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| | Die Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 c) und Ziff. 2 beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten (§ 307 Abs. 1 ZPO). Da es sich nicht auf alle Anträge des Klägers bezogen hat, handelt es sich um ein Teil-Anerkenntnisurteil. |
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| | Hinsichtlich des Anerkenntnisses folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO liegt nicht vor, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung einen Klagabweisungsantrag angekündigt und diesen im Termin vom 27.04.2018 zunächst auch gestellt hatte. Im Übrigen hatte die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, da die vom Kläger erfolgte Abmahnung erfolglos geblieben ist. |
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| | Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Anträge Ziff. 1a) und Ziff. 1 b)), ist die Rechtshängigkeit entfallen. Insoweit war nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO. |
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| | Im Fall von § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Kostentragungspflicht regelmäßig danach, wie der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 91 a Rn. 25 m.w. Nachw.). |
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| | Danach waren insoweit ebenfalls der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Klage hätte in Bezug auf den Antrag Ziff. 1 a) ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung Erfolg gehabt (§ 1 UKlaG). Dies folgt bereits daraus, dass mit dem streitgegenständlichen Preisaushang auch Altkunden der Beklagten zu einem Entgelt bei Verträgen über ein Girokonto herangezogen werden, was AGB-rechtlich unzulässig war. Zur Begründung kann auf die rechtskräftige Entscheidung der Kammer vom 26.01.2018 i.S. 4 O 187/17 (WM 2018, 226; veröffentlicht in juris) Bezug genommen werden. |
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| | Das vorerwähnte Urteil führte letztlich auch zur Abgabe der im Tatbestand zitierten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte, woraus zu entnehmen ist, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 1 a) ebenfalls für begründet erachtet hat. |
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| | Dieser Antrag wäre darüber hinaus aber auch deshalb erfolgreich gewesen, weil in einem Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und einem Entgelt von 0,5 % p.a. für die Verwahrung von Einlagen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB liegt. |
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| | § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 m.w.N). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 m.w.N.). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen. Eine kontrollfähige Nebenabrede ist auch dann gegeben, wenn durch sie das Hauptleistungsversprechen geändert, eingeschränkt oder sonst ausgestaltet wird (BGH, Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 173 f). |
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| | Da die Beklagte mit ihren Kunden eine Kontoführungsgebühr bereits vertraglich vereinbart hatte, ist das zusätzliche Verlangen nach einem Entgelt für die Verwahrung durch den Preisaushang als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn damit wälzt die Beklagte allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, ohne dass diesem eine zusätzliche (Sonder-) Leistung angeboten wird. Die Verwahrung des Guthabens schuldete die Beklagte ohnehin bereits auf der Basis des bestehenden Vertrages zur Führung des Girokontos, der als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag i.S.v. § 700 BGB zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 08.07.1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371; BGH, Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254). |
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| | Im Ergebnis hätten Kunden der Beklagten für eine Leistung - nämlich die Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto - eine doppelte Gegenleistung zu erbringen, nämlich neben der Kontoführungsgebühr zusätzlich ein Entgelt in Form einer Negativverzinsung. Sowohl die Kontoführungsgebühr als auch die negative Verzinsung sollen den Aufwand bezogen auf die Verwaltung vergüten als auch einen Gewinn auf Seiten des Kreditinstitutes erzielen. Eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte (Sonder-) Leistung der Bank steht der Negativverzinsung, wie schon dargelegt worden ist, gerade nicht gegenüber. Aus diesem Grund handelt es sich um eine doppelte Bepreisung einer identischen Leistung, die den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.1996 - 5 U 246/95, NJW 1996, 1902). |
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| | Auf die Begründetheit des Hilfsantrages muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden. |
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| | Demnach hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat Beschlusscharakter und ist daher nicht vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde in Anbetracht der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). |
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