- EUR überwiesen hat. Einer solchen Rechtsfolge steht § 266 BGB entsprechend entgegen. Danach ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Um eine solche Teilleistung handelte es sich (damals) auch, wie unten noch näher aufgezeigt wird. |
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| | Dieser Grundsatz (vgl., auch zum Folgenden, Kerwer, in: jurisPK-BGB Band 2, § 266 Rdnr. 19 ff.) unterliegt zwar nach allgemeiner Meinung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es bleibt aber zu beachten, dass die Vorschrift eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom Rechtsanwender zu respektieren ist, auch wenn er sie rechtspolitisch für verfehlt hält. Die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger die Annahme von Teilleistungen zumuten will, müssen daher schon von einigem, erheblichem Gewicht sein. |
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| | Anerkannt ist etwa, dass eine Teilleistung zulässig ist, wenn nur ein geringfügiger Betrag (so genannter Spitzenbetrag) offen bleibt; das ist hier offensichtlich nicht der Fall. |
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| | Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten der Auffassung sein durfte, mit den überwiesenen 5.000,- EUR leiste er alles, was er schulde. |
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| | Zwar hat sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte des Landes eine Praxis herausgebildet, wonach dem Kläger regelmäßig zwei Grundgehälter zugesprochen werden, wenn er, was typischerweise der Fall ist, zum Vorstellungsgespräch als Schwerbehinderter nicht eingeladen wurde, die ausgeschriebene Stelle der Bundesagentur für Arbeit nicht gemeldet war und - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - die Absage an ihn nicht begründet war. Der Kläger selbst hat in solchen Fällen auch schon entsprechende Vergleiche, auch vor der Kammer, angenommen. |
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| | Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Kläger in den beschriebenen Fällen nicht auch einmal eine höhere Entschädigung erhalten könnte. So hat er in einigen Fällen von Gerichten auch drei Grundgehälter zugesprochen erhalten (z.B. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.9.2015 - 7 K 4881/13 - juris). |
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| | Zudem weist der Kläger zu Recht auch darauf hin, dass er die Aussichten, ob ihm das zuständige Gericht zwei oder drei Gehälter zusprechen werde, ohne Akteneinsicht nicht abschätzen und gegenüber dem Anspruchsgegner bzw. dessen Versicherer nicht begründet geltend machen könne. Vor einer solchen Akteneinsicht (die allerdings auch vor Erhebung der Klage bei der Behörde erfolgen könnte, welche das Stellenbesetzungsverfahren geführt hat und welche dem Kläger in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Klage tunlichst angeboten werden sollte) ist er nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine (in Betracht kommende) Teilzahlung anzunehmen; dies würde umso mehr gelten, falls die Haftpflichtversicherung die Teilzahlung ohne Prüfung des Einzelfalls nur deshalb erbracht hätte, um das Verfahren schnell abschließen zu können und um den Kläger vor der Geltendmachung einer höheren Entschädigung möglichst abzuhalten; denn vor einem solchen Schuldnerverhalten soll § 266 BGB gerade schützen. |
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| | Dabei unterscheidet sich der Fall des Klägers von der in einzelnen älteren zivilgerichtlichen Entscheidungen anerkannten Fallgruppe, dass eine Zahlung dann nicht abgelehnt werden könne, wenn der Schuldner in entschuldbarer Weise über die Höhe der Schuld in Unkenntnis sein könne, weil der zu leistende Betrag von einer gerichtlichen Schätzung abhänge, etwa bei der Bemessung von Schmerzensgeld (vgl. Kerwer a.a.O., Rdnr. 20 mit Fußnote 89). Denn in diesen Fällen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits bekannt und nur noch die gerichtliche Bewertung ungewiss. |
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| | Ein nach Treu und Glauben zu schützendes Interesse der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung folgt in Fällen der vorliegenden Art auch nicht daraus, dass diese in der Lage sein müssen, sich einer angedrohten Klage zur Vermeidung von Verfahrenskosten zu entziehen. Denn den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können sie durch ein (Teil-)Schuldanerkenntnis ohne weiteres aus dem Weg gehen (was die Haftpflichtversicherung der Beklagten und auch diese selbst im Prozess hier gerade nicht abgegeben haben). |
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| | Danach kann offenbleiben, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende Zurücküberweisung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags sich für den Gläubiger über das Kostenrecht hinaus (§ 156 VwGO, vgl. BAG, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - BAGE 140, 362) auch dahin auswirken würde, dass der Schuldner der auf einen höheren Betrag gerichteten Klage ein (Teil-)Erlöschen der Entschädigungsforderung durch Erfüllung entgegen halten könnte. |
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| | Offenbleiben kann auch, ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren eingewandt hat - auch deshalb nach Treu und Glauben die Teilzahlung nicht entgegen zu nehmen brauchte, weil er daraus Schwierigkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung des geleisteten Betrags als Schoneinkommen bzw. Schonvermögen bei der Grundsicherung befürchten durfte. |
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| | Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe zu. Dies hat die Kammer bereits in dem Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss vom 26.11.2015 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.12.2013 - 4 S 2025/13 - näher ausgeführt (vgl. schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.2012 - 4 S 1814/11 -, mit der ein klagabweisendes Urteil der Kammer aufgehoben wurde). Darauf kann Bezug genommen werden. Die Beklagte (deren Argumentation insoweit in einem gewissen Widerspruch mit dem Verhalten ihrer Haftpflichtversicherung steht) übersieht, dass für die Beurteilung der Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle im Sinn von § 82 Satz 3 SGB IX allein der Inhalt der Ausschreibung maßgeblich ist, deren Anforderungen der Kläger erfüllt, dass schon die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für einen Schwerbehinderten eine Benachteiligung ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2012 - 4 S 82/12 - juris, Rdnr. 27) und dass der Gesetzgeber diesem einen Entschädigungsanspruch auch deshalb eingeräumt hat, damit auf diese Weise, gleichsam im Wege einer Sanktion, erreicht wird, dass die dem Schutz und der Förderung von Schwerbehinderten dienenden Vorschriften allgemein (und ohne Abwägung der Anstellungskörperschaften im Einzelnen) eingehalten werden. |
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